BGH: Eilverfahren bei der Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG entscheidet abschließend über Vergabefehler
Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten für Strom- und Gasnetze nach § 46 EnWG kommt dem gerichtlichen Eilrechtsschutz eine weitaus größere Bedeutung zu als in gewöhnlichen Zivilverfahren. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass ein unterlegener Bewerber Rechtsverletzungen, die er bereits erfolglos im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht hat, grundsätzlich nicht nochmals in einem späteren Hauptsacheverfahren zur Begründung der Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags heranziehen kann.

Die Entscheidung vom 13. Januar 2026 (BGH, Urt. v. 13.01.2026 – EnZR 22/24 – „Gasnetz Salem“) hat erhebliche praktische Bedeutung. Die Präklusionswirkung erfasst nach dem BGH insbesondere auch Einwendungen des bisherigen Netzbetreibers gegen eine spätere Netzherausgabeklage des neuen Konzessionärs.
Der Fall
Die Klägerin war Betreiberin des örtlichen Gasversorgungsnetzes und hatte sich nach Auslaufen ihres bisherigen Konzessionsvertrages erneut um die Wegenutzungsrechte beworben. Die Gemeinde entschied sich jedoch für einen anderen Bewerber.
Die Klägerin erhob gegen die Auswahlentscheidung zahlreiche Rügen. Nachdem die Gemeinde diesen nur teilweise abgeholfen hatte, beantragte die Klägerin gemäß § 47 Abs. 5 EnWG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Abschluss des Konzessionsvertrags mit der ausgewählten Bewerberin verhindert werden sollte.
Damit hatte sie keinen Erfolg. Nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens schloss die Gemeinde den Konzessionsvertrag mit der erfolgreichen Bewerberin.
Die bisherige Netzbetreiberin wollte sich damit jedoch nicht abfinden und erhob anschließend eine Hauptsacheklage. Mit dieser begehrte sie die Feststellung, dass der inzwischen geschlossene Konzessionsvertrag wegen Fehlern des Auswahlverfahrens gemäß § 134 BGB i.V.m. § 46 EnWG und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB nichtig sei.
Der BGH hat dieser erneuten Überprüfung nun eine klare Absage erteilt.
§ 47 Abs. 5 EnWG schafft ein „Eilverfahren eigener Art“
Ausgangspunkt ist das besondere Rechtsschutzsystem des § 47 EnWG. Ein Bewerber, der Rechtsverletzungen im Konzessionsverfahren geltend machen will, muss diese zunächst gegenüber der Gemeinde rügen. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, muss der Bewerber nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG innerhalb von 15 Kalendertagen gerichtlichen Rechtsschutz suchen.
Hierfür gelten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung.
Das könnte zunächst dafür sprechen, dass die gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufigen Charakter hat. Denn grundsätzlich entscheidet ein Gericht im einstweiligen Rechtsschutz gerade nicht abschließend über die Hauptsache.Für § 47 Abs. 5 EnWG gilt nach Auffassung des BGH jedoch etwas anderes. Der Senat qualifiziert das dort vorgesehene Verfahren ausdrücklich als ein „Eilverfahren eigener Art“.
Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sei § 47 Abs. 5 EnWG dahin auszulegen, dass der unterlegene Bewerber die dort erfolglos geltend gemachten Rechtsverletzungen nach formell rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens nicht erneut zur Begründung der Nichtigkeit des später geschlossenen Konzessionsvertrags heranziehen kann.
Entscheidend ist dabei insbesondere das Wort „nur“ in § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG. Die gerügten Rechtsverletzungen können danach „nur innerhalb von 15 Kalendertagen“ gerichtlich geltend gemacht werden. In Verbindung mit der Anordnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens versteht der BGH dies als ein eigenständiges und grundsätzlich abschließendes Rechtsschutzregime.
