Auskunftsrecht statt Informationsfreiheit? Wie Intransparenz Bürokratie vergrößert statt reduziert

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hat bisher einen bemerkenswert kurzen Kernsatz: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.“ Man muss bisher nicht erklären, wozu man die Information haben will. Die Verwaltung muss begründen, warum sie etwas ausnahmsweise nicht herausgibt. Genau dieses Prinzip steht jetzt zur Disposition.

Was geplant ist

Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 (wir berichteten) soll der voraussetzungslose Jedermann-Anspruch künftig auf natürliche Personen mit „berechtigtem Interesse“ zugeschnitten werden. Geprüft wird außerdem, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger zu begrenzen. Dazu kommen neue Ausnahmen, etwa für kritische Infrastruktur. Mit anderen Worten soll das IFG nicht direkt abgeschafft werden, aber es gibt einen Rückbau des voraussetzungslosen Informationszugangs. Das klingt moderat, verschiebt aber die Rollen: Nicht mehr die Behörde muss die Geheimhaltung rechtfertigen, sondern der Bürger sein Interesse an öffentlichen Angelegenheiten.

Wie das in der Praxis aussieht, kann man bei bayerischen Behörden beobachten. Dort gibt es kein Informationsfreiheitsgesetz, sondern ein allgemeines Auskunftsrecht in Art. 39 BayDSG. Auskunft gibt es, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, und auch dann nur vorbehaltlich einer langen Liste von Ablehnungsgründen. Immerhin wird das berechtigte Interesse dort nicht eng verstanden, auch ideelle Interessen können genügen. Der Unterschied liegt weniger darin, ob man überhaupt etwas bekommt, sondern darin, wer zuerst etwas beweisen muss. Schon diese Begründungslast hat Folgen: Sie sorgt für mehr, statt weniger Bürokratie für die Bürger. Sie verzögert, schreckt ab, und sie gibt der ohnehin oft zurückhaltenden Verwaltung ein zusätzliches Argument an die Hand, die gewünschten Informationen vorzuenthalten.

Beispiel Verkehrswende

In unserer Arbeit für Verbände, Initiativen und Kommunen zeigt sich immer wieder: Das Gesetz allein beantwortet die entscheidende Frage oft nicht. Ob ein Radweg zurückgebaut werden durfte, ob Tempo 30 vor einer Schule abgelehnt werden konnte oder ob eine Behörde beim Gehwegparken wegschaut, hängt an Tatsachen, die in der Verwaltungsakte stehen oder die allgemeine Verwaltungspraxis betreffen. Also an Verkehrszählungen, Unfallauswertungen, Stellungnahmen der Polizei, Variantenuntersuchungen und Vermerken.

Hinzu kommt eine Ebene, die von außen fast unsichtbar ist: Erlasse, Rundschreiben, interne Anwendungshinweise und für Privatpersonen oft schwer zugängliche Regelwerke. Ministerien geben den Straßenverkehrsbehörden vor, wie sie StVO und Verwaltungsvorschrift auslegen sollen. Diese Vorgaben können die Spielräume, die der Bundesgesetzgeber geschaffen hat, in der Praxis wieder enger machen als vorgesehen. Wer nicht weiß, nach welchen Vorgaben eine Behörde arbeitet, kann kaum beurteilen, ob sie sich an das Gesetz hält.

Das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren hilft hier nur begrenzt. Es setzt voraus, dass man bereits Beteiligter eines Verfahrens ist. Häufig braucht man die Information aber gerade, um zu entscheiden, ob sich ein Antrag, ein Widerspruch oder eine Klage überhaupt lohnt und was genau ihr Gegenstand sein sollte. Informationsfreiheit wirkt deshalb oft schon vor dem Prozess. Manchmal macht sie einen Prozess sogar überflüssig, weil sich herausstellt, dass die Behörde gute Gründe hatte. Oder weil sich ohne formalisiertes Rechtsmittel herausstellt, dass sie keine hatte und von sich aus nachbessert.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zusammenhang in anderem Kontext klar benannt: Effektiver Rechtsschutz kann leerlaufen, wenn die Kenntnis der Verwaltungsvorgänge für die gerichtliche Kontrolle erforderlich ist, aber verweigert wird (BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90). Rechtsschutz braucht Tatsachenkenntnis. Informationsfreiheit verschafft sie, und zwar unabhängig davon, ob schon ein Gericht im Spiel ist.

Transparenz sorgt für effektive Rechtsanwendung

Man kann es auch grundsätzlicher sagen: Ein Gesetz steuert nicht dadurch, dass es im Bundesgesetzblatt steht. Es steuert, wenn die Verwaltung es anwendet und wenn von außen überprüfbar ist, ob sie das tut. Gerade die aktuelle Verkehrspolitik und der von ihr vorgesehene bessere Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmer entscheidet sich nicht in Berlin, sondern in Tausenden von Einzelentscheidungen vor Ort. Ob neue rechtliche Möglichkeiten genutzt, ignoriert oder durch eingespielte Verwaltungspraxis neutralisiert werden, sieht nur, wer in die Akten schauen kann. Informationsfreiheit schließt insofern den Regelkreis zwischen Gesetzgebung, Vollzug, Rechtsschutz und politischer Korrektur. Wer sie einschränkt, schwächt nicht nur die Transparenz, sondern auch die Wirksamkeit des eigenen Rechts.

