EuGH zu „internen Mittei­lungen“ und Informationsanspruch

Stuttgart21, erinnern Sie sich noch? Als die Ausein­an­der­setzung zwischen der Bahn mit ihren Bahnhofs­plänen und den verär­gerten Schwaben letztlich in einige militante Ausein­an­der­set­zungen mündete, an deren Ende ein Mann sogar sein Augen­licht verlor.

Zu einer Infor­mation des Staats­mi­nis­te­riums über den Unter­su­chungs­aus­schuss zu diesem Polizei­einsatz am 30. September 2010 im Stutt­garter Schloss­garten und einem Schlich­tungs­ver­fahren zum selben Themen­komplex stellte ein Kläger Infor­ma­ti­ons­an­träge beim Land Baden-Württemberg, die schließlich nach erfolg­loser erster und erfolg­reicher zweiter Instanz das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt erreichten. Dieses setzte mit Beschluss vom 08. Mai 2019 (BVerwG 7 C 28.17) aus und legte die streit­ent­schei­dende Frage dem EuGH vor, ob die verlangten Infor­ma­tionen verweigert werden durften, weil es sich mögli­cher­weise um „interne Mittei­lungen“ handelt (wir berich­teten 2019). Eine weitere Frage bezog sich auf die Dauer eines solchen eventu­ellen Verwei­ge­rungs­rechts. Der EuGH (und nicht etwa das BVerfG) wurde hier gefragt, weil die maßgeb­lichen Normen dem Gemein­schafts­recht angehören, nämlich Art. 4 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, der auch die EU beigetreten ist, aber vor allem die Richt­linie 2003/4 und die VO 1367/2006. Art. 4 Abs. 1e) der RL 2003/4 enthält die besagte auch in Baden-Württemberg umgesetzte Ausnahme zugunsten interner Mitteilungen.

Nun hat der EuGH mit Entscheidung vom 21. Januar 2021 diese über den konkreten Fall hinaus inter­es­sante Frage entschieden (C‑619/19). Als Dreh- und Angel­punkt seiner Überle­gungen hat der EuGH dabei den „geschützten Raum“ gewählt, in dem Behörden beraten und entscheiden sollen, ohne dass dies in die Öffent­lichkeit dringt. Das Spannungsfeld zu der gefor­derten infor­ma­ti­ons­freund­lichen Auslegung löst der EuGH damit nicht ganz befrie­digend auf, wenn er letztlich zum Schluss kommt, geschützte interne Mittei­lungen seien alle Infor­ma­tionen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt der Antrag­stellung den Binnen­be­reich der Behörde nicht verlassen haben. Dass eine Infor­mation später veröf­fent­licht werden soll, nimmt ihr nicht den internen Charakter. 

Deutsche Bahn, Deutschebahn, Eisenbahn, Db, Gleise

Dies soll an sich zeitlich unbegrenzt gelten. Aller­dings: Laut EuGH nur so lange, wie der Schutz der angefor­derten Infor­mation gerecht­fertigt ist. Zu deutsch: Irgendwann sind Infor­ma­tionen nicht mehr aktuell und dann auch nicht mehr vertraulich. Das muss die Behörde begründen. Aller­dings fragt sich der Bürger dann doch: Zeugt nicht schon der Umstand, dass überhaupt jemand einen Infor­ma­ti­ons­antrag gestellt hat, davon, dass ein Thema noch nicht „durch genug“ ist? Hier bleiben Unsicher­heiten (Miriam Vollmer).

2021-04-09T16:55:29+02:009. April 2021|Verwaltungsrecht|

Gerichtlich verloren, politisch gewonnen: EuGH C‑565/19 P

Dass nicht jeder gegen jede Rechts­ver­letzung zu Felde ziehen kann, enttäuscht gerade Aktivisten immer wieder. Zwar gelten einige Ausnahmen zugunsten von Umwelt­ver­bänden. Doch mit Urteil vom 25. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage mehrerer Familien abgewiesen, die die EU auf die Erhöhung des Klima­ziels von 40% bis 2030 verklagt haben (C‑565/19 P).

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass ihre Betrof­fenheit höher ist als die anderer Personen, vor allem wegen ihres exponierten Wohnorts. Sie müssen deswegen teilweise ganz mit dem Verlust ihrer Häuser, mindestens mit erheb­lichen Nachteilen und Schäden rechnen, weil sie etwa auf Inseln leben, die besonders von einer Erhöhung des Wasser­spiegels betroffen sind. Teilweise leben die Kläger in der EU, teilweise auch im außer­eu­ro­päi­schen Ausland.

Doch dem EuGH reichte dieser Grad an Betrof­fenheit nicht. Denn Art. 263 Abs. 4 AEUV erlaubt Klagen von Privat­per­sonen nur in den engen Grenzen der persön­lichen Betroffenheit:

Jede natür­liche oder juris­tische Person kann unter den Bedin­gungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerich­teten oder sie unmit­telbar und indivi­duell betref­fenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verord­nungs­cha­rakter, die sie unmit­telbar betreffen und keine Durch­füh­rungs­maß­nahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“

Solche „an sie gerich­teten oder sie unmit­telbar und indivi­duell betref­fenden Handlungen“ oder Rechtsakte sah schon das EuG mit Beschluss vom 8. Mai 2019 nicht als gegeben an. Der AEUV sehe keine Popular­klagen vor. Die Klage sei deswegen unzulässig. Dies hat der EuGH als Rechts­mit­tel­ge­richt nun bestätigt.