Keine zweite Prüfung im Hauptsacheverfahren
Die Konsequenz ist erheblich.Hat ein Bewerber einen behaupteten Vergabefehler im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht und ist er damit rechtskräftig gescheitert, kann er anschließend nicht erneut Klage erheben und mit demselben Fehler die Nichtigkeit des mittlerweile abgeschlossenen Konzessionsvertrages begründen.
Der BGH spricht insoweit von einer Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG.
Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine klassische Rechtskraftwirkung der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine spätere Hauptsacheklage ist nicht bereits als unzulässig ausgeschlossen. Der BGH stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass das Eilverfahren und eine spätere Feststellungsklage unterschiedliche Streitgegenstände betreffen können.
Die Präklusion wirkt vielmehr auf materiell-rechtlicher Ebene: Die bereits erfolglos geprüften Rechtsverletzungen können im späteren Verfahren nicht mehr zur Begründung der Nichtigkeit des Konzessionsvertrags herangezogen werden.
Besondere Bedeutung für die Netzherausgabeklage
Besonders weitreichend ist die Entscheidung für Streitigkeiten um die Herausgabe des Versorgungsnetzes.
Nach einem Konzessionswechsel muss der bisherige Netzbetreiber dem neuen Konzessionär gemäß § 46 Abs. 2 EnWG grundsätzlich die für den Netzbetrieb notwendigen Verteilungsanlagen überlassen. In solchen Netzherausgabeverfahren konnte für den bisherigen Netzbetreiber die Wirksamkeit des neuen Konzessionsvertrags von zentraler Bedeutung sein.
Denn ist das Auswahlverfahren fehlerhaft, kann dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 46 EnWG und § 19 GWB führen. Der bisherige Netzbetreiber konnte deshalb versuchen, dem Herausgabeanspruch entgegenzuhalten, dass der Anspruchsteller wegen eines fehlerhaften Konzessionsverfahrens gar nicht wirksam neuer Konzessionär geworden sei.
Genau diese Möglichkeit beschränkt der BGH nun erheblich.
Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG erfasst nach Auffassung des Gerichts nicht nur Primäransprüche gegenüber der Gemeinde. Sie erstreckt sich ausdrücklich auch auf entsprechende Einwendungen in einer späteren Netzherausgabeklage zwischen dem erfolgreichen und dem unterlegenen Bewerber.
Hat der bisherige Netzbetreiber einen bestimmten Vergabefehler bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemacht, kann er sich daher in einem späteren Netzherausgabeprozess grundsätzlich nicht erneut auf diesen Fehler berufen, um die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags in Frage zu stellen.
Der BGH begründet dies vor allem mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Nach Abschluss des besonderen Eilverfahrens soll feststehen, welcher Bewerber das Netz künftig betreiben darf. Würde dieselbe Frage anschließend im Netzherausgabeprozess erneut vollständig überprüft, könnte die vom Gesetzgeber angestrebte schnelle Klärung der Konzessionsvergabe wieder in Frage gestellt werden.
Eilverfahren wird faktisch zum Hauptsacheverfahren
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine deutliche Aufwertung des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG.
Wer eine Konzessionsvergabe angreifen möchte, darf das Verfahren nicht als bloßen vorläufigen Rechtsschutz behandeln, dem später noch ein umfassendes Hauptsacheverfahren folgt. Hinsichtlich des Primärrechtsschutzes kann das Eilverfahren vielmehr die entscheidende und letzte gerichtliche Überprüfung darstellen.
Der BGH trägt diesem Umstand auch prozessual Rechnung. Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Konzessionsvergabe und der weitreichenden Präklusionswirkung soll das Gericht im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen.
Auch eine lediglich summarische Prüfung, wie sie für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ansonsten typisch sein kann, wird der Bedeutung des Verfahrens nicht ohne Weiteres gerecht. Der BGH verweist darauf, dass bei drohenden schweren und nicht anders abwendbaren Beeinträchtigungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen sein kann.
Damit nähert sich das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG funktional einem Hauptsacheverfahren an, obwohl prozessual die Vorschriften über die einstweilige Verfügung Anwendung finden.
