Zukunft der Gasnetze – der Kabinetts­entwurf ist da

Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|

Ausstieg aus dem Gasnetz – Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025

Die EU hat die Gasbin­nen­markt­richt­linie refor­miert, nun ist die Bundes­re­publik am Zug. Sie muss den Rechts­rahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundes­re­publik treib­haus­gas­neutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase trans­por­tieren oder still­gelegt werden. Die Spiel­regeln für diesen geord­neten Rückzug setzt das aktuelle Geset­zes­vor­haben, das bis zur Sommer­pause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025 vor. 

Der neue Verteilernetzentwicklungsplan

Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasver­teil­netzen: Sie müssen einen Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauer­hafte Verrin­gerung der Erdgas­nach­frage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauer­hafte Außer­be­trieb­nahme des Netzes oder einzelner Teile erfor­derlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG‑E). Dieser Plan ist regel­mäßig zu aktua­li­sieren (§ 16b Abs. 5 EnWG‑E).

Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffent­lichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbe­treiber unver­züglich auf seiner Inter­net­seite veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 1 EnWG‑E).

Trans­parenz und Betei­ligung werden verpflichtend

Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsul­ta­ti­ons­pflich­tigen Prozess: Die Öffent­lichkeit – insbe­sondere Netznutzer, Kommunen und Letzt­ver­braucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsul­ta­ti­ons­er­geb­nisse sind online zu veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 4 EnWG‑E). Zudem müssen die Pläne der zustän­digen Regulie­rungs­be­hörde zur Bestä­tigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG‑E).

Inhalt­liche Leitplanken: Alter­na­tiven müssen mitge­dacht werden

§ 16d EnWG‑E enthält detail­lierte Anfor­de­rungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärme­pläne und Klima­ziele berück­sich­tigen, Annahmen zur Nachfra­ge­ent­wicklung nachvoll­ziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infra­struktur weiter­be­trieben, umgestellt oder still­gelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letzt­ver­braucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Still­legung hinrei­chende alter­native Versor­gungs­mög­lich­keiten bestehen.

Rechts­folgen: Anschluss und Netzzugang können einge­schränkt werden

Lieg der Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spiel­regeln für den Letzt­ver­braucher. Heute gibt es eine Netzan­schluss­pflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die still­gelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzan­schluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestä­tigter Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG‑E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestä­tigten Plan vorge­se­henen Stilllegung/Umstellung erfor­derlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG‑E).

Anschluss­trennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen

Weitrei­chend ist § 17k EnWG‑E: Unter engen Voraus­set­zungen sollen Netzbe­treiber Netzan­schlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erfor­der­lichen Leitungen laut bestä­tigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wieder­holte Erinne­rungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutz­klausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet einge­stufte Versor­gungsart im betrof­fenen Gebiet nicht recht­zeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG‑E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwär­me­leitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrich­tungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.

Wie geht es nun weiter?

Der Referen­ten­entwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parla­men­ta­ri­schen Prozess einge­bracht. Es gibt bereits Stellung­nahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natür­lichen Monopol im Vorder­grund, wird es nun darum gehen, die Strom­netze auszu­bauen und die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)

2026-01-23T00:59:33+01:0023. Januar 2026|Gas|

Das Ende der Gasnetze: Das Green Paper des BMWK

2045 soll Deutschland netto klima­neutral sein. In den verblei­benden 21 Jahren soll damit nicht nur Schluss sein mit Kohle, Benzin und Diesel. Auch Erdgas soll dann nicht mehr verbrannt werden. Das wirft natürlich die Frage auf, was aus den Gasnetzen wird. Denn klar ist natürlich: Sobald immer mehr Gaskunden auf Wärme­pumpen oder Fernwärme umsteigen, und auch die Industrie immer mehr Prozesse elektri­fi­ziert, sinkt die Abnahme und damit steigen die relativen Kosten der Infra­struktur pro m3. Erdgas wird also nicht nur über den CO2-Preis immer teurer werden, sondern parallel dazu steigen die Netzent­gelte. Die bisher wirtschaftlich attraktive Gastherme wird also ab einem gewissen Punkt teuer, und dann flieht jeder aus dem Gas, der kann. Dies aber wirft die Frage auf: Was wird denn aus denen, die nicht so einfach wechseln können? Und was wird aus den Gasnetz­be­treibern? Die Debatte läuft schon einige Jahre. Aber nun hat das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium ein Green Paper vorgelegt.

