Aus dem Anwaltsalltag: Der fehlende Aushang im Gericht
Wenn man bundesweit Gerichtsverfahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichtsgebäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht rechtzeitig den in der Ladung bezeichneten Gerichtssaal zu finden.
Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal vergewissern, ob das Verfahren dort tatsächlich stattfindet oder aus dienstlichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Nebengebäude C. Der Aushang ist üblicherweise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landgericht Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschiedenes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufgehoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort rechtzeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.
Dann läuft man als zwischenzeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzufragen, ob der Verhandlungstermin dort heute wirklich stattfindet.
Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?
Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte informieren meist durch Sitzungspläne, die am Eingang des Gerichtsgebäudes oder direkt vor dem jeweiligen Saal ausgehängt werden. Dort finden sich Angaben wie Aktenzeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.
Der Hintergrund: Die Öffentlichkeit soll wissen, welche Verhandlungen wann stattfinden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Information per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Information zugänglich und aktuell ist.
Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot darstellen. Im ungünstigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).
(Christian Dümke)
Klimaziele 2030: In Reichweite, aber nicht garantiert
Der Expertenrat für Klimafragen hat letzte Woche seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 vorgelegt (siehe Pressemitteilung des BMUKN hier). Der Expertenrat bestätigt, dass die nationalen Klimaziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grundsätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimistisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäudesektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen. Ein entschlossenes und koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klimaneutrale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszugleichen, wie dies nach dem nationalen Klimaschutzgesetz möglich ist.
Im Verkehrssektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausreichenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäudesektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schädlinge zunehmend zu Emissionsquellen werden.
Als Reaktion auf die Herausforderungen plant die Bundesregierung ein neues Klimaschutzprogramm, das insbesondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klimafreundliche Technologien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten des Sondervermögens für Klimaschutz und Infrastruktur gezielt genutzt werden, um die Transformation zu einer klimaneutralen Gesellschaft voranzutreiben. (Dirk Buchsteiner).
Warum Kinderräder nicht als Fahrräder gelten, dafür aber Pedelecs
Der urbane öffentliche Verkehrsraum ist heiß umkämpft. Manchmal ist es nicht so einfach immer den Überblick zu behalten, wer und was sich da alles so tummelt. Insbesondere, wenn es um neue Formen von Elektromobilität geht: Was gibt es da alles, welche Regeln gelten und wie ändern sich angesichts technischer Innovationen die Konfliktlagen und die Regeln?
Das deutsche Verkehrsrecht unterschiedet grundsätzlich zwischen (nicht-motorisierten) Fahrrädern und Kraftfahrzeugen. Diese Unterscheidung ist inzwischen stark relativiert. denn viele Fahrräder sind inzwischen (hilfs-)motorisiert (was sie nicht in jedem Fall zu Kraftfahrzeugen bzw Krafträdern macht). Und es gibt im Übrigen viele neue Elektrokleinstfahrzeuge. Für die gibt es zum Teil wieder andere Regeln.
Aber von Anfang an: Warum ist es überhaupt wichtig, zwischen Fahrrädern, Kfz und anderen Fahrzeugen zu unterscheiden? Zunächst einmal, weil für sie unterschiedliche Regeln gelten, z.B. über die Benutzungspflicht von Fahrradwegen. Eine Definition des Fahrrads findet sich in § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dort heißt es im Absatz 1:
„Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“
Da stellen sich gleich Anschlussfragen, beispielsweise: Ist ein Einrad also kein Fahrrad? Nein, ein Einrad ist tatsächlich ein „Spielgerät“ gemäß § 24 Abs. 1 StVO und entsprechend § 16 Abs. 2 StVZO, genaugenommen gilt das auch für Kinderräder, die von diesen Normen ebenfalls von den Regeln für den Fahrzeugverkehr ausgenommen sind. Für sie gilt nicht die Benutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 StVO, die für Fahrräder immer dann gilt, wenn ein Radweg mit einem entsprechenden Verkehrszeichen angeordnet ist.
