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Wie weiter mit der Wärme?

Rund um die Wärmeversorgung ging es in den letzten Jahren viel um den anstehenden Technologiewechsel. Doch auch die rein vertragliche Seite der Wärmeversorgung steht vor Umwälzungen: Nach dem ergebnislosen Anlauf der Ampel, die Ansprüche zwischen Fernwärmeversorgern und -kunden neu zu regeln, hat die aktuelle Bundesregierung nun ein Eckpunktepapier für Wärmenetze vorgelegt.

Mit dem Wärmenetzpaket plant die Bundesregierung eine vorsichtige Neuordnung des Fernwärmerechts. Die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV, die das Versorgungsverhältnis regelt, und der FFVAV über spezielle Fragen der Erfassung und Berechnung von Fernwärme sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Zugleich sollen die WärmeLV und insbesondere § 556c BGB angepasst werden, bei denen es um die Frage geht, wann Vermieter von einer eigenen Heizung in die Fernwärme wechseln und Kosten weiterberechnen können. Der neue Rechtsrahmen soll grundsätzlich auch für Contracting gelten.

Preisänderungsklauseln sollen künftig transparenter und besser vorhersehbar werden, wobei die Bundesregierung auf der Rechtsprechung zu Preisgleitklauseln im Fernwärmerecht aufsetzt, also eher auf Kontinuität und mehr Klarheit setzt als auf einen gänzlich neuen Rechtsrahmen. Kosten- und Marktelement als Bestandteile der Preisgleitklauseln bleiben also erhalten, Gas-Börsenindizes sollen im Marktelement ausdrücklich ausgeschlossen werden. Preisänderungsklauseln sollen stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur ausgerichtet werden; auch dies bereits etablierte Rechtsprechung. Auch nicht neu, aber bisher nur Rechtsprechung: Investiert ein Wärmeversorger in Dekarbonisierung oder dekarbonisierenden Netzausbau, sollen Ausgangspreise und Preisänderungsklauseln einseitig angepasst werden können. Kostensenkungen müssen dabei ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine verpflichtende Preistransparenzplattform, will also die verbandsgetragene Seite zu Wärmepreisen offenbar aufwerten. Es soll zudem eine neue Preisaufsicht auf Bundesebene geben. Wärmeversorger sollen Preis- und Kostenbestandteile standardisiert offenlegen müssen. Vorgesehen ist zudem eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle, wie sie bisher für dieses Segment nicht existiert.

Auch das Recht zur Kündigung außerhalb vertraglicher Fristen soll neu geregelt werden. Derzeit kann der Kunde jährlich die Leistung um 50% verringern, bei geplantem Einsatz erneuerbarer Energien auch ganz kündigen. Bei Überdimensionierung soll in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit eine Anpassung möglich sein. Nach Effizienzmaßnahmen und dem Einsatz erneuerbarer Energien plus Energieberatung soll diese zeitliche Einschränkung entfallen. Die Ablehnungsrechte der Versorger sollen geschärft werden.

Für die Wohnungswirtschaft besonders relevant ist die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots. Bei erheblichen Investitionen, etwa in einen Wärmenetzanschluss oder eine neue Heizungsanlage, soll eine Mehrbelastung von bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat noch zulässig sein, ohne dass die Weitergabe der Heizkosten nach dem Wechsel in eine zentrale Versorgung ausscheidet. Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich von § 556c BGB und der WärmeLV auf bislang selbst versorgte Mieter, etwa mit Gasetagenheizung, ausgeweitet werden.

Insgesamt stellt sich die Novelle damit als wenig ambitioniert dar. Die meisten Änderungen bilden den Stand der Rechtsprechung ab, wobei auch dies die Rechtssicherheit für Versorger, Mieter und Vermieter deutlich erhöht. Bei der Neuregelung des § 556c BGB und der WärmeLV wäre ein deutlich längerer Vergleichszeitraum für den Kostenvergleich sinnvoll, um die Mieterinteressen realistischer abzubilden. Hier bleibt nun der Gesetzgebungsprozess abzuwarten.