Die Analyse wird manche ernüchtern: Das BMWK hält eine dezen­trale Wasser­stoff­ver­sorgung für wenig wahrscheinlich. Die Vorstellung, künftig würde einfach nur das Gas ausge­tauscht, wird vom Minis­terium also nicht geteilt. Das gilt auch für Biomethan. Ein Teilnetz soll also umgerüstet oder weiter­ge­nutzt werden, aber für den Rest stehen Still­le­gungen an. Die sollen nicht überra­schend kommen, aber angesichts der Langle­bigkeit von Heizungen, aber auch vielen indus­tri­ellen Einrich­tungen sind auch 20 Jahre nicht viel. Gleichwohl steht schon wegen der Gas-/Wasser­stoff-Binnen­markt­richt­linie fest: Künftig können neue Gasan­schlüsse verweigert und bestehende gekündigt werden, wenn das im Kontext der Dekar­bo­ni­sierung steht. Es gibt Hürden für dieses neue Versor­ger­recht, aber klar ist damit: Auf die heutige Infra­struktur kann man sich nicht bedin­gungslos verlassen. Das Minis­terium hebt aber hervor, dass Energie­ver­sorgung trotzdem erschwinglich und vor allem sicher verfügbar bleiben muss, ohne darüber die Vertei­ler­netz­be­treiber zu ruinieren. Anreize, die Netze weiter­zu­be­treiben, soll es aber keine mehr geben.Pipeline, Rohrleitung, Rohr, Energie

Inter­essant sind die Aufgaben, die das Minis­terium vor allem aufgrund der neuen Gasbin­nen­markt­richt­linie für sich und die Bundes­netz­agentur identi­fi­ziert hat. Der physische Rückbau muss geregelt werden, aber auch rechtlich wird zurück­gebaut: Es wird keine Anschluss­ver­pflich­tungen mehr geben, statt dessen sollen Still­le­gungs­pläne den Rückzug aus bestehenden Versor­gungs­ver­hält­nissen organi­sieren. Der Regulie­rungs­rahmen muss geregelt werden, sonst gehen die Netzbe­treiber wirtschaftlich kaputt. Das umfasst Regelungen für Abschrei­bungen, neue Regeln für den Effizi­enz­ver­gleich und die Frage, wie man mit den Kosten der Still­legung und des Rückbaus regula­to­risch umgeht.

Auch nicht einfach ist die Frage, wie es eigentlich weitergeht, wenn die Konzession endet. Wer bewirbt sich schon um ein sterbendes Netz? Wie sehen die konzes­si­ons­ver­trag­lichen Inves­ti­ti­ons­ver­pflich­tungen aus? Wer bekommt das Netz aufge­drückt, wenn sich keiner freiwillig findet, und wie wird er – voraus­sichtlich der bisherige Konzes­sionär –  entschädigt?

Viele offene Fragen. In der Öffent­lichkeit wird bisher wenig über das Ende der Gasnetze disku­tiert. Noch in der Diskussion um das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) wurde oft debat­tiert, als gäbe es eine Ewigkeits­ga­rantie für die Erdgas­in­fra­struktur. Nun muss nicht nur die Branche, auch die Kommunen im Rahmen der Wärme­planung sich mit der Frage beschäf­tigen, wie genau vor Ort schon bald die bestehende Infra­struktur einer neuen weichen muss (Miriam Vollmer).

2024-04-06T01:59:13+02:006. April 2024|Gas|