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Aus dem Anwalts­alltag: Der fehlende Aushang im Gericht

Wenn man bundesweit Gerichts­ver­fahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichts­ge­bäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht recht­zeitig den in der Ladung bezeich­neten Gerichtssaal zu finden.

Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal verge­wissern, ob das Verfahren dort tatsächlich statt­findet oder aus dienst­lichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Neben­ge­bäude C. Der Aushang ist üblicher­weise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landge­richt Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschie­denes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufge­hoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort recht­zeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.

Dann läuft man als zwischen­zeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzu­fragen, ob der Verhand­lungs­termin dort heute wirklich stattfindet.

Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?

Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorge­schrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte infor­mieren meist durch Sitzungs­pläne, die am Eingang des Gerichts­ge­bäudes oder direkt vor dem jewei­ligen Saal ausge­hängt werden. Dort finden sich Angaben wie Akten­zeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.

Der Hinter­grund: Die Öffent­lichkeit soll wissen, welche Verhand­lungen wann statt­finden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Infor­mation per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Infor­mation zugänglich und aktuell ist.

Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffent­lich­keits­gebot darstellen. Im ungüns­tigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfah­rens­fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).

(Christian Dümke)

Von |23. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Klima­ziele 2030: In Reich­weite, aber nicht garantiert

Der Exper­tenrat für Klima­fragen hat letzte Woche seinen Prüfbe­richt zur Berechnung der deutschen Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2024 und zu den Projek­ti­ons­daten 2025 vorgelegt (siehe Presse­mit­teilung des BMUKN hier). Der Exper­tenrat bestätigt, dass die natio­nalen Klima­ziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grund­sätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimis­tisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäi­schen Klima­schutz­ver­ordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäu­de­sektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bishe­rigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klima­ziele zu erreichen. Ein entschlos­senes und koordi­niertes Vorgehen ist erfor­derlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klima­neu­trale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszu­gleichen, wie dies nach dem natio­nalen Klima­schutz­gesetz möglich ist.

Im Verkehrs­sektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­­lenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausrei­chenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäu­de­sektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­­lenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schäd­linge zunehmend zu Emissi­ons­quellen werden.

Als Reaktion auf die Heraus­for­de­rungen plant die Bundes­re­gierung ein neues Klima­schutz­pro­gramm, das insbe­sondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klima­freund­liche Techno­logien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglich­keiten des Sonder­ver­mögens für Klima­schutz und Infra­struktur gezielt genutzt werden, um die Trans­for­mation zu einer klima­neu­tralen Gesell­schaft voran­zu­treiben. (Dirk Buchsteiner).

Warum Kinder­räder nicht als Fahrräder gelten, dafür aber Pedelecs

Der urbane öffent­liche Verkehrsraum ist heiß umkämpft. Manchmal ist es nicht so einfach immer den Überblick zu behalten, wer und was sich da alles so tummelt. Insbe­sondere, wenn es um neue Formen von Elektro­mo­bi­lität geht: Was gibt es da alles, welche Regeln gelten und wie ändern sich angesichts techni­scher Innova­tionen die Konflikt­lagen und die Regeln?

Das deutsche Verkehrs­recht unter­schiedet grund­sätzlich zwischen (nicht-motori­­sierten) Fahrrädern und Kraft­fahr­zeugen. Diese Unter­scheidung ist inzwi­schen stark relati­viert. denn viele Fahrräder sind inzwi­schen (hilfs-)motorisiert (was sie nicht in jedem Fall zu Kraft­fahr­zeugen bzw Kraft­rädern macht). Und es gibt im Übrigen viele neue Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für die gibt es zum Teil wieder andere Regeln.

