Klage der Stadt Moers gegen eine Höchstspannungsfreileitung erfolglos

Die Energiewende kann nur durch die gleichzeitige Ertüchtigung des Stromnetzes gelingen. Dafür sind bei den Übertragungsnetzbetreibern viele Ersatzneubauten von Höchstspannungsleitungen in der planungsrechtlichen Pipeline. Der Weg zu einem Planfeststellungsbeschluss ist steinig uns schwer, da bereits im Verfahren (und auch davor) viele Stöckchen liegen, über die man springen muss – so ist es in der Praxis oft bereits gar nicht so einfach, die benötigten Baugrunduntersuchungen (auf die man eigentlich einen Anspruch hat) vor Ort durchzusetzen. Wie bei vielen Projekten gilt vor Ort dann oft der NIMBY-Grundsatz – überall, nur nicht hier („not in my backyard“). Daher sind die Fragen des Bedarfs an bestimmten Leitungen und insbesondere auch die Linienführung oft Streitthemen – auch dann noch, wenn der Planfeststellungsbeschluss dann endlich ergangen ist.

Zur Beschleunigung von Vorhaben hat der Gesetzgeber reagiert und einige Vorhaben in den vordringlichen Bedarf gestellt, für die demnach auch die Planrechtfertigung schon von Gesetzes wegen feststeht. Im Hinblick auf den Rechtsschutz gibt es die erst- (und letzt-) instanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit aktuellem Urteil vom 10.04.2024 – BVerwG 11 A 4.23 – eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­spannungsfreileitung abgewiesen. Hier ging es u.a. auch um die Trasse. Die Stadt Moers hatte einen Planfeststellungsbeschluss angegriffen, mit dem der Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West zugelassen wurde.  Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneuernden 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort-Walsum zwischen den dicht besiedelten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbau­gesetz genannten Vorhabens “Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV”. Dass die Linienführung im Abschnitt Rheinquerung zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspannanlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspannanlage erreichen und dort eingebunden werden können.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist aus Sicht der Leipziger Richter gegeben, weil es mit­samt der notwendigen Folgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordringlichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besiedelten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchstspannungsleitungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfeststellungsbehörde die Vor­habenträgerin schon aus Rechtsgründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alternative sprechenden Belange mussten nicht ausführlicher ermittelt werden als geschehen. Auch die Ermittlung der gegen die Antragstrasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbelastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfeststellungsbeschluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrer Gestaltungsfreiheit verletzt. (Dirk Buchsteiner)

Kein Baustopp bei der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG

Im Zuge der Gasmangellage folgte eine beispiellose Gesetzesinitiative, um eine Versorgung Deutschlands mit LNG (liquefied natural gas – verflüssigtes Erdgas) zu ermöglichen. Befeuert vom politischen Willen (und unter großem Einsatz seitens der Behörden, allen voran durch den NLWKN und der beratend unterstützenden Juristen – Danke für die gute Zusammenarbeit!) war es möglich, dass bereits im Dezember 2022 die erste FSRU (floating storage and regasification unit – also schwimmende Lagerungs- und Re­ga­si­fi­zie­rungs­an­la­ge) – die Höegh Esperanza – in Wilhelmshafen anlegen konnte. Wei­te­re Ter­mi­nals an den Stand­or­ten Lub­min, Sta­de und Bruns­büt­tel folg­ten. Die Vorhaben umfassen jeweils verschiedene rechtliche Teilschritte und Zulassungsverfahren, die es in sich haben. Von der Planfeststellung, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis ist alles vertreten. Ohne Frage: Die Zulassung von LNG Terminals mit Peripherie und Infrastruktur ist Turnen am Hochreck des besonderen Verwaltungs- und Umweltrecht. Um die Realisierung zu ermöglichen – wurde unter Begründung der Gasmangellage – das Verfahrensrecht gestrafft. Gerade der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gefällt nicht jedem. Zu Lubmin liegt nun eine aktuelle Entscheidung des BVerwG vor, dass sich mit Eilanträgen von zwei Umweltvereinigungen gegen die Planänderung des Bergamtes Stralsund befasst hat, mit der das Bauzeitenfenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26“ über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anträge abgelehnt (Beschlüsse vom 25.01.2034 – 7 VR 1. 24 u. 7 VR 2. 24 –).

Offen sind weiterhin die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2023, mit dem die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeabschnitts Lubmin bis KP 26 zugelassen wurde. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planänderungsbeschluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzeitenbeschränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durchführung naturschutzrechtlicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegenwärtigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeresboden im Grabenbereich wiederherzustellen. Um diese Planänderung geht es nun.

Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter erweisen sich die Klagen gegen die Planänderung derzeit als voraussichtlich unbegründet. Unter Berücksichtigung dieser fehlenden Erfolgsaussichten geht es auch im Eilrechtschutz nicht weiter: Zu Recht – so das BVerwG gehe man weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus. Verfahrensmängel wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und einer fehlenden Beteiligung der Naturschutzvereinigungen sind derzeit nicht festzustellen. Auch verstößt die Bauzeitenerweiterung voraussichtlich nicht gegen Naturschutzrecht, weil der Planänderungsbeschluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt. (Dirk Buchsteiner)

2024-02-16T13:50:41+01:0016. Februar 2024|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Umwelt|