Bye, bye Kundenanlage? Zum Urteil EuGH, Az. C-293/23 vom 28.11.2024

Okay. Paukenschlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für rechtswidrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetzgeber wäre verpflichtet, alle Stromleitungssysteme als Verteilernetze zu behandeln, außer, die Richtlinie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entsprechende Ausnahme für die deutsche Kundenanlage gibt es aber nicht.

Wieso ist das wichtig?

Stromnetze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbetreiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzentgelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz transportiert wird. Im Umkehrschluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeugungsanlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kundenanlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaftlichkeit vieler dezentraler Stromversorgungskonzepte im Quartier. Auch viele Produktionstandorte profitierten von der Möglichkeit, in der Kundenanlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.

Was bedeutet die Entscheidung?

Laut EuGH ist diese Ausnahme rechtswidrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusammenhängende Leitungssysteme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letztverbrauchern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a transportierter Menge von den Regeln für Verteilernetze auszunehmen. Die Betreiber dieser Kundenanlagen müssen also künftig alle Regelungen für Verteilernetzbetreiber erfüllen, von der schieren Genehmigungspflicht angefangen bis zu den Melde- und Publikationspflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.

Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kundenanlage aber eine Vielzahl weiterer Rechtsfolgen. Vom Mieterstrom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kundenanlage oder Verteilernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?

Unternehmen, die Kundenanlagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konsequenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschiedenen Rechtsstreits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertragungsnetzbetreiber, daran orientieren.

Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieblichen Eigenversorgung aus? Macht es generell einen Unterschied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergangenheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalkulationen. Viele Unternehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezentrale Erzeugungsprojekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglichkeiten der Richtlinie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befreiungen von der Netzregulierung zu ermöglichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).

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2024-11-30T00:51:02+01:0030. November 2024|Allgemein|

EuGH zur Frage der “privaten” Normen

Mit dem Satz “Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht” beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens “Zur Frage der Gesetze”. So ganz ohne Realitätsbezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige technisierte Welt oft weniger durch frei zugängliche Parlamentsgesetze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheberrechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

CE-Mark

Technische Normen werden in kleinen, der Öffentlichkeit typischerweise unzugänglichen Expertenrunden erstellt. Berühmt ist die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO). Im Verkehrsbereich entspricht dem in Deutschland die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die technischen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durchschnittliche Privatleute faktisch vom Zugang auszuschließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurskunst geplant wurde, sollte in die “Empfehlungen für Radverkehrsanlagen” (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektronisch – immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.

Bezüglich harmonisierter technischer Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung ein Recht auf freien Zugang eingeräumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Rechtsprechung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäisches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei technischen und planerischen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirklichung und Ausgestaltung von Grundrechten. (Olaf Dilling)

2024-03-06T16:25:25+01:006. März 2024|Verkehr|

Trockengefallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eiderstedt war lange Zeit die Trauerseeschwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünlandflächen und in Tränkkuhlen auf Viehweiden. Allerdings gibt es auch an der Nordseeküste mehr und mehr Betriebe, die statt der traditionellen Grünlandhaltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasserstände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Hauptsielverband Eiderstädt als Betreiber des Siel- und Schöpfwerks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasserstände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weidezäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvorkommen der Trauerseeschwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Naturschutzbund zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Der Deichverband hat als Beigeladener vorgebracht, dass keine erhebliche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend stattgegeben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirtschaftungsweise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirtschaftungsdokumenten und den Managementplänen des Vogelschutzgebiets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsachenfrage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsacheninstanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausgeprägterer Trockenperioden im Frühjahr, dass die “normale Bewirtschaftung” nicht bedeuten kann, Wasserstände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|