Wie ist es mit Pedelecs? Sie gelten nach § 63a Abs. 2 StVZO als Fahrräder, wenn sie lediglich einen „elektromotorischen Hilfsantrieb“ oder ein „Trethilfe“ haben. Die technischen Details sind ebenfalls in dieser Norm zu finden. Wenn sie einen stärkeren Motor haben, der sie insbesondere schneller als 25 km/h fahren lässt, dann handelt es sich um sogenannte S‑Pedelecs, die genau genommen Krafträder bzw Kraftfahrzeuge sind. Mit ihnen muss man daher grundsätzlich auf der Kfz-Fahrbahn fahren. Allerdings gibt es davon inzwischen auch Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen in NRW Kommunen Radwege für S‑Pedelecs freigeben. Den Erlass gibt es aufgrund der Anfrage eines Bürgers gemäß Informationsfreiheitsgesetz auf der Plattform „Frag den Staat“.
Als Fahrräder im Sinne der StVO gelten übrigens auch bestimmte E‑Lastenräder, die äußerlich eher Kleintransportern ähneln als Fahrrädern. Es kommt hier auch darauf an, dass ihr Motor der Tretunterstützung (§ 63a Abs. 2 StVZO) dient und sie bestimmte Dimensionen nicht gemäß § 32 Abs. 9 StVZO nicht überschreiten: 1 m Breite und 4 m Länge bei einer maximalen Höhe von 2,50 m.
Und wie ist es mit den E‑Rollern? Das sind ja offensichtlich keine Fahrräder. Dürfen sie also als „Spielgeräte“ auf dem Gehweg fahren? Nein, es sind Elektrokleinstfahrzeuge. Für sie gibt es eine spezielle Verordnung. Darin ist in § 10 u.a. geregelt, dass für sie im Wesentlichen die gleichen Verkehrsflächen wie für den Radverkehr bestimmt sind. Allerdings werden sie in anderer Hinsicht auch wie Kraftfahrzeuge behandelt. Überall dort wo Kraftverkehr verboten ist, sind auch sie verboten.
Insgesamt haben die Fahrräder Gesellschaft bekommen und es ist nur recht, wenn die Radverkehrsinfrastruktur mit dem steigenden Bedarf mitwächst. Zugleich gibt es neue Gefährdungen für Fußgänger, so dass auch auf den Gehwegen mehr Platz geschaffen werden sollte. (Olaf Dilling)
Was wird aus der Kundenanlage?
Für viele Wohnanlagen und Industriestandorte ist es von wirtschaftlich elementarer Bedeutung, ob die Leitungsstruktur vor Ort als Stromnetz gilt oder den Status einer Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a EnWG behält. Denn innerhalb von Kundenanlagen fallen weder Netzentgelte noch Umlagen an. Strom aus dem BHKW im Keller oder der PV-Dachanlage ist damit signifikant günstiger als bei Transport über ein Verteilernetz. Hinzu kommt ein erheblicher bürokratischer Aufwand für den Betreiber der Leitungsstrukturen.
Umso größer war die Aufmerksamkeit, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.11.2024 (Rs. C‑293/23) entschied, dass im vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegten Fall nicht von einer Kundenanlage auszugehen sei. Es gebe keine netzfreien Leitungsstrukturen, die nicht schon in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944 vorgesehen seien.
Diese Entscheidung des EuGH hat der BGH nun mit Beschluss vom 13.05.2025 umgesetzt. In dem Fall plante die Antragstellerin zwei Blockheizkraftwerke mit zwei elektrischen Leitungssystemen, um 160 Wohneinheiten mit Strom zu versorgen. Der Betreiber beantragte den Anschluss an das vorgelagerte Netz sowie die Einrichtung von Zählpunkten. Der örtliche Verteilnetzbetreiber verweigerte den Anschluss, da die geplante Leitungsstruktur keine Kundenanlage sei. Der Betreiber wandte sich an die zuständige Landesregulierungsbehörde, blieb dort jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Oberlandesgericht. Auch dort blieb er ohne Erfolg, so dass er schließlich Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.
Der BGH wies diese Rechtsbeschwerde nun zurück. Die Leitungsanlagen seien keine Kundenanlagen, sondern ein Verteilernetz, also Leitungsanlagen, die der Weiterleitung von Elektrizität zum Verkauf an Endkunden dienen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Energieanlage ist also ein Netz, es fallen Netzentgelte und Umlagen an.
