Berichtspflicht nach dem Lieferkettengesetz

Die Lieferkettengesetzgebung ist zur Zeit wieder politisch Thema. Denn der Rat der EU hat sich Mitte März schließlich doch durchgerungen, einem Richtlinienentwurf zuzustimmen, der eine Anpassung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) notwendig machen wird. Noch ist die Richtlinie zwar nicht verabschiedet, aber es gilt als relativ sicher, dass das EU Parlament noch im April im Plenum zustimmen wird. Der ganze Gesetzgebungsprozess war eine ziemliche Zitterpartie in Europa mit viel Verstimmung bei den anderen Mitgliedstaaten.

Eine Partei, die in Deutschland bei Wahlen mehr oder weniger 5% Stimmen kassiert, aber Regierungsverantwortung auf Bundesebene hat, hat in der EU für viel Verunsicherung gesorgt. Und nicht zum ersten Mal, so dass inzwischen immer öfter vom “German Vote” gesprochen wird, von einem unberechenbaren Wahlverhalten, dass längst abgestimmte Projekte im letzten Moment scheitern lässt. Für Europa ist keine gute Entwicklung – und zwar unabhängig von der unterschiedlichen Interessen oder politischen Präferenzen. Denn auch für Unternehmen ist es wichtig, einen verlässlichen politischen Rahmen zu haben, ohne ständige Überraschungen oder unvorhersehbare Kehrtwendungen.

Aber zurück zur Lieferkettengesetzgebung: Fest steht, trotz der Turbulenzen auf Europäischer Ebene, dass die vom deutschen Gesetz erfassten Unternehmen dieses Jahr zum ersten Mal einen Bericht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG veröffentlichen müssen. Die Frist dafür läuft an sich Ende diesen Monats ab, genau gesagt am 30. April 2024. Allerdings hat die dafür zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereits auf seiner Website angekündigt, erst am 1. Juni diesen Jahres mit dem Prüfen anzufangen und alle bis dahin eingereichten Berichte zu akzeptieren.

Welche Unternehmen erfasst sind, ergibt sich aus § 1 LkSG. Demnach sind seit diesem Jahr alle Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern erfasst. Die Berichtspflicht bezieht sich allerdings auf das vergangene Jahr. 2023 waren aufgrund einer Art phase-in-Regelung nur Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitern erfasst. Dabei werden bei verbundenen Unternehmen alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Verbunds bei der Obergesellschaft mit eingerechnet. Entsandte Arbeitnehmer werden ebenfalls gezählt, sowie Leiharbeiter, die über ein halbes Jahr bei dem Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Der Bericht muss öffentlich zugänglich auf der Internetseite des Unternehmens für mindestens sieben Jahre veröffentlicht werden. In ihm soll über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Jahr berichtet werden. Die mindestens erforderlichen Inhalte sind

  • ob das Unternehmen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen identifiziert hat und – gegebenenfalls – welche dies sind,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß §§ 4 bis 9 LkSG unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es für zukünftige Maßnahmen zieht.

Die bevorstehenden Änderungen durch die EU Richtlinie wird sich an der Berichtspflicht voraussichtlich nicht viel ändern. Denn sie ist auch nach Artikel 11 des insoweit unveränderten Richtlinienentwurfs vorgesehen. Die sicherlich aufwendige Einarbeitung wird insofern nicht umsonst sein. (Olaf Dilling)

 

 

2024-04-18T23:38:05+02:0018. April 2024|Industrie, Kommentar, Umwelt|

Jetzt doch: Regulierung von Lieferketten in der EU?

Ende letzter Woche hat sich der Rat der EU nun doch durchgerungen: Er hat der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (hier der Kommissionsentwurf vom Februar 2022) zugestimmt. Das Votum erfolgte gegen die Stimme Deutschlands, was verwunderlich ist:

Denn in Deutschland gibt es bereits das Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz. Dies wäre ein guter Grund für deutsche Unternehmen, eine EU-weite Regelung zu unterstützen. Denn sie müssen sich ohnehin schon im Wesentlichen nach den Vorschriften richten, die nun auch in der EU kommen sollen. Sie müssen dann auch nicht mehr mit Anbietern aus anderen EU-Ländern konkurrieren, die nicht auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards achten müssen.

Aber noch mal von Anfang an: Was verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Und was steht in der in der EU-Richtlinie, inwiefern stimmt sie mit dem deutschen Gesetz überein und inwiefern weicht sie davon ab?