Schadensersatzansprüche bleiben möglich
Die Präklusionswirkung ist allerdings nicht grenzenlos.
Der BGH unterscheidet ausdrücklich zwischen Primär- und Sekundärrechtsschutz.
Die abschließende Wirkung des Eilverfahrens betrifft insbesondere Ansprüche und Einwendungen, die auf die Fortführung oder Wiederholung des Auswahlverfahrens, die Verhinderung des Konzessionsvertragsschlusses, den Abschluss eines Konzessionsvertrages oder die Überlassung des Netzes gerichtet sind.
Nicht erfasst werden dagegen Schadensersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers gegen die Gemeinde.
Ein Bewerber, der mit seiner Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG erfolglos geblieben ist, kann daher grundsätzlich später noch Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG oder § 19 GWB verlangen. In diesem Schadensersatzprozess kann dann auch erneut zu prüfen sein, ob das Auswahlverfahren tatsächlich rechtswidrig war.
Das führt zu einer durchaus bemerkenswerten Konsequenz: Ein Bewerber kann hinsichtlich des Primärrechtsschutzes endgültig an die erfolglose Entscheidung im Eilverfahren gebunden sein, während sich in einem späteren Schadensersatzprozess durchaus herausstellen kann, dass die Konzessionsvergabe tatsächlich rechtswidrig war.
Der BGH nimmt dieses Ergebnis bewusst in Kauf. Für die Frage, wer das Netz betreiben darf, soll möglichst schnell Rechtssicherheit eintreten. Etwaige wirtschaftliche Nachteile des unterlegenen Bewerbers können dagegen auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes ausgeglichen werden.
(Christian Dümke)
(Kein) Aus für “grüne Energie”
Mit Begriffen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ um Verbraucher zu werben, wird ab dem 27. September 2026 rechtlich anspruchsvoller. Hintergrund sind die Änderungen des UWG zur Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie.
Im Mittelpunkt stehen sogenannte allgemeine Umweltaussagen nach dem neuen § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG. Dazu gehören pauschale Aussagen, die eine positive Umweltwirkung vermitteln, ohne diese bereits hinreichend zu konkretisieren. Solche Aussagen dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, die gesetzlich streng geregelt ist: Anerkannt sind insbesondere Umweltleistungen, die dem EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystemen des Typs I nach DIN EN ISO 14024 oder sonstigen unionsrechtlich festgelegten Umwelthöchstleistungen entsprechen. Maßgeblich ist also nicht jede beliebige positive Umwelteigenschaft, sondern nur eine qualifizierte und objektiv nachvollziehbare Grundlage für das pauschale Umwelturteil.
Damit gilt künftig: Allgemeine Umweltaussagen sind schwierig, aber das bedeutet kein generelles Verbot von Umweltwerbung. Schließlich muss es weiterhin möglich sein, mit erneuerbar erzeugtem Strom oder Wärme um Kunden zu werben. Entscheidend ist aber künftig, dass die Aussage nicht allgemein, sondern konkret ist.
Für spezifische Strom- oder Wärmeprodukte bedeutet das: Pauschale Aussagen wie „grüner Strom“ oder „umweltfreundlicher Strom“ oder “Umweltwärme” müssten ersetzt werden durch konkrete, überprüfbare Angabe wie etwa, dass der gelieferte Strom aus erneuerbaren Energien stammt oder dass für eine bestimmte Liefermenge Herkunftsnachweise eingesetzt werden. Je genauer beschrieben wird, welche Umwelteigenschaft tatsächlich gemeint ist, desto eher lässt sich vermeiden, dass die Werbung als allgemeine Umweltaussage eingeordnet wird. Auch konkrete Aussagen bleiben allerdings weiterhin an den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Maßstäben zu messen und müssen insbesondere sachlich richtig und belegbar sein.
Auch die Gestaltung der Werbung sollte künftig stärker mitgedacht werden. Umweltaussagen müssen nämlich nicht ausschließlich aus Text bestehen. Auch Bilder, Symbole, Logos, grafische Elemente oder Farben können – insbesondere im Zusammenspiel mit weiteren Aussagen – eine Umweltbotschaft vermitteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der konkreten Gesamtwirkung der Werbung ab.
Verstöße gegen das neue Lauterkeitsrecht können – wie andere Wettbewerbsverstöße auch – Unterlassungsansprüche auslösen. In der Praxis kommt daher insbesondere eine Abmahnung nach dem UWG in Betracht. Damit besteht dringender Handlungsbedarf: Eine besondere Übergangs- oder Aufbrauchregel für bereits bestehende Werbemittel ist nämlich nicht vorgesehen. Deshalb sollten auch vorhandene Websites, Tarifunterlagen, Flyer, Kundeninformationen und sonstige Marketingmaterialien vor dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben überprüft werden.
Gesetzgeber regelt gerichtliche Zuständigkeit für die Versorgungsunterbrechnung neu
Über die besondere Zuständigkeit der Landgerichte für energierechtliche streitigkeiten, unabhängig vom Streitwert, gem. § 102 EnWG hatten wir hier bereits schon berichtet.
Der Gesetzgeber hat diese Zuständikeitsregelung jetzt noch einmal modifiziert und dabei in § 102 Abs. 3 geregelt, geregelt, dass Streitigkeiten über die Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung von der Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG ausgenommen sind. Da solche Streitigkeiten regelmäßig den normalen Zuständigkeitsstreitwert für den Zugang zu den Landgerichten regelmäßig nicht erreichen, sind in der Praxis künftig die Amtsgerichte für derartige Verfahren zuständig.
Die Änderung des EnWG erfolgte dabei etwas versteckt im “Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
“Die Regelung soll zudem verhindern, dass sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.”
Schon nach der bisherigen Rechtslage haben Gerichte immer wieder eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über die Versorgungsunterbrechnung abgelehnt. Die Gesetzesänderung bringt damit zumindest Klarheit
(Christian Dümke)
Die Lehrgangssaison beginnt wieder – und im Umweltrecht wird der Stoff nicht knapp
Der Sommer neigt sich dem Ende zu – und damit beginnt für mich wieder die intensive Lehrgangszeit. Ab September bin ich regelmäßig unterwegs, um Abfallbeauftragte, verantwortliche Personen in Entsorgungsfachbetrieben nach der EfbV und der AbfAEV sowie Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragte zu schulen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
Viele dieser Veranstaltungen finden seit vielen Jahren in wunderbarer Zusammenarbeit mit und durch die Organisation von der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH statt. In den kommenden Monaten geht es für mich deshalb wieder von Berlin aus durch Brandenburg, nach Blankenfelde/Mahlow, Landsberg bei Halle, Schönefeld und an weitere Schulungsorte – und natürlich auch in zahlreiche Online-Lehrgänge. Ich freue mich darauf. Nicht zuletzt, weil man bei diesen Veranstaltungen viele bekannte Gesichter wiedersieht, manche Teilnehmerinnen und Teilnehmer seit Jahren begleitet – und immer wieder neue hinzukommen. Manche davon sind auch schon Mandanten geworden. Und an Gesprächsstoff wird es in diesem Herbst ganz sicher nicht fehlen.

Wer im betrieblichen Umweltschutz arbeitet, kennt das eigentlich: Kaum hat man eine Rechtsänderung in die betrieblichen Abläufe übersetzt, steht die nächste vor der Tür. Zurzeit ist die Dynamik allerdings besonders hoch. Ein erheblicher Teil davon kommt aus Brüssel. Und was dort beschlossen wird landet früher oder später sehr konkret auf dem Schreibtisch von Betriebsleitungen, Anlagenbetreibern und Umweltbeauftragten.
1. Abfallrecht: Neue Spielregeln u.a. für Verpackungen und Verbringungen
Im Abfallrecht hat sich gerade in den vergangenen Monaten einiges getan. Seit dem 21. Mai 2026 gilt im Wesentlichen die neue europäische Abfallverbringungsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1157. Wer Abfälle grenzüberschreitend verbringt, muss sich daher mit neuen Verfahren, neuen Anforderungen und einem zunehmend digitalisierten Vollzug auseinandersetzen.
