Abfalleigenschaft von Schrottfahrzeugen

Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Youngtimer bei sich auf dem Grundstück und bekommen dann Ärger mit der Abfallbehörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren “Abfall” entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusammengetragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammlerwahlspruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwaltungsgericht erstinstanzlich unterlegen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Schrottfahrzeuge, deren ursprünglicher Verwendungszweck entfallen ist und für die kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzustufen sind. Die Frage, ob ein Gegenstand den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.

Es ging im Ergebnis um die beträchtliche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unterschiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauschalisierung wehrte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, wonach die auf den Grundstücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefährlicher Abfall, zu qualifizieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wiederherstellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restaurieren oder als Ersatzteilspender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwendungszweck nötigen Reparaturen in absehbarer Zeit durchgeführt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charaktermerkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaftlichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumentierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhaltungszustand „mangelhaft“ einiges an Wert haben.  Auch für einen Bulli-Pritschenwagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Daher hat es auch keines Sachverständigengutachtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-10T16:58:27+02:0010. April 2026|Abfallrecht|

DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?

Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Osterkörbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfallverbringungsverordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollständigen elektronischen Durchführung von Abfallverbringungsvorgängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach “grüner Liste” mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte.

Doch nun scheint die Kommission laut gut unterrichteten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurückzurudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine “Spielphase” geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorübergehend weiter zuzulassen.

Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-04T01:36:24+02:003. April 2026|Abfallrecht|

EPR – Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien verbindlich eingeführt. (siehe auch hier) Die Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, entsprechende Regelungen in nationales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textilgesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die inhaltliche Grundlage für das kommende Gesetzgebungsverfahren bildet (siehe auch hier). Bundesumweltminister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleiderstiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungsansätze und die künftigen Pflichten der beteiligten Akteure im Umgang mit Alttextilien skizziert. Im Mittelpunkt steht die konsequente Ausrichtung des Textilsektors auf eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wiederverwendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verantwortung der Hersteller auf den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer responsibility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und ordnungsgemäße Verwertung der Alttextilien finanziell verantwortlich. Hersteller ist dabei jedes Unternehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entsprechenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligen, welche die organisatorische Verantwortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächendeckendes Sammel- und Rücknahmenetz für Alttextilien verfügen, das in der Lage ist, die vorgegebene Sammelquote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunktepapier ausdrücklich als Diskussionsgrundlage und lädt alle interessierten Kreise ein, sich an der Ausgestaltung des künftigen Textilgesetzes zu beteiligen. Stellungnahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Ministerium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stakeholder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäischen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgreifenden Wandel der Textilwirtschaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen auch die am Boden liegende Textil-Recyclingbranche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaftliche Impulse für Innovationen im Bereich nachhaltiger Materialien, Produktdesigns und Recyclingtechnologien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-27T14:32:27+01:0027. März 2026|Abfallrecht|