Die Entscheidung des BGH, zu der bislang nur eine Pressemitteilung vorliegt, lässt zwar hoffen, dass der BGH weiterhin von der Existenz von Kundenanlagen ausgeht. Die Kategorie soll offenbar nicht völlig aufgegeben werden. Der BGH lässt jedoch bislang nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen er nun noch von einer Kundenanlage ausgeht. Uns fehlt – ehrlich gesagt – ein Stück weit die Fantasie, wann das nach den Kriterien für Verteilernetze, wie sie der EuGH definiert, überhaupt noch der Fall sein soll. Aber noch liegen die Entscheidungsgründe nicht vor, Wir bleiben also gespannt (Miriam Vollmer).
Alpha Ventus: Pionier Offshore-Windpark vor dem Rückbau?
Alpha Ventus war 2010 der erste Offshore-Windpark Deutschlands, der ans Netz ging – rund 40 Kilometer nordwestlich von Borkum. Heute, 15 Jahre später, steht die Anlage womöglich vor einem bedeutenden Umbruch: Ein Rückbau des gesamten Windparks wird ernsthaft in Betracht gezogen. Zwar ist noch keine Entscheidung gefallen, doch eine Sprecherin des Betreiberkonsortiums bestätigte, dass derzeit verschiedene Optionen geprüft werden. Darunter fällt leider auch die komplette Stilllegung des Windparks inklusive Rückbau.
Inzwischen hat sich die Offshore-Technologie nämlich erheblich weiterentwickelt. Neue modernere Windkraftanlagen sind heute deutlich leistungsfähiger und wirtschaftlicher als die frühen Modelle. Damit stellt sich für Altanlagen wie Alpha Ventus die Frage, ob sich ein Weiterbetrieb lohnt – oder welche Bauteile überhaupt noch sinnvoll genutzt werden können. Eine umfassende Modernisierung wäre zwar technisch möglich, erscheint jedoch unter den derzeitigen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen wohl wenig attraktiv.
Ein Alternativszenario wäre die Umnutzung einzelner Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff. Erste Konzepte dazu wurden bereits gemeinsam mit der Wasserstoff-Projektgesellschaft NorthH2 präsentiert. Allerdings betrifft diese Idee nur ausgewählte Windräder und nicht den gesamten Park.
Die Zukunft von Alpha Ventus wird nicht erst jetzt diskutiert. Schon Ende 2024 hatte Eric Richter, Geschäftsführer der Betreibergesellschaft DOTI, bei einer Fachveranstaltung der Fraunhofer-Gesellschaft in Hannover mögliche Perspektiven vorgestellt. Dort wurde deutlich: Der Windpark markiert den Beginn eines neuen Kapitels in der Geschichte der deutschen Offshore-Windenergie – eines, in dem Rückbau und Erneuerung vieler Altanlagen anstehen.
Der wirtschaftliche Druck wächst: Mit dem Auslaufen der erhöhten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2024 entfällt ein zentraler finanzieller Pfeiler. Statt der bisherigen 15,4 Cent pro Kilowattstunde erhalten die Betreiber seither nur noch die Grundvergütung von 3,9 Cent. Das reicht bei Offshore-Anlagen nicht aus, um den Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.
Derzeit wird der Strom über die Börse direkt vermarktet. Künftige Entscheidungen der Betreiber hängen daher stark von der Entwicklung der Strompreise und möglichen Fördermechanismen ab. Sollte sich kein tragfähiges Geschäftsmodell finden, dürfte der Rückbau unausweichlich sein. Falls jedoch eine wirtschaftliche Anschlussnutzung – etwa im Wasserstoffsektor – realisierbar erscheint, könnten sich neue Chancen für den Standort ergeben.
Fest steht: In den kommenden Jahren wird es vermehrt zu Rückbauprojekten kommen, da viele der frühen Offshore-Windparks an ihre technische und wirtschaftliche Lebensgrenze stoßen. Damit wird der politische und wirtschaftliche Handlungsdruck steigen – denn über die Zukunft dieser Standorte muss bald entschieden werden.
(Christian Dümke)
Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren 2010–2012 rechtswidrig
Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Pressemitteilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraussichtlich davon betroffen.
Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.
Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadtwerke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entsprechende organisatorische und womöglich auch rechtliche Konsequenzen zu treffen. Insbesondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsorgungsleistungen durch Fremddienstleister durchführen lassen, schauen, ob Parallelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Transparenz der Gebührenbemessung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)