Von |11. September 2026|Kategorien: Vertrieb, Wärme|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

DIWASS: Recyclingverbände fordern längere Übergangsfrist für Papierdokumente

Das kommt davon, wenn man ein neues System einführt ohne vielleicht ein wenig Puffer für den Übergang einzuplanen: Die Digitalisierung grenzüberschreitender Abfallverbringungen sorgt weiterhin für praktische Schwierigkeiten. Nach einem Bericht von EUWID (hier) haben sich die Recyclingverbände bvse, BDSV und VDM deshalb an das Bundesumweltministerium gewandt und eine Verlängerung der derzeit bestehenden Übergangsregelungen für Papierdokumente gefordert.

Hintergrund sind nach Angaben der Verbände fortbestehende Probleme mit dem DIWASS-System, über das die elektronische Abwicklung von Abfallverbringungen erfolgen soll. Bislang wird die Nutzung von Papierunterlagen insbesondere bei Verbringungen nach Anhang VII vorübergehend geduldet (wir berichteten). Die Verbände verlangen nun, diese Duldungsregelung auch auf auf die “gelbe Liste” und notifizierungspflichtige Verbringungsverfahren auszudehnen. Zugleich sprechen sie sich dafür aus, die Übergangsfrist für beide Verfahrensarten mindestens bis Mitte 2027 zu verlängern. Aus Sicht der Recyclingwirtschaft ist dies erforderlich, um die Funktionsfähigkeit bestehender grenzüberschreitender Verwertungswege sicherzustellen. Technische oder praktische Schwierigkeiten bei der digitalen Abwicklung könnten andernfalls dazu führen, dass Transporte verzögert oder etablierte Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen beeinträchtigt werden.

Für Unternehmen der Entsorgungs- und Recyclingbranche bleibt die weitere Entwicklung daher von erheblicher praktischer Bedeutung. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Verbringungen sollten Betriebe sorgfältig prüfen, welche Dokumentationsform im jeweiligen Verfahren aktuell akzeptiert wird und welche Vorgaben die zuständigen Behörden stellen. Bei manchen Unternehmen ist der Systemwechsel noch nicht angekommen.

Ob und in welchem Umfang das Bundesumweltministerium den Forderungen der Verbände folgt, bleibt abzuwarten. Bereits die Duldung bei der “grünen Liste” ist die Sachlage nicht sonderlich klar. Angesichts der erheblichen Bedeutung funktionierender Verbringungsverfahren für internationale Stoffkreisläufe dürfte die Frage nach einer verlängerten Übergangsphase jedoch weiterhin im Fokus stehen.

Unternehmen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen durchführen oder vorbereiten, sollten zwingend am Ball bleiben und die weiteren behördlichen Vorgaben und Übergangsregelungen eng verfolgen und ihre internen Abläufe entsprechend anpassen. (Dirk Buchsteiner)

Von |11. September 2026|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Zehn Jahre Exportinitiative Umweltschutz

Seit zehn Jahren unterstützt das Bundesumweltministerium mit der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) deutsche Unternehmen dabei, innovative Umwelttechnologien international zu erproben und neue Märkte zu erschließen. Bislang wurden mehr als 200 Projekte in 97 Ländern mit insgesamt 82 Millionen Euro gefördert. Zum Jubiläum fand am 04.09.2026 die CleanTech-Konferenz 2026 mit Bundesumweltminister Carsten Schneider im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin statt (siehe Pressemitteilung). Zum Jubiläum setzt das Ministerium ein klares industriepolitisches Signal: CleanTech hat sich zu einer Schlüsselbranche entwickelt. Die weltweit steigende Nachfrage nach umweltschonenden Lösungen eröffnet deutschen Unternehmen neue Exportchancen.

Zu den Schwerpunkten der Initiative gehören Kreislaufwirtschaft, Wasser- und Abwassertechnik sowie grüne Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien. Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben, mit besonderem Fokus auf Schwellen- und Entwicklungsländer.  Aus rechtlicher Sicht zeigt sich dabei, wie eng Umweltrecht und Industriepolitik inzwischen miteinander verbunden sind. Umweltrechtliche Anforderungen sind für CleanTech-Unternehmen nicht nur Compliance-Pflichten, sondern zugleich Markttreiber. Strengere Vorgaben etwa bei Kreislaufwirtschaft, Wasser, Emissionen oder Energie schaffen Nachfrage nach technologischen Lösungen. Für Unternehmen bleibt der internationale Markteintritt dennoch anspruchsvoll. Neben der technischen Leistungsfähigkeit spielen lokale Zulassungsbedingungen, Genehmigungsverfahren, Umweltstandards und geeignete Partner eine zentrale Rolle. Genau hier setzt auch die Kooperation mit der DIHK und dem Auslandshandelskammer-Netzwerk an.

Die CleanTech-Konferenz 2026 stellt deshalb zu Recht die Frage in den Mittelpunkt, wie die deutsche Umweltwirtschaft ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit unter veränderten geopolitischen und wirtschaftlichen Bedingungen sichern kann. CleanTech ist längst mehr als Umweltpolitik. Die Branche verbindet Regulierung, Innovation und industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Für Unternehmen wird es deshalb immer wichtiger, technische Entwicklung und regulatorische Strategie von Anfang an zusammenzudenken. (Dirk Buchsteiner)

Von |4. September 2026|Kategorien: Umwelt|Schlagwörter: |0 Kommentare

BVerwG: Maßnahmen zur Schulwegsicherheit setzen keine Unfälle voraus

Eine Umfrage unter Beschäftigten in deutschen Straßenverkehrsbehörden zur Frage nach der wichtigsten Voraussetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung würde nach meiner Erfahrung vermutlich ganz überwiegend mit “Vorliegen eines statistisch signifikanten Unfallschwerpunkts” beantwortet. Das ist deshalb interessant, weil es das Bundesverwaltungsgericht ganz offensichtlich anders sieht. Für das Gericht kommt es auf örtliche Gegebenheiten an, die die Prognose einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahr rechtfertigen. In der Praxis wird sich das in den meisten Fällen in einem Unfallschwerpunkt manifestieren. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO wird grundsätzlich auf Unfallschwerpunkte abgestellt, wobei im “im Einzelfall” auch häufig festgestellte “gefährliche Verkehrssituationen” ausreichen könnten (VwV-StVO, Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rn. 1). 

Landstraße mit Leitplanken und Fußgängern auf der Fahrbahn.

Aber auch da, wo eine Gefahr durch eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten neu enstanden ist, müssen aufgrund einer fundierten Prognose Maßnahmen zur Gefahrenabwehr möglich sein. Ein besonderer Fall einer qualifizierten Gefahrenlage liegt übrigens dann vor, wie wir in einem Blogbeitrag über einen vom OVG Bautzen entschiedenen Fall erläutert haben, wenn sich die Gefahren subjektiv aus den persönlichen Eigenschaften von Verkehrsteilnehmern ergeben, die dort regelmäßig unterwegs sind: In dem Fall ging es um zwei Schüler aus einer sächsischen Ortschaft, die auf einer Straße ohne Gehweg und ohne sichere Querungsmöglichkeit von ihrem Wohnhaus zum Schulbus laufen müssen. Im Winter kommen schlechte Sichtverhältnisse dazu und bei Schnee müssen die Schüler direkt auf der Fahrbahn laufen. Das OVG Bautzen hatte daher entschieden, dass die Behörde Maßnahmen zum Schutz der Kinder ergreifen muss und grundsätzlich auch die Anordnung von Tempo 30 dafür in Frage kommt.

Die sächsische Straßenverkehrsbehörde ließ nicht locker und hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben: Ersten ging es um Fragen prozessualer Art, insbesondere darum, ob die Klage, die ursprünglich vom anwaltlich vertretenen Vater erhoben wurde, auch in der Berufungsinstanz noch auf die eigentlich aktivlegitimierten Kinder umgestellt werden konnte. Zweitens wurde die Frage aufgeworfen, ob das Fehlen von Gehwegen und die Benutzung der Fahrbahn durch minderjährige Schulkinder bereits eine erhebliche Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO begründen könne – auch wenn bereits ein Gefahrenzeichen “Kinder” (Zeichen 136) auf die Gefahr hinweise. Drittens, beinhaltete die Beschwerde die Frage, ob das regelwidrige Verhalten von Kraftfahrern beim (zu engen) Überholen als Grundlage für die Gefahr herangezogen werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, erstens, die Beschwerde über die (nicht einvernehmliche) Klageänderung zurückgewiesen, mit der als Kläger statt dem Vater seit der Berufung die Kinder angenommen wurden. Begründet hat dies das BVerwG in erster Linie durch eine Auslegung der Parteibezeichnung, nicht durch eine Umdeutung einer (aus Sicht der Beklagten eindeutigen) Prozesserklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung nicht möglich gewesen wäre. Diese Auslegung liegt insofern nahe, als auch bei einer Klage der minderjährigen Kinder des ursprünglichen Vaters dieser als Personensorgeberechtigter gesetzlicher Vertreter ist. Aus Sicht des Klägers hätte es daher als bloßer Formalismus erscheinen müssen, wenn seine Klage im eigenen Recht abgelehnt worden wäre, wenn er das Gleiche aber im Namen seiner Kinder vorgebracht hätte, er die Klage gewonnen hätte.