Was bleibt

Ein Trost für die Praxis: Für Umweltinformationen gilt das Umweltinformationsgesetz, das auf europäischem Recht beruht und nicht einfach national zurückgeschnitten werden kann. Viele verkehrsbezogene Daten, etwa zu Lärm, Luftqualität oder verkehrlichen Maßnahmen mit Umweltauswirkungen, lassen sich darüber erfragen. Das ersetzt aber kein allgemeines Informationsrecht, zumal die Abgrenzung im Einzelfall Streit produziert. Und Streit kostet Zeit und bindet Ressourcen. Das Ziel der Entbürokratisierung wird so konterkariert.

Es wäre deshalb gut, wenn der Gesetzgeber bei der IFG-Reform nicht nur den Verwaltungsaufwand bilanziert, sondern auch den Ertrag: eine Verwaltung, die weiß, dass man ihr über die Schulter schauen kann, arbeitet in der Regel sorgfältiger. Das spart am Ende auch Gerichtsverfahren (Olaf Dilling).

2026-10-01T19:50:43+02:001. Oktober 2026|Verkehr|

Urheberrecht an amtlich referenzierten “privaten” Regelwerken

Unser Blog-Post über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) , dass technische Produktnormen Teil des Europarechts seien und daher kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, hat einige Nachfragen und Zuschriften provoziert. Denn tatsächlich können viele Menschen nicht verstehen, dass für die Praxis so wichtige Vorschriften nicht frei zugänglich sind.

Nun, wir hatten ja schon gesagt, dass deutsche technische Normwerke nur national Wirkung entfalten und kein EU-Recht sind. Daher sind sie von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.

Nun beantwortet das noch nicht die Frage, wie es eigentlich nach deutschem Recht ist. Das ist eine Frage des Urheberrechts. Grundsätzlich sind Rechtstexte, seien es Gesetze, Verordnungen oder Gerichtsentscheidungen nicht durch das Urheberrecht geschützt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das gilt auch für “andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht” werden. Daher sind inzwischen eigentlich alle Amtsblätter öffentlich kostenfrei im Internet zugänglich. Eine Ausnahme macht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit seinem Amtsblatt. Aus uns nicht ganz erfindlichen Gründen ist es nicht kostenlos abrufbar. Sondern es ist im digitalen Jahresabonnement mit einer Einzellizenz zum Preis von schlappen 77,50 EUR (inkl. MwSt.) erhältlich. Die Wege der Verkehrsverwaltung sind manchmal unergründlich.

Aktuelles Cover des Verkehrsblatt

Anders ist es allerdings bei den technischen Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Hier gibt es die Ausnahme des § 5 Abs. 3 UrhG. Demnach ist auch dann ein Urheberrecht an technischen Regelwerken möglich, wenn offiziell in Gesetzen oder Verordnungen oder anderen amtlichen Rechtstexten auf sie verwiesen wird. Ob sie urheberrechtlich geschützt sind, richtet sich demnach nach dem Zivilrecht. Insbesondere muss Schöpfungshöhe gegeben sein, was bei technischen Texten nicht immer der Fall ist.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 f. UrhG hat der Inhaber des Urheberrechts jedem Verlag der dies wünscht, unter angemessenen Bedingungen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ob diese Regelung, die offensichtlich auf käufliche Printprodukte abstellt, wirklich in die Welt frei zugänglicher Online-Ressourcen passt, mag dahingestellt sein. Um den Bürgern als Rechtsadressaten freien Zugang zu verkehrsrechtlich relevanten Texten zu geben, wäre es vermutlich an der Zeit, dass der Gesetzgeber diese urheberrechtlichen Regelungen über technische Regelwerke überdenkt. (Olaf Dilling)

 

2024-03-14T15:54:50+01:0014. März 2024|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

EuGH zur Frage der “privaten” Normen

Mit dem Satz “Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht” beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens “Zur Frage der Gesetze”. So ganz ohne Realitätsbezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige technisierte Welt oft weniger durch frei zugängliche Parlamentsgesetze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheberrechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

CE-Mark

Technische Normen werden in kleinen, der Öffentlichkeit typischerweise unzugänglichen Expertenrunden erstellt. Berühmt ist die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO). Im Verkehrsbereich entspricht dem in Deutschland die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die technischen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durchschnittliche Privatleute faktisch vom Zugang auszuschließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurskunst geplant wurde, sollte in die “Empfehlungen für Radverkehrsanlagen” (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektronisch – immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.

Bezüglich harmonisierter technischer Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung ein Recht auf freien Zugang eingeräumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Rechtsprechung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäisches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei technischen und planerischen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirklichung und Ausgestaltung von Grundrechten. (Olaf Dilling)

2024-03-06T16:25:25+01:006. März 2024|Verkehr|