Noch frischer ist die europäische Verpackungsverordnung, die PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Gleichzeitig ist in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt beziehungsweise abgelöst worden. Für Hersteller und Vertreiber, aber natürlich auch für Entsorgungsunternehmen, Sortierer und Verwerter, wird uns dieses neue Regelungsgefüge noch lange beschäftigen.
Für unsere Fortbildungen nach EfbV und AbfAEV bedeutet das: Es geht längst nicht nur darum, bekannte Vorschriften zu wiederholen. Gerade bei Entsorgungsunternehmen muss man verstehen, wohin sich das System entwickelt – von der klassischen Abfallentsorgung immer stärker hin zu Produktverantwortung, Kreislaufführung, Qualitätsanforderungen an Sekundärrohstoffe und europäisch organisierten Stoffströmen.
2. Immissionsschutzrecht: IED 2.0 – und plötzlich geht es um mehr als Emissionen
Auch im Immissionsschutzrecht kommt Bewegung aus Europa. Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie – häufig etwas salopp als IED 2.0 bezeichnet – verändert das Anlagenrecht deutlich. Die Richtlinie (EU) 2024/1785 erweitert den Blick über die klassische Emissionsbegrenzung hinaus. Künftig spielen beispielsweise Umweltmanagementsysteme, Ressourcen- und Energieeffizienz, Wasserverbrauch und die Umweltleistung einer Anlage insgesamt eine größere Rolle. Auch der Umgang mit BVT-Schlussfolgerungen wird weiterentwickelt. Deutschland musste die neuen Vorgaben bis zum 1. Juli 2026 umsetzen. Der Bundestag hat das entsprechende Umsetzungsgesetz am 9. Juli 2026 beschlossen (Der Bundesrat fehlt noch, kommt aber dann im September). Gerade für Betreiber von IED-Anlagen – und darunter befinden sich zahlreiche Anlagen der Abfallbehandlung und Abfallentsorgung – lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Änderungen.
Für Immissionsschutzbeauftragte wird die Aufgabe dadurch jedenfalls nicht kleiner.Denn Immissionsschutzrecht bedeutet schon lange nicht mehr nur: Wo steht der Grenzwert? Es geht um Genehmigungen und Nebenbestimmungen, BVT, Messungen, Anlagenänderungen, Betriebsorganisation, Ausgangszustandsberichte, Boden und Grundwasser, Energie- und Ressourceneffizienz, Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zunehmend um die Frage, wie all diese Anforderungen in ein funktionierendes betriebliches Umweltmanagement eingebettet werden. Genau deshalb ist die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten in gut organisierten Unternehmen weit mehr als eine gesetzliche Formalie.
3. Wasserrecht: PFAS, Mikroschadstoffe und Wasser als knappe Ressource
Auch beim Wasserrecht wird der europäische Einfluss in den kommenden Jahren sehr deutlich werden. Die neu gefasste Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 stellt höhere Anforderungen an die Abwasserbehandlung und nimmt insbesondere Mikroschadstoffe stärker in den Blick. Für bestimmte Stoffeinträge wird eine weitergehende – sogenannte vierte – Reinigungsstufe relevant. Bemerkenswert ist dabei das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung: Hersteller bestimmter pharmazeutischer und kosmetischer Produkte sollen künftig mindestens 80 Prozent der Kosten für die Entfernung der von ihren Produkten verursachten Mikroschadstoffe tragen. Hinzu kommen neue Monitoringanforderungen etwa für PFAS und Mikroplastik. Seit Mai 2026 gibt es zudem neue europäische Vorgaben zu Schadstoffen in Oberflächengewässern und Grundwasser. Die Stofflisten werden unter anderem um weitere PFAS, Pestizide und Arzneimittelwirkstoffe ergänzt; erstmals werden auch Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenzen ausdrücklich adressiert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Änderungen bis zum 22. Dezember 2027 umsetzen.
Und noch eine Entwicklung sollte man nicht unterschätzen: Im Wasserrecht geht es zunehmend nicht mehr nur um die Qualität, sondern auch um die Quantität der Ressource Wasser. Mit der europäischen Water Resilience Strategy rücken Wasserknappheit, Wiederverwendung und Wassereffizienz deutlich stärker in den politischen Fokus. Das wird auch in Deutschland Folgen für Industrie und Gewerbe haben. Für Gewässerschutzbeauftragte gibt es also ebenfalls genug Stoff für die kommenden Fortbildungen.
4. Und ausgerechnet jetzt sollen die Betriebsbeauftragten weg?
Vor diesem Hintergrund wirkt eine leider weiterhin aktuelle politische Idee besonders bemerkenswert. Wie bereits auch hier berichtet: Im Anfang Juli 2026 vorgestellten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Regierungskoalition angekündigt, weitere gesetzliche Pflichten zur Bestellung betrieblicher Beauftragter abzuschaffen, soweit diese nicht auf europäischen Vorgaben beruhen. Das politische Konzept dahinter lässt sich verkürzt so zusammenfassen: weniger vorgeschriebene Beauftragte, mehr unmittelbare Verantwortung des Unternehmens – und im Gegenzug höhere Sanktionen bei Verstößen. Ich halte das (seit Jahren!) für eine ziemlich schlechte Idee. Denn natürlich kann und sollte man über unnötige Dokumentations-, Melde- und Berichtspflichten reden. Davon gibt es genug. Aber: Ein guter Abfall-, Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter ist jemand, der den Betrieb kennt, rechtliche Entwicklungen verfolgt, Schwachstellen erkennt, die Geschäfts- oder Betriebsleitung berät, Beschäftigte sensibilisiert und im besten Fall verhindert, dass aus einem kleinen organisatorischen Problem irgendwann ein Genehmigungsverstoß, eine Betriebsuntersagung oder ein Strafverfahren wird. Das ist keine Bürokratie. Das ist Compliance. Besonders widersprüchlich wird die Idee, wenn gleichzeitig das materielle Umweltrecht immer komplexer wird und ausdrücklich angekündigt wird, Verstöße künftig mit hohen Sanktionen zu begleiten.
Man schafft also die Pflicht ab, eine fachkundige Person vorzuhalten, lässt sämtliche materiellen Pflichten bestehen und erhöht anschließend die Strafe, wenn das Unternehmen sie nicht richtig erfüllt? Ob das wirklich Bürokratieabbau ist, darf man bezweifeln. Stand heute sind die gesetzlichen Bestellungspflichten jedenfalls weiterhin geltendes Recht: für Immissionsschutzbeauftragte nach § 53 BImSchG, für Abfallbeauftragte nach § 59 KrWG in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung und für Gewässerschutzbeauftragte nach § 64 WHG. Und unabhängig davon, was der Gesetzgeber daraus macht, dürfte eines sicher sein:
Die Fachkunde, die diese Beauftragten mitbringen, wird in den Unternehmen künftig eher wichtiger als weniger wichtig werden. All diese Entwicklungen werden uns ab September beschäftigen – nicht abstrakt, sondern mit Blick darauf, was sie für den betrieblichen Alltag tatsächlich bedeuten. Was ist neu? Was gilt schon? Was kommt erst noch? Wo besteht konkreter Handlungsbedarf? Und an welcher Stelle muss man nicht in hektische Betriebsamkeit verfallen, obwohl irgendwo eine neue EU-Verordnung veröffentlicht worden ist? Darum geht es für mich bei einer guten Fachkundeschulung: nicht möglichst viele Paragraphen auf möglichst viele Folien zu bringen (wobei ich inzwischen deutlich jenseits der 120 Folien pro Tag bin), sondern die Systematik verständlich zu machen und gemeinsam herauszuarbeiten, was davon am Montagmorgen im Betrieb relevant ist. (Dirk Buchsteiner)