Bezüglich der zweiten Frage, bestätigt das BVerwG die Sicht des OVG Bautzen, dass eine erhebliche Gefahrenlage sehr wohl auch mit dem gelegentlichen Benutzen der Fahrbahn durch besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer begründet werden kann. Es stellt jedoch zunächst einmal fest, dass es im Rahmen der Revision für die Frage der Tatsachenfeststellung nicht zuständig ist. Das OVG habe aber zutreffend ausgeführt, dass durch die örtlichen Gegebenheiten eine erhebliche Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO begründet sei. Die Kinder seien nicht nur bei Schnee, sondern auch bei hochgewachsener Vegetation auf die Benutzung des Fahrbahnrandes angewiesen. Aufgrund der Straßenbreite sei ein Einhalten der Sicherheitsabstände innerorts von 1,50 m beim Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich. Zudem sei Kindern dieses Alters nicht zuzumuten, den Verkehr ständig so genau zu beobachten, dass sie nur die Fahrbahn betreten, wenn kein Fahrzeug nahe. Das OVG gehe im gegebenen Einzelfall mit plausibler Begründung davon aus, dass das Gefahrenzeichen die Gefahr nicht erheblich mindern könne.

Die dritte Frage ist von besonderer Bedeutung für die Beurteilung von Gefahrenstellen.  Straßenverkehrsbehörden legen nämlich bei der Beurteilung von Maßnahmen typischerweise einen besonders regelkonformen und eigenverantwortlichen Verkehrsteilnehmenden als Leitbild zugrunde. Das geht so weit, dass sie auch an Streckenabschnitten, wo unter allen Wetter- und Beleuchtungsbedingungen Tempo 50 faktisch ausgeschlossen ist, nicht zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung bereits sind, da Kraftfahrer ohnehin bereits aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO den Straßenverhältnissen entsprechend angepasst gefahren werden muss.

Der Beschluss des BVerwG zeigt, dass diese stark wertende Beurteilung von Gefahren nicht maßgeblich ist. Vielmehr muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Beurteilung von Gefahren auch typisches Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden berücksichtigen und als Gefahrfaktor in der Prognose einkalkulieren. Allerdings muss sie dabei auf die örtlichen Verhältnisse Bezug nehmen: Fehlverhalten alleine kann eine erhebliche Gefahr nicht begründen, wohl aber örtliche Verhältnisse, die typischerweise zu Fehlverhalten führen. Oder – in den Worten des BVerwG:

“Bestehen jedoch besondere örtliche Verhältnisse, so hat das Bundesverwaltungsgericht seit jeher angenommen, dass eine im Sinne von § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO erhebliche Gefahr nicht deshalb zu verneinen ist, weil sie bei strikter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln nicht bestehen würde.”

Dies zeigt deutlich, dass das BVerwG anders als viele Behörden nicht (kontrafaktisch) davon ausgeht, dass konkrete Gefahren von Verkehrsteilnehmenden typischerweise durch besonders rücksichtsvolle und angepasste Fahrweise kompensiert werden. Für Kommunen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass einerseits die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmenden in die Begründung von Verkehrsanordnungen einfließen können und dass stärker auf tatsächliche Gefahren abgestellt werden muss, statt auf eine utopische Idealwelt, in der Kfz-Fahrende von alleine Gefahren vermeiden. (Olaf Dilling)

 

Von |4. September 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare

BGH: Eilverfahren bei der Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG entscheidet abschließend über Vergabefehler

Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten für Strom- und Gasnetze nach § 46 EnWG kommt dem gerichtlichen Eilrechtsschutz eine weitaus größere Bedeutung zu als in gewöhnlichen Zivilverfahren. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass ein unterlegener Bewerber Rechtsverletzungen, die er bereits erfolglos im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht hat, grundsätzlich nicht nochmals in einem späteren Hauptsacheverfahren zur Begründung der Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags heranziehen kann.

