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Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

TEHG ohje

Ist ja nicht so, als hätte sich nichts geändert. Mit den Änderungs­richt­linien 2023/958 (Luftverkehr) und 2023/959 hat der Europäische Richt­li­ni­en­geber die Grundlage für die Entwicklung der Jahre bis 2030 gelegt. Neu sind nicht nur viele Detail­re­ge­lungen, sondern unter anderem auch umfang­reiche Regelungen über die Emissi­ons­han­dels­pflicht von Anlagen an sich.

Diese Regelungen bedürfen der Umsetzung durch den Mitglied­staat. Denn anders als bei den Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen wie etwa zur Zuteilung oder zum Monitoring, richtet sich die Emissi­ons­han­dels­richt­linie an den Staat. Dieser muss das deutsche Recht – in diesem Fall das TEHG – so abändern, wie die Richt­linie es vorgibt. Und, da das Zutei­lungs­ver­fahren ja in diesem Frühjahr bis zum 21. Juni 2024 laufen wird, nun einiger­maßen schnell.

Denker, Ratlos, Überlegen, Spielen

Doch bisher tut sich nichts. Das aktuelle TEHG ist das letztemal 2021 geändert worden. Bisher ist von der anste­henden Novelle weit und breit nichts zu sehen. Derweil gehen die Wochen ins Land, und die Branche fragt sich: Wo liegt das Problem? Die Europäische Kommission hat inzwi­schen sogar schon ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren eröffnet, doch noch immer ist von einem TEHG-Entwurf nichts zu sehen (Miriam Vollmer).

Von |16. Februar 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Landge­richt Hamburg zur Vorla­ge­pflicht von Preis­an­pas­sungs­schreiben im Prozess

Muss ein Versorger in einem Rechts­streit über die Wirksamkeit einer von ihm vorge­nom­menen Preis­er­höhung das entspre­chende Preis­er­hö­hungs­schreiben vorlegen? Diese Frage stellte sich in einem Verfahren vor dem Landge­richt Hamburg.

Streitig war dort sowohl der Zugang des Preis­an­pasungs­schreibens beim Versorger, als auch der Inhalt. Der Kunde behauptete ihm sei kein Schreiben zugegangen und der Versorger versi­cherte, er habe dieses aber abgeschickt. Diese streitige Frage des Zugangs kann aber dahin­stehen, wenn das Schreiben schon inhaltlich nicht die gesetz­lichen Anfor­de­rungen erfüllt und daher die damit begründete Preis­än­derung schon deswegen mögli­cher­weise unwirksam ist. Nun weigerte der Versorger sich aber, das entspre­chende Schreiben überhaupt vorzu­legen. Dazu sah er prozessual keine Veranlassung.

Dem machte jedoch das Landge­richt Hamburg einen Strich durch die Rechnung. Wer sich zur Herleitung einer für ihn günstigen Rechts­folge auf Urkunden oder andere Unter­lagen in einem Gerichts­ver­fahren berufe, der müsse diese auch gem. § 142 ZPO vorlegen, wenn die andere Partei und das Gericht ander­weitig keine Kenntnis vom Inhalt erhalten können.

Landge­richt Hamburg, Beschluss vom 02.06.2023, 415 HKO 97/22

(Christian Dümke)

Von |15. Februar 2024|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

re| Rechts­an­wälte – Bereit für neue Wege

(Dirk Buchsteiner)

Q & A Kraftwerksstrategie

Die letztes Jahr groß geplante Kraft­werks­stra­tegie ist in der Bundes-Wasch­­ma­­schine einge­laufen: Statt 50 neuen Gaskraft­werken soll es jetzt nur noch rund 20 geben, insgesamt 10 GW. Doch warum? Und wie soll das aussehen?

Wieso jetzt noch neue Gaskraftwerke?

Umwelt­ver­bände sind unzufrieden: Gaskraft­werke seien aus der Zeit gefallen. Man solle keine neuen fossilen Kraft­werke mehr bauen, statt dessen auf Wind und Sonne setzen. Doch die liefern nicht über alle 8.460 Std. des Jahres. Für die Stunden, in denen Strom aus anderen Quellen fließen muss, aber weder aus dem Ausland noch aus Speichern zur Verfügung gestellt werden kann, und auch Lastma­nagement nicht reicht, braucht es Reser­ve­ka­pa­zi­täten. Die laufen dann nur wenige Stunden im Jahr, so dass auch die Emissionen dieser Anlagen sich in Grenzen halten dürften. Sie werden ohnehin über den Emissi­ons­handel reguliert, so dass schon wegen der hohen Zerti­fi­kat­preise kein Anreiz bestehen dürfte, sie mehr laufen zu lassen als nötig.

Wieso eigentlich Erdgas?

Kraftwerk ist nicht gleich Kraftwerk. Nicht jede Techno­logie kann mehr oder weniger aus dem Stand Strom liefern, wenn er gerade gebraucht wird, und danach wieder Platz für Erneu­erbare machen. Gaskraft­werke besitzen diese Fähigkeit, zudem ist Erdgas im Verhältnis zu Kohle wenig emissionsintensiv.