Radunfälle einfach verbieten? Was Kommunen beim Ausschluss des Radverkehrs beachten müssen
Kreisverkehre gelten unter Verkehrsplanern seit Jahrzehnten als neuralgische Punkte für den Radverkehr – die Konfliktstellen liegen in den Ein- und Ausfahrten, in denen sich Sichtbeziehungen zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrenden verschlechtern und Geschwindigkeitsunterschiede am größten sind. Die naheliegende verkehrsplanerische Antwort wäre eine bauliche Entschärfung dieser Konfliktpunkte. Stattdessen erleben wir gerade in mehreren Kommunen die entgegengesetzte Reaktion: den schlichten Ausschluss des Radverkehrs per Verkehrszeichen. Diskutiert wird das derzeit unter anderem für den Lindenkreisel in Lübeck, einem der notorischsten Unfallschwerpunkte Deutschlands. Das mag kurzfristig unfallstatistisch beruhigend wirken – es setzt aber nicht beim Gefährder, sondern beim potentiellen Unfallopfer an, verlagert das Problem zu oft und führt zur Zunahme regelwidrigen Verhaltens. Im Übrigen ist es, wie ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt, auch rechtlich alles andere als voraussetzungslos.

PRZ (Pierre ROUZEAU), CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons
Die verkehrsplanerische Alternative gibt es längst. In den Niederlanden, in Dänemark und in Finnland werden Kreisverkehre mit nennenswertem Radverkehrsaufkommen seit Jahren so gestaltet, dass ein Ausschluss gar nicht erst zur Debatte steht: abgesetzte, von der Fahrbahn zurückgezogene Radverkehrsführungen, die die Sichtachsen zwischen ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugen und Radfahrenden verbessern, einspurige statt mehrspurige Zu- und Abfahrten zur Reduktion der Konfliktpunkte, angehobene und farblich abgesetzte Radquerungen sowie eine konsequente Temporeduzierung im Kreis selbst. Der niederländische Ansatz des „turborotonde” für höhere Verkehrsbelastungen zeigt zudem, dass sich auch stärker befahrene Kreisverkehre radverkehrsgerecht gestalten lassen, ohne den motorisierten Verkehr faktisch zum alleinigen Nutzer zu machen. Dabei ist allerdings auf eine getrennte Radverkehrsführung zu achten – idealerweise sogar planfrei.
Rechtlich ist die Hürde für ein vollständiges Radverkehrsverbot deutlich höher, als mancher Anordnung anzusehen ist. Grundlage ist § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO: Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das in seinem Urteil vom 7. Mai 2024 (Az. 11 B 23.1992) noch einmal präzisiert und dabei ein Radfahrverbot auf einer Gemeindeverbindungsstraße kassiert, das die Gemeinde mit Gefälle, Kurvenverlauf und Unfallzahlen begründet hatte. Entscheidend ist danach nicht die abstrakte Gefährlichkeit einer Situation – Gefälle, enge Kurven oder eben auch Kreisverkehre bergen immer ein gewisses Risiko –, sondern eine konkrete, auf die Örtlichkeit bezogene und durch Tatsachen belegte Gefahrenlage. Der Senat verlangt eine Gesamtschau aus Streckenführung, Ausbauzustand, Verkehrsbelastung und tatsächlichen Unfallzahlen, wobei Letztere ins Verhältnis zur Verkehrsstärke zu setzen sind. Bloße Behauptungen der abstrakten Gefährlichkeit tragen ein Verbot nicht.
Die Begründung einer qualifizierten Gefahrenlage mag in vielen Fällen notorischer, statistisch gut ausgewerteter Unfallschwerpunkte dennoch kein Problem sein. Eine weitere Hürde, die auch für bekannte Gefahrenstellen hohe Anforderungen darstellt, ist die pflichtgemäße Ermessensausübung und die Verhältnismäßigkeit eines Verbots für den Radverkehr. Dabei sollte bei der Auswahl der Maßnahmen auch darauf geachtet werden, ob die Gefahren, die primär vom Kraftfahrzeugen, ihrem Gewicht, ihrer Geschwindigkeit und ihrer Motorisierung ausgehen, tatsächlich adäquat durch eine Maßnahme adressiert werden, die sich ausschließlich gegen schwächere Verkehrsteilnehmer richtet, die von diesen Risiken betroffen sind.
Nach der oben zitierten Entscheidung des BayVGH kommt ein vollständiger Ausschluss einer ganzen Verkehrsteilnehmergruppe nur als ultima ratio in Betracht, wenn mildere Mittel – bauliche Entschärfung, Geschwindigkeitsreduzierung, punktuelle Verkehrslenkung – nicht ausreichen.
Für die Praxis heißt das: Die Behörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage, und die gerichtliche Kontrolle ist eine volle, keine bloße Vertretbarkeitskontrolle. Wer als Betroffener gegen ein solches Verbot vorgehen will, kann dies im Wege der Anfechtungsklage tun; mangels Rechtsbehelfsbelehrung – Verkehrszeichen enthalten praktisch nie eine solche – läuft die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem man dem Verkehrszeichen erstmals begegnet ist. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob die Kommune bzw. zuständige Straßenverkehrsbehörde die Gefahrenlage mit belastbaren Zahlen unterlegt hat. Gerade bei Kreisverkehren, deren Konfliktpotential sich in aller Regel durch bauliche Anpassung statt durch Ausschluss lösen lässt, dürfte die Ermessensausübung häufig angreifbar sein: Wo eine sicherere Führung des Radverkehrs technisch möglich ist, wird man der Kommune vorhalten können, das mildere Mittel nicht ausreichend geprüft zu haben.
Radfahren zu verbieten statt Kreisverkehre umzubauen oder sicherer zu gestalten, hat etwas von den “Lösungen”, die der Psychologe Paul Watzlawick als “Ultra-Solutions” bezeichnet hat: Es gibt keine Gefahren mehr beim Radfahren, aber um den Preis, dass das Radfahren nicht mehr erlaubt ist. Eine echte Lösung müsste beinhalten, dass Radfahrer sicher und weiterhin flüssig am Stadtverkehr teilhaben können. (Olaf Dilling)
Trau schau wo – Vorgaben beim Heizungstausch
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat der Bund die Vorgaben für den Heizungstausch deutlich gelockert. Seit Ende Juli 2026 können Eigentümer auch Heizungen einbauen, die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. Biogene Brennstoffe müssen erst ab 2029 beigemischt werden.
Doch diese Neuregelung greift nicht flächendeckend. Denn § 9 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien aufzustellen. Davon sind derzeit Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein betroffen. Dort bestehen landesrechtliche Vorgaben fort, die beim Austausch einer Heizung einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme oder entsprechende Ersatzmaßnahmen verlangen.

In Baden-Württemberg gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes weiter. Beim Austausch einer zentralen Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme eingesetzt oder anerkannte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Das Umweltministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin, dass diese landesrechtliche Pflicht fortbesteht. Auch Hamburg schreibt beim Heizungstausch für die erfassten Bestandsgebäude grundsätzlich einen Anteil von mindestens 15 Prozent erneuerbarer Energie vor. Die Hamburger Umweltbehörde bestätigt diese Vorgabe weiterhin. Eine vergleichbare landesrechtliche Erneuerbaren-Pflicht besteht auch in Schleswig-Holstein.
In der Praxis bedeutet das: Je nach Bundesland greift nicht erst 2029 eine “Biotreppe”, sondern schon heute sind mindestens 15 Prozent grüne Wärme obligatorisch. Und wenn es vor Ort eine Fernwärmesatzung gibt, wird auch diese nicht von dem neuen GModG überlagert, so dass auch in diesem Fall keine neue Erdgas- oder Ölheizung eingebaut werden kann.