Die Entscheidung vom 13. Januar 2026 (BGH, Urt. v. 13.01.2026 – EnZR 22/24 – „Gasnetz Salem“) hat erhebliche praktische Bedeutung. Die Präklusionswirkung erfasst nach dem BGH insbesondere auch Einwendungen des bisherigen Netzbetreibers gegen eine spätere Netzherausgabeklage des neuen Konzessionärs.

Der Fall

Die Klägerin war Betreiberin des örtlichen Gasversorgungsnetzes und hatte sich nach Auslaufen ihres bisherigen Konzessionsvertrages erneut um die Wegenutzungsrechte beworben. Die Gemeinde entschied sich jedoch für einen anderen Bewerber.

Die Klägerin erhob gegen die Auswahlentscheidung zahlreiche Rügen. Nachdem die Gemeinde diesen nur teilweise abgeholfen hatte, beantragte die Klägerin gemäß § 47 Abs. 5 EnWG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Abschluss des Konzessionsvertrags mit der ausgewählten Bewerberin verhindert werden sollte.

Damit hatte sie keinen Erfolg. Nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens schloss die Gemeinde den Konzessionsvertrag mit der erfolgreichen Bewerberin.

Die bisherige Netzbetreiberin wollte sich damit jedoch nicht abfinden und erhob anschließend eine Hauptsacheklage. Mit dieser begehrte sie die Feststellung, dass der inzwischen geschlossene Konzessionsvertrag wegen Fehlern des Auswahlverfahrens gemäß § 134 BGB i.V.m. § 46 EnWG und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB nichtig sei.

Der BGH hat dieser erneuten Überprüfung nun eine klare Absage erteilt.

§ 47 Abs. 5 EnWG schafft ein „Eilverfahren eigener Art“

Ausgangspunkt ist das besondere Rechtsschutzsystem des § 47 EnWG. Ein Bewerber, der Rechtsverletzungen im Konzessionsverfahren geltend machen will, muss diese zunächst gegenüber der Gemeinde rügen. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, muss der Bewerber nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG innerhalb von 15 Kalendertagen gerichtlichen Rechtsschutz suchen.

Hierfür gelten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung.

Das könnte zunächst dafür sprechen, dass die gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufigen Charakter hat. Denn grundsätzlich entscheidet ein Gericht im einstweiligen Rechtsschutz gerade nicht abschließend über die Hauptsache.Für § 47 Abs. 5 EnWG gilt nach Auffassung des BGH jedoch etwas anderes. Der Senat qualifiziert das dort vorgesehene Verfahren ausdrücklich als ein „Eilverfahren eigener Art“.

Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sei § 47 Abs. 5 EnWG dahin auszulegen, dass der unterlegene Bewerber die dort erfolglos geltend gemachten Rechtsverletzungen nach formell rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens nicht erneut zur Begründung der Nichtigkeit des später geschlossenen Konzessionsvertrags heranziehen kann.

Entscheidend ist dabei insbesondere das Wort „nur“ in § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG. Die gerügten Rechtsverletzungen können danach „nur innerhalb von 15 Kalendertagen“ gerichtlich geltend gemacht werden. In Verbindung mit der Anordnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens versteht der BGH dies als ein eigenständiges und grundsätzlich abschließendes Rechtsschutzregime.

Keine zweite Prüfung im Hauptsacheverfahren

Die Konsequenz ist erheblich.Hat ein Bewerber einen behaupteten Vergabefehler im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht und ist er damit rechtskräftig gescheitert, kann er anschließend nicht erneut Klage erheben und mit demselben Fehler die Nichtigkeit des mittlerweile abgeschlossenen Konzessionsvertrages begründen.

Der BGH spricht insoweit von einer Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG.

Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine klassische Rechtskraftwirkung der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine spätere Hauptsacheklage ist nicht bereits als unzulässig ausgeschlossen. Der BGH stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass das Eilverfahren und eine spätere Feststellungsklage unterschiedliche Streitgegenstände betreffen können.

Die Präklusion wirkt vielmehr auf materiell-rechtlicher Ebene: Die bereits erfolglos geprüften Rechtsverletzungen können im späteren Verfahren nicht mehr zur Begründung der Nichtigkeit des Konzessionsvertrags herangezogen werden.

Besondere Bedeutung für die Netzherausgabeklage

Besonders weitreichend ist die Entscheidung für Streitigkeiten um die Herausgabe des Versorgungsnetzes.

Nach einem Konzessionswechsel muss der bisherige Netzbetreiber dem neuen Konzessionär gemäß § 46 Abs. 2 EnWG grundsätzlich die für den Netzbetrieb notwendigen Verteilungsanlagen überlassen. In solchen Netzherausgabeverfahren konnte für den bisherigen Netzbetreiber die Wirksamkeit des neuen Konzessionsvertrags von zentraler Bedeutung sein.

Denn ist das Auswahlverfahren fehlerhaft, kann dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 46 EnWG und § 19 GWB führen. Der bisherige Netzbetreiber konnte deshalb versuchen, dem Herausgabeanspruch entgegenzuhalten, dass der Anspruchsteller wegen eines fehlerhaften Konzessionsverfahrens gar nicht wirksam neuer Konzessionär geworden sei.

Genau diese Möglichkeit beschränkt der BGH nun erheblich.

Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG erfasst nach Auffassung des Gerichts nicht nur Primäransprüche gegenüber der Gemeinde. Sie erstreckt sich ausdrücklich auch auf entsprechende Einwendungen in einer späteren Netzherausgabeklage zwischen dem erfolgreichen und dem unterlegenen Bewerber.

Hat der bisherige Netzbetreiber einen bestimmten Vergabefehler bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemacht, kann er sich daher in einem späteren Netzherausgabeprozess grundsätzlich nicht erneut auf diesen Fehler berufen, um die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags in Frage zu stellen.

Der BGH begründet dies vor allem mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Nach Abschluss des besonderen Eilverfahrens soll feststehen, welcher Bewerber das Netz künftig betreiben darf. Würde dieselbe Frage anschließend im Netzherausgabeprozess erneut vollständig überprüft, könnte die vom Gesetzgeber angestrebte schnelle Klärung der Konzessionsvergabe wieder in Frage gestellt werden.

Eilverfahren wird faktisch zum Hauptsacheverfahren

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine deutliche Aufwertung des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG.

Wer eine Konzessionsvergabe angreifen möchte, darf das Verfahren nicht als bloßen vorläufigen Rechtsschutz behandeln, dem später noch ein umfassendes Hauptsacheverfahren folgt. Hinsichtlich des Primärrechtsschutzes kann das Eilverfahren vielmehr die entscheidende und letzte gerichtliche Überprüfung darstellen.

Der BGH trägt diesem Umstand auch prozessual Rechnung. Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Konzessionsvergabe und der weitreichenden Präklusionswirkung soll das Gericht im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen.

Auch eine lediglich summarische Prüfung, wie sie für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ansonsten typisch sein kann, wird der Bedeutung des Verfahrens nicht ohne Weiteres gerecht. Der BGH verweist darauf, dass bei drohenden schweren und nicht anders abwendbaren Beeinträchtigungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen sein kann.

Damit nähert sich das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG funktional einem Hauptsacheverfahren an, obwohl prozessual die Vorschriften über die einstweilige Verfügung Anwendung finden.

Schadensersatzansprüche bleiben möglich

Die Präklusionswirkung ist allerdings nicht grenzenlos.

Der BGH unterscheidet ausdrücklich zwischen Primär- und Sekundärrechtsschutz.

Die abschließende Wirkung des Eilverfahrens betrifft insbesondere Ansprüche und Einwendungen, die auf die Fortführung oder Wiederholung des Auswahlverfahrens, die Verhinderung des Konzessionsvertragsschlusses, den Abschluss eines Konzessionsvertrages oder die Überlassung des Netzes gerichtet sind.

Nicht erfasst werden dagegen Schadensersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers gegen die Gemeinde.