Curia, Gerichtshof, Europäischen Union, Eugh

Haben die Kläger nunmehr also Grund, enttäuscht zu sein? Ja und nein. Die Möglich­keiten, die EU und ihre Organe über den Umweg der Gerichte zum Jagen zu tragen, sind damit wohl gescheitert. Doch die Kläger, vertreten durch bekannte Namen der Umwelt­szene, sind nicht naiv. Dass die EU verur­teilt würde, mögen sie sich gewünscht, aber kaum erwartet haben. Wenn es ihnen darum ging, das Thema Klima­schutz in der Öffent­lichkeit zu halten und politisch Druck zu machen, können sie sich zufrieden schätzen: Tatsächlich will die EU statt der bisher angesetzten 40% nun 55% Minderung bis 2030 erreichen. Die Kläger haben ihr Ziel also nicht gerichtlich, aber politisch reali­siert (Miriam Vollmer).

 

 

2021-03-30T19:52:20+02:0030. März 2021|Energiepolitik, Kommentar, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die BNetzA und der General­anwalt: Zum Schluss­antrag C‑718/18

Der Europäi­schen Kommission (KOM) gefällt das deutsche Energie­recht nicht. Sie hat deswegen ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet, das aktuell beim EuGH auf der Zielge­raden steht (Rs. C‑718/18). Nun hat am 14.01.2021 General­anwalt Giovanni Pitruz­zella seine Schluss­an­träge veröf­fent­licht und sich der Position der KOM weitgehend angeschlossen.

Neben einigen Regelungen, die die Wettbe­werbs- und Eigen­tums­ver­hält­nisse von Energie- und Gasun­ter­nehmern betreffen, wirft die KOM der Bundes­re­publik Deutschland vor, dass § 24 Abs. 1 EnWG unions­rechts­widrig die ausschließ­liche Zustän­dig­keiten der natio­nalen Regulie­rungs­be­hörde, also der Bundes­netz­agentur, beschränkt. Dies sieht auch der General­anwalt so.

Die Befugnis, Rechts­ver­ord­nungen zu erlassen, die die Arbeit und Methodik der Bundes­netz­agentur konkre­ti­sieren und dieser detail­lierte Vorgaben macht, verstieße gegen die von den einschlä­gigen Richt­linien gefor­derte vollkommene politische Unabhän­gigkeit der natio­nalen Regulie­rungs­be­hörde. Zu deutsch: Die Bundes­netz­agentur sei nicht unabhängig genug. Der General­anwalt geht sogar so weit, dass es auch den natio­nalen Parla­ments­ge­setz­gebern versagt sei, inhalt­liche Vorschriften im Rahmen der von den Richt­linien übertra­genen Vorschriften zu machen. Er wünscht sich also eine parla­men­ta­risch frei schwe­bende Agentur, die allein dem Gesetz verpflichtet sei.

Darin bestünde, wie er meint, keine Verletzung des Demokra­tie­prinzips. Dies fordert aber grund­sätzlich, dass jede Ausübung von staat­licher Gewalt sachlich und personell auf den direkt demokra­tisch gewählten Parla­ments­ge­setz­geber zurück­ge­führt werden kann. Eine solche Legiti­ma­ti­ons­kette erfolge hier – so der General­anwalt – vermittelt über die Organe der Europäi­schen Union.

Wir  meinen: Dieses Verständnis ist ausge­sprochen schwierig. Ein solches Verständnis kann sich zwar auf den Wortlaut der Richt­linien stützen, wirft aber die Frage auf, ob diese so gelesen selbst mit dem auch im Unions­recht veran­kerten Demokra­tie­grundsatz vereinbar sind.

Dieser Schluss­antrag offenbart erneut den unerschüt­ter­liche Glauben der Europäi­schen Union an die Effizienz sog. unabhän­giger Stellen und Einrich­tungen, die nur noch durch die Judikative kontrol­liert werden können und dürfen. Dahinter steht die Hoffnung, dass sich solche unabhän­gigen Stellen als unpoli­tisch und deshalb objek­tiver erweisen würden, als die Aushandlung von Entschei­dungs­maß­stäben in einem demokra­ti­schen Prozess, für den am Ende jemand politische Verant­wortung übernehmen muss. Es ist schon fragwürdig, ob dies so realis­tisch ist. Dem zentralen Satz, dass alle Staats­gewalt vom Volke auszu­gehen hat, steht diese sehr techno­kra­tische Lesart weite­gehend fern (Miriam Vollmer/Meret Trapp)

 

2021-01-15T18:38:13+01:0015. Januar 2021|Energiepolitik|