Zukunft der Gasnetze – der Kabinettsentwurf ist da

Na endlich: Der Kabinettsentwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie fort und baut auf dem Referentenentwurf vom 4. November 2025 auf (wir berichteten). Dessen Grundstruktur bleibt erhalten, insbesondere die Einführung verpflichtender Netzentwicklungspläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referentenentwurf geändert? Die Planungspflicht bleibt, wird aber neu ausgerichtet. Während im Referententwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder stillgelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiterbetrieb eine reale Option. Betont wird eine „technologieoffene“, nachfragebasierte Entwicklung. Wasserstoff, Weiterbetrieb und Umnutzung werden also gleichrangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflichtende Konsultationen mit Kommunen und Anschlussnehmern, engere Verzahnung mit der Wärmeplanung sowie Genehmigungspflichten durch Regulierungsbehörden. Planung wird damit stärker kontrolliert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetzbetreiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozessuale Last. Sie müssen Szenarien entwickeln, abstimmen und genehmigungsfähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verantwortung für konkrete Entscheidungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die rechtlichen Zielvorgaben unterschiedlicher Regelwerke damit auf unterer Ebene zusammenführen. Denn klar ist auch: Die Rechtsordnung ingesamt schließt den dauerhaften Betrieb von Erdgasnetzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treibhausgasneutral gewirtschaftet werden muss, und die für das Inverkehrbringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erforderlichen Zertifikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hintergrund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasserstoff oder Biomethan das logische Outcome der anstehenden Transformation, obwohl ihre Verfügbarkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetzgeber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinettsentwurf, mehr noch als der Referentenwurf aus November, die anstehenden Konflikte auf Kommunen und Netzbetreiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|

Ausstieg aus dem Gasnetz – Referentenentwurf vom 4.11.2025

Die EU hat die Gasbinnenmarktrichtlinie reformiert, nun ist die Bundesrepublik am Zug. Sie muss den Rechtsrahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundesrepublik treibhausgasneutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase transportieren oder stillgelegt werden. Die Spielregeln für diesen geordneten Rückzug setzt das aktuelle Gesetzesvorhaben, das bis zur Sommerpause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referentenentwurf vom 4.11.2025 vor. 

Der neue Verteilernetzentwicklungsplan

Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasverteilnetzen: Sie müssen einen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes oder einzelner Teile erforderlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG-E). Dieser Plan ist regelmäßig zu aktualisieren (§ 16b Abs. 5 EnWG-E).

Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffentlichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbetreiber unverzüglich auf seiner Internetseite veröffentlichen (§ 16c Abs. 1 EnWG-E).

Transparenz und Beteiligung werden verpflichtend

Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsultationspflichtigen Prozess: Die Öffentlichkeit – insbesondere Netznutzer, Kommunen und Letztverbraucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsultationsergebnisse sind online zu veröffentlichen (§ 16c Abs. 4 EnWG-E). Zudem müssen die Pläne der zuständigen Regulierungsbehörde zur Bestätigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG-E).

Inhaltliche Leitplanken: Alternativen müssen mitgedacht werden

§ 16d EnWG-E enthält detaillierte Anforderungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärmepläne und Klimaziele berücksichtigen, Annahmen zur Nachfrageentwicklung nachvollziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infrastruktur weiterbetrieben, umgestellt oder stillgelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letztverbraucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Stilllegung hinreichende alternative Versorgungsmöglichkeiten bestehen.

Rechtsfolgen: Anschluss und Netzzugang können eingeschränkt werden

Lieg der Verteilernetzentwicklungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spielregeln für den Letztverbraucher. Heute gibt es eine Netzanschlusspflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die stillgelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzanschluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestätigter Verteilernetzentwicklungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG-E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestätigten Plan vorgesehenen Stilllegung/Umstellung erforderlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG-E).

Anschlusstrennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen

Weitreichend ist § 17k EnWG-E: Unter engen Voraussetzungen sollen Netzbetreiber Netzanschlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erforderlichen Leitungen laut bestätigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfangreiche Informationspflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wiederholte Erinnerungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutzklausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet eingestufte Versorgungsart im betroffenen Gebiet nicht rechtzeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG-E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwärmeleitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrichtungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.

Wie geht es nun weiter?