Aber von Anfang an: Warum ist es überhaupt wichtig, zwischen Fahrrädern, Kfz und anderen Fahrzeugen zu unter­scheiden? Zunächst einmal, weil für sie unter­schied­liche Regeln gelten, z.B. über die Benut­zungs­pflicht von Fahrrad­wegen. Eine Definition des Fahrrads findet sich in § 63a Straßen­­­ver­­kehrs-Zulas­­sungs-Ordnung (StVZO). Dort heißt es im Absatz 1:

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskel­kraft auf ihm befind­licher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“

Da stellen sich gleich Anschluss­fragen, beispiels­weise: Ist ein Einrad also kein Fahrrad? Nein, ein Einrad ist tatsächlich ein „Spiel­gerät“ gemäß § 24 Abs. 1 StVO und entspre­chend § 16 Abs. 2 StVZO, genau­ge­nommen gilt das auch für Kinder­räder, die von diesen Normen ebenfalls von den Regeln für den Fahrzeug­verkehr ausge­nommen sind. Für sie gilt nicht die Benut­zungs­pflicht nach § 2 Abs. 4 StVO, die für Fahrräder immer dann gilt, wenn ein Radweg mit einem entspre­chenden Verkehrs­zeichen angeordnet ist.

Wie ist es mit Pedelecs? Sie gelten nach § 63a Abs. 2 StVZO als Fahrräder, wenn sie lediglich einen „elektro­mo­to­ri­schen Hilfs­an­trieb“ oder ein „Trethilfe“ haben. Die techni­schen Details sind ebenfalls in dieser Norm zu finden. Wenn sie einen stärkeren Motor haben, der sie insbe­sondere schneller als 25 km/h fahren lässt, dann handelt es sich um sogenannte S‑Pedelecs, die genau genommen Kraft­räder bzw Kraft­fahr­zeuge sind. Mit ihnen muss man daher grund­sätzlich auf der Kfz-Fahrbahn fahren. Aller­dings gibt es davon inzwi­schen auch Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen in NRW Kommunen Radwege für S‑Pedelecs freigeben. Den Erlass gibt es aufgrund der Anfrage eines Bürgers gemäß Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf der Plattform „Frag den Staat“.

Als Fahrräder im Sinne der StVO gelten übrigens auch bestimmte E‑Lastenräder, die äußerlich eher Klein­trans­portern ähneln als Fahrrädern. Es kommt hier auch darauf an, dass ihr Motor der Tretun­ter­stützung (§ 63a Abs. 2 StVZO) dient und sie bestimmte Dimen­sionen nicht gemäß § 32 Abs. 9 StVZO nicht überschreiten: 1 m Breite und 4 m Länge bei einer maximalen Höhe von 2,50 m.

Und wie ist es mit den E‑Rollern? Das sind ja offen­sichtlich keine Fahrräder. Dürfen sie also als „Spiel­geräte“ auf dem Gehweg fahren? Nein, es sind Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für sie gibt es eine spezielle Verordnung. Darin ist in § 10 u.a. geregelt, dass für sie im Wesent­lichen die gleichen Verkehrs­flächen wie für den Radverkehr bestimmt sind. Aller­dings werden sie in anderer Hinsicht auch wie Kraft­fahr­zeuge behandelt. Überall dort wo Kraft­verkehr verboten ist, sind auch sie verboten.

Insgesamt haben die Fahrräder Gesell­schaft bekommen und es ist nur recht, wenn die Radver­kehrs­in­fra­struktur mit dem steigenden Bedarf mitwächst. Zugleich gibt es neue Gefähr­dungen für Fußgänger, so dass auch auf den Gehwegen mehr Platz geschaffen werden sollte. (Olaf Dilling)

Von |19. Mai 2025|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |3 Kommentare

Was wird aus der Kundenanlage?

Für viele Wohnan­lagen und Indus­trie­standorte ist es von wirtschaftlich elemen­tarer Bedeutung, ob die Leitungs­struktur vor Ort als Stromnetz gilt oder den Status einer Kunden­anlage nach § 3 Nummer 24a EnWG behält. Denn innerhalb von Kunden­an­lagen fallen weder Netzent­gelte noch Umlagen an. Strom aus dem BHKW im Keller oder der PV-Dachanlage ist damit signi­fikant günstiger als bei Transport über ein Vertei­lernetz. Hinzu kommt ein erheb­licher bürokra­ti­scher Aufwand für den Betreiber der Leitungsstrukturen.