Kurz gesagt sollen sowohl das deutsche Gesetz als auch die europäische Richtlinie die Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette stärken. Dafür müssen Unternehmen zunächst einmal die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Auf dieser Basis soll jedes Unternehmen eine Grundsatzerklärung veröffentlichen. Weiterhin muss es Maßnahmen gegen Menschenrechtenrechtsverstöße und Umweltschädigungen ergreifen. Schließlich muss es Beschwerdemöglichkeiten für die Menschen in Lieferketten schaffen und über das Lieferkettenmanagement Bericht erstatten.

Die Richtlinie geht zum Teil über die Sorgfaltspflichten des deutschen Gesetzes hinaus. So ist die Wertschöpfungskette ist weiter definiert. Außerdem ist eine zivilrechtliche Haftung in die Richtlinie aufgenommen worden. Durch die Änderungen bei der Kompromissfindung entspricht der Anwenderkreis der Richtlinie jetzt der deutschen Regelung. Denn auch sie stellt – wie das deutsche Gesetz ab dem 01.01.2024 – auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten ab. Zusätzlich sollen die Sorgfaltspflichten der Richtlinie nur auf Unternehmen mit einem Umsatz von über 450 Millionen Euro im Jahr anwendbar sein. Im nunmehr aktuellen Kompromissvorschlag wurden auch längere Übergangsfristen vereinbart, so dass erst fünf Jahr nach dem In-Kraft-Treten alle betroffenen Unternehmen verpflichtet sind.

Um verabschiedet zu werden, muss das Plenum des EU-Parlaments noch zustimmen, was aber wahrscheinlich ist, nachdem der Rechtsausschuss bereits zugestimmt hat. (Olaf Dilling)

2024-03-20T18:12:56+01:0020. März 2024|Industrie, Umwelt|

Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten: Für Menschen und Umwelt?

In das Lieferkettengesetz (inzwischen offiziell: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – LkSG) werden große Hoffnungen gesetzt. Globalisierung soll gerechter gestaltet werden und es soll die Verlagerung von Umweltzerstörung ins Ausland verhindern. Den Gesetzesentwurf hatten wir hier schon einmal kurz vorgestellt.

Allerdings wurde am im Juni diesen Jahres schließlich verabschiedeten Gesetz kritisiert, dass es nun primär um Menschenrechte, nicht aber mehr um den Schutz der Umwelt als solchen ginge. Nur wenn zugleich Menschenrechte betroffen sind, etwa weil auch die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht, ist es anwendbar. Dies geht aus der Definition der geschützten Rechtspositionen in § 2 LkSG hervor.

Wie ist es also mit Umweltproblemen, die deutsche Unternehmen in anderen Ländern verursachen? Ein aktuell diskutiertes Beispiel ist die Erdgasgewinnung. In Brunsbüttel wird aktuell ein Flüssiggasterminal mit einer jährlichen Kapazität von 8 Mrd. Nm³ geplant, um den Import von Erdgas über den Seeweg zu ermöglichen. Kritiker machen darauf aufmerksam, dass das Erdgas häufig mit Methoden gewonnen wird, die in Deutschland verboten sind. So etwa in Patagonien, wo Wintershall an der Gewinnung von Erdgas durch Fracking in Schiefervorkommen involviert ist.

Gastankschiff

Vor einigen Tagen hat auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung ein argentinischer Umweltschützer und eine Vertreterin der ortsansässigen indigenen Bevölkerung den Kanzlerkandidaten Olaf Scholz mit dem Fall konfrontiert. Daraufhin hat Scholz das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz als Verdienst der großen Koalition angepriesen und nahegelegt, dass solche Fälle nun durch das Gesetz geregelt seien. Nun, wie gesagt, müsste es beim umweltschädlichen Fracking schon zu Menschenrechtsverletzungen kommen, damit das Gesetz zum Tragen käme. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit der Bevölkerung durch die Vergiftung des Grundwassers geschädigt würde oder die Gegend schlechthin unbewohnbar wird. Insofern sind es relativ hohe Hürden, die eine “Haftung” voraussetzen würde.

Wobei eine Haftung im zivilrechtlichen Sinn noch nicht einmal Ziel des Gesetzes ist. Vielmehr geht es zunächst um Berichtspflichten, bei hartnäckigen Verstößen auch um Bußgelder und schließlich auch darum, für bis zu drei Jahren vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen zu werden. Ob und wie sich Unternehmen durch diese Sanktionen schrecken lassen, bleibt abzuwarten. Im im Wesentlichen wird es davon abhängen, wie streng die Regeln von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, durchgesetzt werden (Olaf Dilling).

2021-11-15T18:48:55+01:0015. November 2021|Gas, Industrie, Umwelt|