EuGH zur Frage der „privaten“ Normen

Mit dem Satz „Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adels­gruppe, welche uns beherrscht“ beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens „Zur Frage der Gesetze“. So ganz ohne Reali­täts­bezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige techni­sierte Welt oft weniger durch frei zugäng­liche Parla­ments­ge­setze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheber­rechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

CE-Mark

Technische Normen werden in kleinen, der Öffent­lichkeit typischer­weise unzugäng­lichen Exper­ten­runden erstellt. Berühmt ist die Inter­na­tionale Standar­di­sie­rungs­or­ga­ni­sation (ISO). Im Verkehrs­be­reich entspricht dem in Deutschland die Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die techni­schen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durch­schnitt­liche Privat­leute faktisch vom Zugang auszu­schließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurs­kunst geplant wurde, sollte in die „Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen“ (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektro­nisch - immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.

Bezüglich harmo­ni­sierter techni­scher Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grund­satz­ent­scheidung ein Recht auf freien Zugang einge­räumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grund­sätze der Rechts­staat­lichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Recht­spre­chung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäi­sches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei techni­schen und plane­ri­schen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirk­li­chung und Ausge­staltung von Grund­rechten. (Olaf Dilling)

2024-03-06T16:25:25+01:006. März 2024|Verkehr|

Trocken­ge­fallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eider­stedt war lange Zeit die Trauer­see­schwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünland­flächen und in Tränk­kuhlen auf Viehweiden. Aller­dings gibt es auch an der Nordsee­küste mehr und mehr Betriebe, die statt der tradi­tio­nellen Grünland­haltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasser­stände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Haupt­siel­verband Eider­städt als Betreiber des Siel- und Schöpf­werks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasser­stände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weide­zäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvor­kommen der Trauer­see­schwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Natur­schutzbund zunächst vor dem Verwal­tungs­ge­richt gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadens­be­gren­zungs- und Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz. Der Deich­verband hat als Beigela­dener vorge­bracht, dass keine erheb­liche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zuläs­sigen normalen Bewirt­schaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend statt­ge­geben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäi­schen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C‑297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirt­schaf­tungs­weise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirt­schaf­tungs­do­ku­menten und den Manage­ment­plänen des Vogel­schutz­ge­biets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflich­tungen der Habitat- und Vogel­schutz­richt­linie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsa­chen­frage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsa­chen­in­stanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausge­präg­terer Trocken­pe­rioden im Frühjahr, dass die „normale Bewirt­schaftung“ nicht bedeuten kann, Wasser­stände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|

Donner­schlag: Die Entscheidung des EuGH v. 2.9.2021 zur Bundes­netz­agentur (C‑718/18)

Unabhängige Behörden sind der deutsche Verwaltung eigentlich fremd. Tradition hat die unabhängige Bundesbank, aber ansonsten gibt es in Deutschland ein klares Hierar­chie­ver­hältnis zwischen Parlament, also Politik, Minis­terien und den nachge­ord­neten Behörden. Wie an straffen Schnüren hängen damit, so die Vorstellung, alle Entschei­dungen noch des letzten Beamten über viele Zwischen­schritte mit dem Wähler als Souverän zusammen. Diese Vorstellung hat auch in der Verfassung Nieder­schlag gefunden: In Art. 20 Abs. 2 GG heißt es, dass alle Staats­gewalt vom Volk ausgeht.

Mit der Entscheidung vom 2. September 2021 (C‑718/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Bundes­netz­agentur von diesen straffen Schnüren abgelöst. Konkret hatte die Kommission – die das hier nun entschiedene Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet hatte – bemängelt, dass die Bundes­re­gierung mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage von § 24 Abs. 1 EnWG detail­lierte Verord­nungen erlassen hat, nämlich u. a. die StromNEV, die StromNZV und die entspre­chenden Regelungen für Gas. Das sei allein Sache der Bundes­netz­agentur, die Bundes­re­gierung habe sich heraus­zu­halten, zumal es hinrei­chend detail­lierte Regelungen des Gemein­schafts­rechts gebe. Die Bundes­netz­agentur sei gegenüber der Bundes­re­gierung auf eine Weise zu verselb­stän­digen, die

„garan­tiert, dass die betref­fende Stelle im Verhältnis zu den Einrich­tungen, denen gegenüber ihre Unabhän­gigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einfluss­nahme von außen geschützt ist“.

Die Regierung könnte zwar allge­meine politische Leitlinien aufstellen, aber die Regulie­rungs­auf­gaben und ‑befug­nissen dürfte dies nicht betreffen. In diesem Zusam­menhang setzt der EuGH sogar die Einfluss­nahme durch Wirtschafts­ver­bände, Unter­nehmen o. ä. mit der durch öffent­liche Stellen, also die demokra­tisch legiti­mierte Bundes­re­gierung, gleich. Nur dies sichere „unpar­tei­ische und nicht diskri­mi­nie­rende“ Entscheidungen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Was bedeutet diese Entscheidung?

Für das deutsche Energie­recht ist das Urteil bahnbre­chend. Faktisch entmachtet es die deutsche Politik. Die Bundes­netz­agentur verlässt ihren Platz im organi­sa­to­ri­schen Gefüge des Energie­rechts und empfängt ihre Legiti­mation nunmehr direkt aus den gemein­schafts­recht­lichen Quellen.

Was Kommission und EuGH damit auch bezweckt haben, dürfte eintreten: Dass Parlament verliert massiv an Einfluss. Aber ist nicht gerade das Energie­recht, die Gestaltung der Energie­wirt­schaft, der Netze, eine politische und nicht rein techno­kra­tische Angelegenheit?

Schwierig auch die damit verbundene Verla­gerung des Rechts­schutzes. Wenn nicht mehr deutsche Rechts­ver­ord­nungen vollzogen werden, sondern der viel weniger detail­lierte Richt­li­ni­en­auftrag, wird der Prüfungs­maßstab noch weniger vorher­sehbar, die Gerichts­barkeit verlagert sich in Vorla­ge­ver­fahren nach Luxemburg.

Insgesamt gilt vor allem: Die Kommission gewinnt an Macht, der EuGH rückt in eine noch zentralere Stelle auf. Das deutsche Parlament verliert ebenso wie die Bundes­re­gierung. Die Bundes­netz­agentur gewinnt auf den ersten Blick enorm, aber auf den zweiten verschieben sich hier die Gewichte von Berlin weg weniger an den Rhein, als nach Brüssel und Luxemburg (Miriam Vollmer)

 

2021-09-04T01:04:46+02:003. September 2021|BNetzA, Energiepolitik, Kommentar|