Umso größer war die Aufmerk­samkeit, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.11.2024 (Rs. C‑293/23) entschied, dass im vom Bundes­ge­richtshof (BGH) vorge­legten Fall nicht von einer Kunden­anlage auszu­gehen sei. Es gebe keine netzfreien Leitungs­struk­turen, die nicht schon in der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie 2019/944 vorge­sehen seien.

Diese Entscheidung des EuGH hat der BGH nun mit Beschluss vom 13.05.2025 umgesetzt. In dem Fall plante die Antrag­stel­lerin zwei Block­heiz­kraft­werke mit zwei elektri­schen Leitungs­sys­temen, um 160 Wohnein­heiten mit Strom zu versorgen. Der Betreiber beantragte den Anschluss an das vorge­la­gerte Netz sowie die Einrichtung von Zählpunkten. Der örtliche Verteil­netz­be­treiber verwei­gerte den Anschluss, da die geplante Leitungs­struktur keine Kunden­anlage sei. Der Betreiber wandte sich an die zuständige Landes­re­gu­lie­rungs­be­hörde, blieb dort jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Oberlan­des­ge­richt. Auch dort blieb er ohne Erfolg, so dass er schließlich Rechts­be­schwerde beim BGH einlegte.

Der BGH wies diese Rechts­be­schwerde nun zurück. Die Leitungs­an­lagen seien keine Kunden­an­lagen, sondern ein Vertei­lernetz, also Leitungs­an­lagen, die der Weiter­leitung von Elektri­zität zum Verkauf an Endkunden dienen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Energie­anlage ist also ein Netz, es fallen Netzent­gelte und Umlagen an.

Die Entscheidung des BGH, zu der bislang nur eine Presse­mit­teilung vorliegt, lässt zwar hoffen, dass der BGH weiterhin von der Existenz von Kunden­an­lagen ausgeht. Die Kategorie soll offenbar nicht völlig aufge­geben werden. Der BGH lässt jedoch bislang nicht erkennen, unter welchen Voraus­set­zungen er nun noch von einer Kunden­anlage ausgeht. Uns fehlt – ehrlich gesagt – ein Stück weit die Fantasie, wann das nach den Kriterien für Vertei­ler­netze, wie sie der EuGH definiert, überhaupt noch der Fall sein soll. Aber noch liegen die Entschei­dungs­gründe nicht vor, Wir bleiben also gespannt (Miriam Vollmer).

Von |16. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Alpha Ventus: Pionier Offshore-Windpark vor dem Rückbau?

Alpha Ventus war 2010 der erste Offshore-Windpark Deutsch­lands, der ans Netz ging – rund 40 Kilometer nordwestlich von Borkum. Heute, 15 Jahre später, steht die Anlage womöglich vor einem bedeu­tenden Umbruch: Ein Rückbau des gesamten Windparks wird ernsthaft in Betracht gezogen. Zwar ist noch keine Entscheidung gefallen, doch eine Sprecherin des Betrei­ber­kon­sor­tiums bestä­tigte, dass derzeit verschiedene Optionen geprüft werden. Darunter fällt leider auch die komplette Still­legung des Windparks inklusive Rückbau.

Inzwi­schen hat sich die Offshore-Techno­­logie nämlich erheblich weiter­ent­wi­ckelt. Neue modernere Windkraft­an­lagen sind heute deutlich leistungs­fä­higer und wirtschaft­licher als die frühen Modelle. Damit stellt sich für Altanlagen wie Alpha Ventus die Frage, ob sich ein Weiter­be­trieb lohnt – oder welche Bauteile überhaupt noch sinnvoll genutzt werden können. Eine umfas­sende Moder­ni­sierung wäre zwar technisch möglich, erscheint jedoch unter den derzei­tigen recht­lichen und finan­zi­ellen Rahmen­be­din­gungen wohl wenig attraktiv.