Ein Bewerber, der mit seiner Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG erfolglos geblieben ist, kann daher grundsätzlich später noch Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG oder § 19 GWB verlangen. In diesem Schadensersatzprozess kann dann auch erneut zu prüfen sein, ob das Auswahlverfahren tatsächlich rechtswidrig war.

Das führt zu einer durchaus bemerkenswerten Konsequenz: Ein Bewerber kann hinsichtlich des Primärrechtsschutzes endgültig an die erfolglose Entscheidung im Eilverfahren gebunden sein, während sich in einem späteren Schadensersatzprozess durchaus herausstellen kann, dass die Konzessionsvergabe tatsächlich rechtswidrig war.

Der BGH nimmt dieses Ergebnis bewusst in Kauf. Für die Frage, wer das Netz betreiben darf, soll möglichst schnell Rechtssicherheit eintreten. Etwaige wirtschaftliche Nachteile des unterlegenen Bewerbers können dagegen auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes ausgeglichen werden.

(Christian Dümke)

Von |4. September 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

(Kein) Aus für “grüne Energie”

Mit Begriffen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ um Verbraucher zu werben, wird ab dem 27. September 2026 rechtlich anspruchsvoller. Hintergrund sind die Änderungen des UWG zur Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie.

Im Mittelpunkt stehen sogenannte allgemeine Umweltaussagen nach dem neuen § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG. Dazu gehören pauschale Aussagen, die eine positive Umweltwirkung vermitteln, ohne diese bereits hinreichend zu konkretisieren. Solche Aussagen dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, die gesetzlich streng geregelt ist: Anerkannt sind insbesondere Umweltleistungen, die dem EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystemen des Typs I nach DIN EN ISO 14024 oder sonstigen unionsrechtlich festgelegten Umwelthöchstleistungen entsprechen. Maßgeblich ist also nicht jede beliebige positive Umwelteigenschaft, sondern nur eine qualifizierte und objektiv nachvollziehbare Grundlage für das pauschale Umwelturteil.

Damit gilt künftig: Allgemeine Umweltaussagen sind schwierig, aber das bedeutet kein generelles Verbot von Umweltwerbung. Schließlich muss es weiterhin möglich sein, mit erneuerbar erzeugtem Strom oder Wärme um Kunden zu werben. Entscheidend ist aber künftig, dass die Aussage nicht allgemein, sondern konkret ist.

Für spezifische Strom- oder Wärmeprodukte bedeutet das: Pauschale Aussagen wie „grüner Strom“ oder „umweltfreundlicher Strom“ oder “Umweltwärme” müssten ersetzt werden durch konkrete, überprüfbare Angabe wie etwa, dass der gelieferte Strom aus erneuerbaren Energien stammt oder dass für eine bestimmte Liefermenge Herkunftsnachweise eingesetzt werden. Je genauer beschrieben wird, welche Umwelteigenschaft tatsächlich gemeint ist, desto eher lässt sich vermeiden, dass die Werbung als allgemeine Umweltaussage eingeordnet wird. Auch konkrete Aussagen bleiben allerdings weiterhin an den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Maßstäben zu messen und müssen insbesondere sachlich richtig und belegbar sein.

Auch die Gestaltung der Werbung sollte künftig stärker mitgedacht werden. Umweltaussagen müssen nämlich nicht ausschließlich aus Text bestehen. Auch Bilder, Symbole, Logos, grafische Elemente oder Farben können – insbesondere im Zusammenspiel mit weiteren Aussagen – eine Umweltbotschaft vermitteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der konkreten Gesamtwirkung der Werbung ab.

Verstöße gegen das neue Lauterkeitsrecht können – wie andere Wettbewerbsverstöße auch – Unterlassungsansprüche auslösen. In der Praxis kommt daher insbesondere eine Abmahnung nach dem UWG in Betracht. Damit besteht dringender Handlungsbedarf: Eine besondere Übergangs- oder Aufbrauchregel für bereits bestehende Werbemittel ist nämlich nicht vorgesehen. Deshalb sollten auch vorhandene Websites, Tarifunterlagen, Flyer, Kundeninformationen und sonstige Marketingmaterialien vor dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben überprüft werden.

Von |4. September 2026|Kategorien: Allgemein, Wettbewerbsrecht|Schlagwörter: |0 Kommentare