Am besten wäre es freilich, die Anlagen könnten direkt mit Wasser­stoff laufen. Der verbrennt CO2-frei. Leider gibt es noch kein Wasser­stoffnetz. Das soll erst entstehen und dazu v. a. das heutige Gasnetz nutzen. Es gibt bisher auch zu wenig Hersteller und Impor­teure. Diese Struktur muss überall erst wachsen. Deswegen werden Kraft­werke errichtet, die später hoffentlich umgerüstet werden können.

Free Factory Night photo and picture

Wer betreibt die neuen Gaskraftwerke?

Wenn es heißt, dass „Deutschland baut“, ist das nicht ganz richtig. Deutschland lässt bauen, indem die Bundes­netz­agentur Kapazi­täten in Auktionen ausschreibt. Unter­nehmen der Privat­wirt­schaft (oder auch Staats­un­ter­nehmen aus Deutschland oder anderen Ländern) bewerben sich mit einem Betrag, den sie für die Förderung pro MW brauchen, und wer mit am wenigsten Förderung auskommt, gewinnt und baut. Die Förderung soll aus dem Klima- und und Trans­for­ma­ti­ons­fonds stammen.

Ist das alles?

Nope. Die neuen Kraft­werke sind nur ein Teil der Strategie für die künftigen grünen Netze. Die Bundes­re­gierung sitzt derzeit an einem neuen Kapazi­täts­me­cha­nismus einschließlich eines neuen Strom­markt­de­signs. Das soll Versor­gungs­si­cherheit bei vernünf­tigen Preisen gewähr­leisten. Außerdem werden auch Speicher­ka­pa­zi­täten ausgebaut. Und es wird geforscht, die Abscheidung von CO2 voran­ge­bracht, es soll schneller geplant und genehmigt werden, und selbst für die Kernfusion gibt es in der Strategie ein paar gute Worte (und wohl etwas Geld).

Wie geht es weiter?

Nun muss aus der Einigung der Bundes­re­gierung also ein Geset­zes­entwurf werden. Viel Zeit bleibt nicht, denn schon nächstes Jahr wird ja wieder gewählt. Doch auch die nächste Bundes­re­gierung wird nicht anders können, als zu bauen, denn selbst wenn das nächste Kabinett Klima nicht so prioritär ansehen sollte, wie der aktuelle Hausherr im BMWK gibt das EU-Recht einen zeitlichen Rahmen vor, mit dem eine Verlang­samung der Trans­for­mation hin zu Nettonull ausge­schlossen ist (Miriam Vollmer).

Von |9. Februar 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Umwelt|0 Kommentare

Landge­richt Düsseldorf zur (Un)Wirksamkeit von Preisänderungsmitteilungen

Wie wir vor einiger Zeit schon berichtet hatten, hat der BGH im Jahr 2018 die recht­lichen Anfor­de­rungen an Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, mit denen Energie­ver­sorger ihre Kunden über beabsich­tigte Preis­an­pas­sungen infor­mieren (müssen) präzisiert.

Erfor­derlich ist hierbei unter anderem laut BGH eine tabel­la­rische Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile in ihrer Höhe, sowohl vor als auch nach der Preisänderung.

Offen bzw streitig ist aber bisher die Frage, welche Rechts­folgen es hat, wenn ein Versorger diese Anfor­de­rungen nicht einge­halten hat. Das Landge­richt Düsseldorf hat sich hierzu nun im Rahmen eines Hinweis­be­schlusses vom 09.01.2024, Az. 14d O 13/23 klar positioniert:

Die im Fall des Zedenten (…) mit Schreiben vom (…)  tatsächlich vorge­nommene Preis­an­passung führt nicht dazu, dass für den Leistungs­zeitraum ab dem 01.01.2022 höhere Preise für den Ausgangs­vertrag mit der Beklagten zugrunde zu legen wären. Das mit dem als Anlage (…) vorge­legten Schreiben erklärte Anpassung stellt sich aus Sicht der Kammer als nicht wirksam dar.

Dieses Schreiben erfüllt nicht die Anfor­de­rungen, die nach § 41 Abs. 5 EnWG an die Infor­ma­tionen der Kunden über die neuen Bedin­gungen zu stellen sind, da keine Aufschlüs­selung in die einzelnen Preis­be­stand­teile und eine Gegen­über­stellung der jewei­ligen Preise vor und nach der Preis­än­derung erfolgt. Die in diesem Schreiben lediglich vorge­nommene Gegen­über­stellung von altem und neuem Arbeits- und Grund­preis ist nicht ausrei­chend, die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen zu erfüllen. Im Hinblick auf das vertraglich sowie gesetzlich vorge­sehene Kündi­gungs­recht des Kunden ist es von wesent­licher Bedeutung, dass diese Möglichkeit auch tatsächlich wahrge­nommen werden kann. Hierzu ist wiederum erfor­derlich, dass der Kunde recht­zeitig vor Inkraft­treten der Änderung über deren Anlass, Voraus­setzung und Umfang infor­miert wird. Der Kunde muss daher alle für seine diesbe­züg­liche Entschei­dungs­findung maßgeb­lichen Umstände kennen, was neben der Gegen­über­stellung des alten und des neuen Preises auch eine Aufschlüs­selung der einzelnen Preis­be­stand­teile umfassen muss (BGH, Urteil vom 21.12.2022, Az. VIII ZR 199/20, Rn. 33, 35). Hierzu zählen insbe­sondere Netzent­gelte und sonstige Steuern, Abgaben oder Umlagen. Auch wenn ein Preis­ver­gleich im Energie­be­reich häufig bereits anhand des Arbeits- und des Grund­preises möglich sein kann, gehen die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen über diese Angabe dieser Parameter hinaus und sollen dem Kunden ein klareres Bild über die Preis­zu­sam­men­setzung ermög­lichen (BGH, aaO., Rn. 40 ff.).

Das Landge­richt Köln hatte hierzu in einem vergleich­baren Verfahren noch eine andere Rechts­auf­fassung vertreten und angenommen, dass die Nicht­ein­haltung der Trans­pa­renz­an­for­de­rungen bei Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen die Wirksamkeit dieser Preis­an­passung nicht berührt. Die Entscheidung ist nicht rechts­kräftig. Das OLG Düsseldorf wird sich hiermit in der Mitte diesen Jahres noch einmal befassen.

(Christian Dümke)

Von |9. Februar 2024|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Beschleu­nigung durch Verfahren

Klima­schutz­ziele und Fristen drängen (siehe auch hier). Bestre­bungen zur Beschleu­nigung von Vorha­ben­zu­las­sungen bekommen hierdurch beson­deres Gewicht. Das hat auch der Gesetz­geber erkannt. Der Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung zur Verbes­serung des Klima­schutzes beim Immis­si­ons­schutz zielt darauf ab, die Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Erneu­erbare-Energien-Anlagen zu verein­fachen und zu beschleu­nigen und auch den Klima­ge­danken im Immis­si­ons­schutz­recht stärker zu verankern (Hinter­gründe hier). Dies ist einer­seits sehr zu begrüßen. Anderer­seits sind die geplanten neuen Pflichten womöglich auch hinderlich für eine effiziente Geneh­mi­gungs­praxis. Die Praxis und die Erfahrung zeigen, dass die Komple­xität der Geneh­mi­gungs­ver­fahren und damit auch ihre Dauer vielfach am materi­ellen Recht liegt und an den zu prüfenden Anfor­de­rungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Durch ständige Rechts­än­de­rungen werden diese nicht weniger und auch dies mag die Kapazi­täten von Behörden überfordern und die Leistungs­fä­higkeit und ‑bereit­schaft von Antrag­stellern überspannen.

Zwar kennt die 9. BImSchV Geneh­mi­gungs­fristen, doch beginnen diese erst ab Vollstän­digkeit der Antrags­un­ter­lagen zu laufen, über die die Behörde in eigenem Ermessen befindet. Nachfor­de­rungs­schleifen um ihrer selbst willen können die Folge sein.

Antrag­steller sind daher gut beraten, auch eine Beschleu­nigung durch Verfahren nach Möglichkeit auszu­nutzen. Empfohlene Maßnahmen umfassen unter anderem die Nutzung von Vorbe­scheiden nach § 9 BImSchG und der vorzeitige Beginn nach § 8a BImSchG oder auch Teilge­neh­mi­gungen nach § 8 BImSchG. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 A 4.23 – die Teilge­neh­migung, mit der bauvor­be­rei­tende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konver­­­ter­­anlage zur Umwandlung von Gleich­strom in Wechsel­strom gestattet worden sind, als recht­mäßig erachtet. Hiergegen hatte ein Umwelt­verband geklagt. Gerügt wurde insbe­sondere die sachliche Zustän­digkeit der Immis­si­ons­schutz­be­hörde und das Fehlen einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung. Das waren harte Vorwürfe. Gerade das Fehlen einer UVP wäre ein Todesstoß gewesen. Die Leipziger Bundes­richter sahen die Sache anders. Die Konver­ter­anlage erfüllt auch die Funktion einer Umspann­anlage und ist deshalb immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­pflichtig. Gehandelt hat damit auch die richtige Geneh­mi­gungs­be­hörde. Die Geneh­migung konnte zudem ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konver­ter­an­lagen vor. Die materi­ellen Voraus­set­zungen für den Erlass einer Teilge­neh­migung sind gegeben: Geneh­mi­gungs­hin­der­nisse des Wasser‑, Artenschutz‑, Bau- und Immis­si­ons­schutz­rechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaß­nahmen noch dem künftigen Gesamt­vor­haben entgegen. (Dirk Buchsteiner)