Ein Alter­na­tiv­sze­nario wäre die Umnutzung einzelner Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasser­stoff. Erste Konzepte dazu wurden bereits gemeinsam mit der Wasser­­stoff-Projek­t­­ge­­sel­l­­schaft NorthH2 präsen­tiert. Aller­dings betrifft diese Idee nur ausge­wählte Windräder und nicht den gesamten Park.

Die Zukunft von Alpha Ventus wird nicht erst jetzt disku­tiert. Schon Ende 2024 hatte Eric Richter, Geschäfts­führer der Betrei­ber­ge­sell­schaft DOTI, bei einer Fachver­an­staltung der Fraun­hofer-Gesel­l­­schaft in Hannover mögliche Perspek­tiven vorge­stellt. Dort wurde deutlich: Der Windpark markiert den Beginn eines neuen Kapitels in der Geschichte der deutschen Offshore-Windenergie – eines, in dem Rückbau und Erneuerung vieler Altanlagen anstehen.

Der wirtschaft­liche Druck wächst: Mit dem Auslaufen der erhöhten Einspei­se­ver­gütung nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2024 entfällt ein zentraler finan­zi­eller Pfeiler. Statt der bishe­rigen 15,4 Cent pro Kilowatt­stunde erhalten die Betreiber seither nur noch die Grund­ver­gütung von 3,9 Cent. Das reicht bei Offshore-Anlagen nicht aus, um den Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

Derzeit wird der Strom über die Börse direkt vermarktet. Künftige Entschei­dungen der Betreiber hängen daher stark von der Entwicklung der Strom­preise und möglichen Förder­me­cha­nismen ab. Sollte sich kein tragfä­higes Geschäfts­modell finden, dürfte der Rückbau unaus­weichlich sein. Falls jedoch eine wirtschaft­liche Anschluss­nutzung – etwa im Wasser­stoff­sektor – reali­sierbar erscheint, könnten sich neue Chancen für den Standort ergeben.

Fest steht: In den kommenden Jahren wird es vermehrt zu Rückbau­pro­jekten kommen, da viele der frühen Offshore-Windparks an ihre technische und wirtschaft­liche Lebens­grenze stoßen. Damit wird der politische und wirtschaft­liche Handlungs­druck steigen – denn über die Zukunft dieser Standorte muss bald entschieden werden.

(Christian Dümke)

Von |16. Mai 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Potsdamer Wasser- und Abwas­ser­ge­bühren waren 2010–2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trink­wasser und Entsorgung von Schmutz­wasser sowie von Nieder­schlags­wasser durch die Landes­haupt­stadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht recht­mäßig. Das hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Presse­mit­teilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraus­sichtlich davon betroffen.

Gegen­stand der drei Verfahren waren einer­seits Bescheide zu Trink­­wasser- und Schmutz­was­ser­ge­bühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und anderer­seits Bescheide zu Nieder­schlags­wasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landes­haupt­stadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremd­leis­terin durch­führen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadt­werke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsor­gungs­ver­trages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechts­wid­rigkeit der Gebüh­ren­be­scheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemes­senheit des an die GmbH entrich­teten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nicht­zu­lassung einzu­legen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entscheidet.

Die schrift­lichen Entschei­dungs­gründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadt­werke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entspre­chende organi­sa­to­rische und womöglich auch recht­liche Konse­quenzen zu treffen. Insbe­sondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsor­gungs­leis­tungen durch Fremd­dienst­leister durch­führen lassen, schauen, ob Paral­lelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Trans­parenz der Gebüh­ren­be­messung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |16. Mai 2025|Kategorien: Wasser|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare