Globale Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte

Das Bundeskabinett wird sich Ende diesen Monats mit den Eckpunkten für das sogenannte Lieferkettengesetz befassen. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Tatsache, dass ein Großteil der Wirtschaftstätigkeit inzwischen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten stattfindet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zulieferer der Automobilindustrie Einzelteile in Osteuropa oder Asien fertigen, so dass nur die Endmontage des fertigen Produkts in Deutschland stattfindet. In Branchen wie der Textilindustrie ist oft sogar der gesamte Produktionsprozess ausgelagert. Durch ihre Beteiligung an solchen Wertschöpfungsketten haben auch deutsche Unternehmen Verantwortung für die Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten.

Die internationalen Verpflichtungen zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards hat Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern vor allem auf freiwilliger Basis einhalten wollen. Allerdings hat eine Erhebung unter deutschen Unternehmen gezeigt, dass es mit der Einhaltung sogenannter menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten oft nicht weit her war. Insofern hatte die Regierung bereits in der Koalitionsvereinbarung den Auftrag verankert, ein Lieferkettengesetz zu beschließen. Zu den Eckpunkten zählt, dass im Gesetz Sorgfaltspflichten definiert, Berichtspflichten etabliert und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Klagemöglichkeiten in Deutschland etabliert werden.

Auch für das Umweltrecht könnte das Lieferkettengesetz relevant werden. Denn im März diesen Jahres hat das Umweltbundesamt eine Studie veröffentlicht, in der eine Konzeption entwickelt wird, die Sorgfaltspflicht auch auf den Umweltbereich auszudehnen. In Zukunft könnten deutsche Unternehmen insofern auch rechtlich daran gemessen werden, ob ihre Zulieferer sich bei der Erzeugung der Vorprodukte an grundlegende Umweltstandards halten. Das Problem einer ausufernden Haftung für Bereiche, die sich der Kontrolle entziehen, soll durch ein Konzept abgestufter Verantwortung entschärft werden: Das heißt, dass nur solche Aktivitäten erfasst werden, an denen der deutsche Hersteller als Auftraggeber “nah dran” ist. Aber schon diese Problematik zeigt, dass noch viel zu klären sein wird, bis das Lieferkettengesetz tatsächlich in Kraft treten kann (Olaf Dilling).

2020-08-12T20:30:05+02:0012. August 2020|Industrie, Umwelt|

Der verlängerte Arm der Justiz

Wenn es um Umweltzerstörung oder Menschrechtsverletzungen von international tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechtssystem bietet sehr wohl Möglichkeiten, Unternehmensverbünde auch grenzüberschreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichtsentscheidungen, die in verschiedenen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananenplantagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handelsnamen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschiedener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Allerdings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Plantagenarbeiter in Nicaragua mehrere Gerichtsentscheidungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entscheidungen wurden jedoch nicht von amerikanischen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschädigten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erhebliche Vermögenswerte. Zunächst erließ ein Gericht im französischen Bobigny im vorläufigen Rechtsschutz einen Vollstreckungsbeschluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zuständigkeit für Menschenrechtsfragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das “Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGVÜ) die Zuständigkeit gegeben. Da im sachsen-anhaltinischen Schkopau der Dow Olefinverbund mit erheblichen Vermögenswerten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungsbeschluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichtsvollzieher in Schkopau zugestellt. Allerdings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forderungen eingetrieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effektiven Zusammenspiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen verstecken können. Allerdings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staatsgrenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die allermeisten der vor 40 Jahren geschädigten Plantagenarbeiter dürften inzwischen jedenfalls längst in Rente sein.

2019-10-16T11:35:12+02:0016. Oktober 2019|Allgemein, Umwelt|