Ende letzter Woche hat sich der Rat der EU nun doch durchgerungen: Er hat der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (hier der Kommissionsentwurf vom Februar 2022) zugestimmt. Das Votum erfolgte gegen die Stimme Deutschlands, was verwunderlich ist:
Denn in Deutschland gibt es bereits das Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz. Dies wäre ein guter Grund für deutsche Unternehmen, eine EU-weite Regelung zu unterstützen. Denn sie müssen sich ohnehin schon im Wesentlichen nach den Vorschriften richten, die nun auch in der EU kommen sollen. Sie müssen dann auch nicht mehr mit Anbietern aus anderen EU-Ländern konkurrieren, die nicht auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards achten müssen.
Aber noch mal von Anfang an: Was verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Und was steht in der in der EU-Richtlinie, inwiefern stimmt sie mit dem deutschen Gesetz überein und inwiefern weicht sie davon ab?
Kurz gesagt sollen sowohl das deutsche Gesetz als auch die europäische Richtlinie die Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette stärken. Dafür müssen Unternehmen zunächst einmal die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Auf dieser Basis soll jedes Unternehmen eine Grundsatzerklärung veröffentlichen. Weiterhin muss es Maßnahmen gegen Menschenrechtenrechtsverstöße und Umweltschädigungen ergreifen. Schließlich muss es Beschwerdemöglichkeiten für die Menschen in Lieferketten schaffen und über das Lieferkettenmanagement Bericht erstatten.
Die Richtlinie geht zum Teil über die Sorgfaltspflichten des deutschen Gesetzes hinaus. So ist die Wertschöpfungskette ist weiter definiert. Außerdem ist eine zivilrechtliche Haftung in die Richtlinie aufgenommen worden. Durch die Änderungen bei der Kompromissfindung entspricht der Anwenderkreis der Richtlinie jetzt der deutschen Regelung. Denn auch sie stellt – wie das deutsche Gesetz ab dem 01.01.2024 – auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten ab. Zusätzlich sollen die Sorgfaltspflichten der Richtlinie nur auf Unternehmen mit einem Umsatz von über 450 Millionen Euro im Jahr anwendbar sein. Im nunmehr aktuellen Kompromissvorschlag wurden auch längere Übergangsfristen vereinbart, so dass erst fünf Jahr nach dem In-Kraft-Treten alle betroffenen Unternehmen verpflichtet sind.
Um verabschiedet zu werden, muss das Plenum des EU-Parlaments noch zustimmen, was aber wahrscheinlich ist, nachdem der Rechtsausschuss bereits zugestimmt hat. (Olaf Dilling)
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