Die StVO-Reform, mit der Klimaschutz stärker verankert werden sollte, ist vom Bundesrat abgelehnt worden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat daraufhin auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt. Offenbar gibt es zu starke politische Beharrungskräfte, um das Verkehrsrecht zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen, Klimaschutz und lebenwerte Städte, anzupassen. Die Kommunen sind mit ihrem Gestaltungswillen vom Verkehrsressort und einem Teil der Länder ausgebremst worden. Die Chancen für eine Einigung sind akuell leider eher gering.
Dies ist trotzdem kein Grund für Kommunen, die Hände in den Schoß zu legen. Denn weiterhin gibt es auch Möglichkeiten, Mobilität klimafreundlich zu gestalten. Dafür gibt es folgende Ansatzpunkte:
- Integierte Stadt- und Verkehrsplanung: Hier gibt es bereits jetzt Möglichkeiten und Instrumente, wie die Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplans, eines städtebaulichen Mobilitätskonzepts, die Planung eines Vorrangnetzes für den Radverkehr oder die Erstellung eines Masterplans Nahmobilität. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzepts sind straßenverkehrsrechtliche und straßenrechtliche Maßnahmen leichter zu begründen. In Baden-Württemberg gibt es bereits Klimamobilitätspläne.
- Förderung des Fuß- und Radverkehrs sowie des ÖPNV: Gute Möglichkeiten gibt es zum Beispiel durch Einrichtung von Fahrradstraßen, Fahrrad- oder Fußgängerzonen. Die Einrichtung von Busspuren trägt zur Förderung des ÖPNV bei, auch wenn hier noch relativ hohe Anforderungen an die Begründung bestehen.
- Förderung von Carsharing: Dies ist bereits jetzt auf Grundlage des Carsharing-Gesetzes möglich.
- Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur: § 3 Abs. 4 Elektromobilitätsgesetz bietet verschiedene Anreize zur Förderung der Elektromobilität.
- Nachhaltiger Güterverkehr: Schienengüterverkehr und die dazu gehörige Infrastruktur sollte weiterhin ein wichtiges Element der kommunalen Verkehrsplanung sein. Weiterhin nutzen immer mehr Kommunen Möglichkeiten, für die „letzte Meile“ auf klimafreundliche Verkehrsmittel zu setzen, z.B. durch spezielle Umschlagplätze (Multimodal Mobility Hubs).
Was die Reform von StVG und StVO angeht, gibt es immer wieder die Sorge, dass Klimaschutz im Verkehrsrecht zu einer Art „Trumpfkarte“ würde. Diese Besorgnis ist jedoch unbegründet.
Denn im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme ist immer auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Darin wird geprüft, zunächst geprüft ob eine Maßnahme überhaupt geeignet ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Klimaschutz durch die Maßnahme wirklich befördert wird. Weiterhin muss geprüft werden, ob sie erforderlich ist oder ob es andere gleich geeignete und weniger eingreifende Mittel gäbe. Schließlich wird der Klimaschutz auch mit anderen Schutzgütern des Straßenverkehrsrechts abgewogen.
Wie diese Frage der Verhältnismäßigkeit und Abwägung strukturiert ist und welche Bringschuld kommunale Behörden dabei haben, würde in der Ausgestaltung der StVO und der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift noch näher ausbuchstabiert. Das liegt im Wesentlichen in der Hand des Verkehrsressorts. Es wäre insofern kaum zu befürchten, dass die StVG-Änderung dazu führt, das Klimaschutz als relevanter Belang zu exzessiven Verboten führt. (Olaf Dilling)
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