Der Referentenentwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Es gibt bereits Stellungnahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natürlichen Monopol im Vordergrund, wird es nun darum gehen, die Stromnetze auszubauen und die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)

2026-01-23T00:59:33+01:0023. Januar 2026|Gas|

Das Ende der Gasnetze: Das Green Paper des BMWK

2045 soll Deutschland netto klimaneutral sein. In den verbleibenden 21 Jahren soll damit nicht nur Schluss sein mit Kohle, Benzin und Diesel. Auch Erdgas soll dann nicht mehr verbrannt werden. Das wirft natürlich die Frage auf, was aus den Gasnetzen wird. Denn klar ist natürlich: Sobald immer mehr Gaskunden auf Wärmepumpen oder Fernwärme umsteigen, und auch die Industrie immer mehr Prozesse elektrifiziert, sinkt die Abnahme und damit steigen die relativen Kosten der Infrastruktur pro m3. Erdgas wird also nicht nur über den CO2-Preis immer teurer werden, sondern parallel dazu steigen die Netzentgelte. Die bisher wirtschaftlich attraktive Gastherme wird also ab einem gewissen Punkt teuer, und dann flieht jeder aus dem Gas, der kann. Dies aber wirft die Frage auf: Was wird denn aus denen, die nicht so einfach wechseln können? Und was wird aus den Gasnetzbetreibern? Die Debatte läuft schon einige Jahre. Aber nun hat das Bundeswirtschaftsministerium ein Green Paper vorgelegt.

Die Analyse wird manche ernüchtern: Das BMWK hält eine dezentrale Wasserstoffversorgung für wenig wahrscheinlich. Die Vorstellung, künftig würde einfach nur das Gas ausgetauscht, wird vom Ministerium also nicht geteilt. Das gilt auch für Biomethan. Ein Teilnetz soll also umgerüstet oder weitergenutzt werden, aber für den Rest stehen Stilllegungen an. Die sollen nicht überraschend kommen, aber angesichts der Langlebigkeit von Heizungen, aber auch vielen industriellen Einrichtungen sind auch 20 Jahre nicht viel. Gleichwohl steht schon wegen der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie fest: Künftig können neue Gasanschlüsse verweigert und bestehende gekündigt werden, wenn das im Kontext der Dekarbonisierung steht. Es gibt Hürden für dieses neue Versorgerrecht, aber klar ist damit: Auf die heutige Infrastruktur kann man sich nicht bedingungslos verlassen. Das Ministerium hebt aber hervor, dass Energieversorgung trotzdem erschwinglich und vor allem sicher verfügbar bleiben muss, ohne darüber die Verteilernetzbetreiber zu ruinieren. Anreize, die Netze weiterzubetreiben, soll es aber keine mehr geben.Pipeline, Rohrleitung, Rohr, Energie

Interessant sind die Aufgaben, die das Ministerium vor allem aufgrund der neuen Gasbinnenmarktrichtlinie für sich und die Bundesnetzagentur identifiziert hat. Der physische Rückbau muss geregelt werden, aber auch rechtlich wird zurückgebaut: Es wird keine Anschlussverpflichtungen mehr geben, statt dessen sollen Stilllegungspläne den Rückzug aus bestehenden Versorgungsverhältnissen organisieren. Der Regulierungsrahmen muss geregelt werden, sonst gehen die Netzbetreiber wirtschaftlich kaputt. Das umfasst Regelungen für Abschreibungen, neue Regeln für den Effizienzvergleich und die Frage, wie man mit den Kosten der Stilllegung und des Rückbaus regulatorisch umgeht.

Auch nicht einfach ist die Frage, wie es eigentlich weitergeht, wenn die Konzession endet. Wer bewirbt sich schon um ein sterbendes Netz? Wie sehen die konzessionsvertraglichen Investitionsverpflichtungen aus? Wer bekommt das Netz aufgedrückt, wenn sich keiner freiwillig findet, und wie wird er – voraussichtlich der bisherige Konzessionär –  entschädigt?

Viele offene Fragen. In der Öffentlichkeit wird bisher wenig über das Ende der Gasnetze diskutiert. Noch in der Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde oft debattiert, als gäbe es eine Ewigkeitsgarantie für die Erdgasinfrastruktur. Nun muss nicht nur die Branche, auch die Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung sich mit der Frage beschäftigen, wie genau vor Ort schon bald die bestehende Infrastruktur einer neuen weichen muss (Miriam Vollmer).

2024-04-06T01:59:13+02:006. April 2024|Gas|