Globale Sorgfalts­pflichten für Umwelt und Menschenrechte

Das Bundes­ka­binett wird sich Ende diesen Monats mit den Eckpunkten für das sogenannte Liefer­ket­ten­gesetz befassen. Hinter­grund dieses Gesetzes ist die Tatsache, dass ein Großteil der Wirtschafts­tä­tigkeit inzwi­schen in globalen Liefer- und Wertschöp­fungs­ketten statt­findet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zulie­ferer der Automo­bil­in­dustrie Einzel­teile in Osteuropa oder Asien fertigen, so dass nur die Endmontage des fertigen Produkts in Deutschland statt­findet. In Branchen wie der Textil­in­dustrie ist oft sogar der gesamte Produk­ti­ons­prozess ausge­lagert. Durch ihre Betei­ligung an solchen Wertschöp­fungs­ketten haben auch deutsche Unter­nehmen Verant­wortung für die Einhaltung von Umwelt­stan­dards und Menschenrechten.

Die inter­na­tio­nalen Verpflich­tungen zur Einhaltung menschen­recht­licher Standards hat Deutschland im Gegensatz zu anderen europäi­schen Ländern vor allem auf freiwil­liger Basis einhalten wollen. Aller­dings hat eine Erhebung unter deutschen Unter­nehmen gezeigt, dass es mit der Einhaltung sogenannter menschen­recht­licher Sorgfalts­pflichten oft nicht weit her war. Insofern hatte die Regierung bereits in der Koali­ti­ons­ver­ein­barung den Auftrag verankert, ein Liefer­ket­ten­gesetz zu beschließen. Zu den Eckpunkten zählt, dass im Gesetz Sorgfalts­pflichten definiert, Berichts­pflichten etabliert und Arbeit­neh­mer­rechte gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Klage­mög­lich­keiten in Deutschland etabliert werden.

Auch für das Umwelt­recht könnte das Liefer­ket­ten­gesetz relevant werden. Denn im März diesen Jahres hat das Umwelt­bun­desamt eine Studie veröf­fent­licht, in der eine Konzeption entwi­ckelt wird, die Sorgfalts­pflicht auch auf den Umwelt­be­reich auszu­dehnen. In Zukunft könnten deutsche Unter­nehmen insofern auch rechtlich daran gemessen werden, ob ihre Zulie­ferer sich bei der Erzeugung der Vorpro­dukte an grund­le­gende Umwelt­stan­dards halten. Das Problem einer ausufernden Haftung für Bereiche, die sich der Kontrolle entziehen, soll durch ein Konzept abgestufter Verant­wortung entschärft werden: Das heißt, dass nur solche Aktivi­täten erfasst werden, an denen der deutsche Hersteller als Auftrag­geber „nah dran“ ist. Aber schon diese Proble­matik zeigt, dass noch viel zu klären sein wird, bis das Liefer­ket­ten­gesetz tatsächlich in Kraft treten kann (Olaf Dilling).

2020-08-12T20:30:05+02:0012. August 2020|Industrie, Umwelt|

Der verlän­gerte Arm der Justiz

Wenn es um Umwelt­zer­störung oder Mensch­rechts­ver­let­zungen von inter­na­tional tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechts­system bietet sehr wohl Möglich­keiten, Unter­neh­mens­ver­bünde auch grenz­über­schreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss des Amtsge­richts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichts­ent­schei­dungen, die in verschie­denen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananen­plan­tagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handels­namen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschie­dener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Aller­dings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Planta­gen­ar­beiter in Nicaragua mehrere Gerichts­ent­schei­dungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entschei­dungen wurden jedoch nicht von ameri­ka­ni­schen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschä­digten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erheb­liche Vermö­gens­werte. Zunächst erließ ein Gericht im franzö­si­schen Bobigny im vorläu­figen Rechts­schutz einen Vollstre­ckungs­be­schluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zustän­digkeit für Menschen­rechts­fragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das „Überein­kommen über die gericht­liche Zustän­digkeit und die Vollstre­ckung gericht­licher Entschei­dungen in Zivil- und Handels­sachen“ (EuGVÜ) die Zustän­digkeit gegeben. Da im sachsen-anhal­ti­ni­schen Schkopau der Dow Olefin­verbund mit erheb­lichen Vermö­gens­werten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungs­be­schluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichts­voll­zieher in Schkopau zugestellt. Aller­dings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläu­figen Rechts­schutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forde­rungen einge­trieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effek­tiven Zusam­men­spiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschen­rechts­ver­let­zungen verstecken können. Aller­dings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staats­grenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die aller­meisten der vor 40 Jahren geschä­digten Planta­gen­ar­beiter dürften inzwi­schen jeden­falls längst in Rente sein.

2019-10-16T11:35:12+02:0016. Oktober 2019|Allgemein, Umwelt|