Gerichtlich verloren, politisch gewonnen: EuGH C-565/19 P

Dass nicht jeder gegen jede Rechtsverletzung zu Felde ziehen kann, enttäuscht gerade Aktivisten immer wieder. Zwar gelten einige Ausnahmen zugunsten von Umweltverbänden. Doch mit Urteil vom 25. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage mehrerer Familien abgewiesen, die die EU auf die Erhöhung des Klimaziels von 40% bis 2030 verklagt haben (C‑565/19 P).

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass ihre Betroffenheit höher ist als die anderer Personen, vor allem wegen ihres exponierten Wohnorts. Sie müssen deswegen teilweise ganz mit dem Verlust ihrer Häuser, mindestens mit erheblichen Nachteilen und Schäden rechnen, weil sie etwa auf Inseln leben, die besonders von einer Erhöhung des Wasserspiegels betroffen sind. Teilweise leben die Kläger in der EU, teilweise auch im außereuropäischen Ausland.

Doch dem EuGH reichte dieser Grad an Betroffenheit nicht. Denn Art. 263 Abs. 4 AEUV erlaubt Klagen von Privatpersonen nur in den engen Grenzen der persönlichen Betroffenheit:

“Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.”

Solche “an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen” oder Rechtsakte sah schon das EuG mit Beschluss vom 8. Mai 2019 nicht als gegeben an. Der AEUV sehe keine Popularklagen vor. Die Klage sei deswegen unzulässig. Dies hat der EuGH als Rechtsmittelgericht nun bestätigt.

Curia, Gerichtshof, Europäischen Union, Eugh

Haben die Kläger nunmehr also Grund, enttäuscht zu sein? Ja und nein. Die Möglichkeiten, die EU und ihre Organe über den Umweg der Gerichte zum Jagen zu tragen, sind damit wohl gescheitert. Doch die Kläger, vertreten durch bekannte Namen der Umweltszene, sind nicht naiv. Dass die EU verurteilt würde, mögen sie sich gewünscht, aber kaum erwartet haben. Wenn es ihnen darum ging, das Thema Klimaschutz in der Öffentlichkeit zu halten und politisch Druck zu machen, können sie sich zufrieden schätzen: Tatsächlich will die EU statt der bisher angesetzten 40% nun 55% Minderung bis 2030 erreichen. Die Kläger haben ihr Ziel also nicht gerichtlich, aber politisch realisiert (Miriam Vollmer).

 

 

2021-03-30T19:52:20+02:0030. März 2021|Energiepolitik, Kommentar, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die BNetzA und der Generalanwalt: Zum Schlussantrag C-718/18

Der Europäischen Kommission (KOM) gefällt das deutsche Energierecht nicht. Sie hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das aktuell beim EuGH auf der Zielgeraden steht (Rs. C‑718/18). Nun hat am 14.01.2021 Generalanwalt Giovanni Pitruzzella seine Schlussanträge veröffentlicht und sich der Position der KOM weitgehend angeschlossen.

Neben einigen Regelungen, die die Wettbewerbs- und Eigentumsverhältnisse von Energie- und Gasunternehmern betreffen, wirft die KOM der Bundesrepublik Deutschland vor, dass § 24 Abs. 1 EnWG unionsrechtswidrig die ausschließliche Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, also der Bundesnetzagentur, beschränkt. Dies sieht auch der Generalanwalt so.

Die Befugnis, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Arbeit und Methodik der Bundesnetzagentur konkretisieren und dieser detaillierte Vorgaben macht, verstieße gegen die von den einschlägigen Richtlinien geforderte vollkommene politische Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde. Zu deutsch: Die Bundesnetzagentur sei nicht unabhängig genug. Der Generalanwalt geht sogar so weit, dass es auch den nationalen Parlamentsgesetzgebern versagt sei, inhaltliche Vorschriften im Rahmen der von den Richtlinien übertragenen Vorschriften zu machen. Er wünscht sich also eine parlamentarisch frei schwebende Agentur, die allein dem Gesetz verpflichtet sei.

Darin bestünde, wie er meint, keine Verletzung des Demokratieprinzips. Dies fordert aber grundsätzlich, dass jede Ausübung von staatlicher Gewalt sachlich und personell auf den direkt demokratisch gewählten Parlamentsgesetzgeber zurückgeführt werden kann. Eine solche Legitimationskette erfolge hier – so der Generalanwalt – vermittelt über die Organe der Europäischen Union.

Wir  meinen: Dieses Verständnis ist ausgesprochen schwierig. Ein solches Verständnis kann sich zwar auf den Wortlaut der Richtlinien stützen, wirft aber die Frage auf, ob diese so gelesen selbst mit dem auch im Unionsrecht verankerten Demokratiegrundsatz vereinbar sind.

Dieser Schlussantrag offenbart erneut den unerschütterliche Glauben der Europäischen Union an die Effizienz sog. unabhängiger Stellen und Einrichtungen, die nur noch durch die Judikative kontrolliert werden können und dürfen. Dahinter steht die Hoffnung, dass sich solche unabhängigen Stellen als unpolitisch und deshalb objektiver erweisen würden, als die Aushandlung von Entscheidungsmaßstäben in einem demokratischen Prozess, für den am Ende jemand politische Verantwortung übernehmen muss. Es ist schon fragwürdig, ob dies so realistisch ist. Dem zentralen Satz, dass alle Staatsgewalt vom Volke auszugehen hat, steht diese sehr technokratische Lesart weitegehend fern (Miriam Vollmer/Meret Trapp)

 

2021-01-15T18:38:13+01:0015. Januar 2021|Energiepolitik|

Mehrzuteilung für Kapazitätserweiterung: Zu EuGH, C‑189/19

Die Regeln für Mehrzuteilungen für Kapazitätserweiterungen der dritten Handelsperiode des EU-Emissionshandels sind berüchtigt kompliziert und werden mit gutem Grund nicht weitergeführt. Dass sie eine Vielzahl von rechtlichen Unsicherheiten nach sich gezogen haben, ist angesichts dessen nicht erstaunlich. Zumindest eine der vielen Fragen rund um Mehrzuteilungen auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 (C-189/19) auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 10.17) hin entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Anlage zur Herstellung von Zement. Diese war 2007 und 2008 ausgebaut worden. Für diese kumulative Kapazitätserweiterung beantragte der Betreiber im Rahmen des Zuteilungsverfahrens für die dritte Handelsperiode 2013 bis 2020 eine Zuteilung als Kapazitätserweiterung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020. Natürlich beantragte er auch eine Zuteilung für den Bestandsteil des Zuteilungselements. Hier hatten Betreiber 2011 die Wahl: Als Bezugszeitraum kamen entweder die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht. Oder die Jahre 2009 und 2010. Der Betreiber entschied sich für 2009 und 2010.

Die DEHSt lehnte die Zuteilung für die geltend gemachte Kapazitätserweiterung indes ab: Die Voraussetzungen der Norm würden nicht vorliegen, denn die Kapazitätserweiterung müsste in dem Bezugszeitraum liegen. Der Betreiber dagegen meinte, schon das Wahlrecht als solches wäre europarechtswidrig. Außerdem hätte die Behörde von sich aus den für den Betreiber günstigeren Zeitraum wählen müssen.

Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die Klage abgewiesen hatte, legte das BVerwG vor und fragte sinngemäß, ob gem. Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU die Frage, ob die Kapazitätserweiterung in den gewählten Bezugszeitraum fällt, überhaupt relevant sein darf. Weiter wollte es wissen, ob dann, wenn die Kapazitätserweiterung im Bezugszeitraum schon läuft, die ihr zuzurechnenden Produktionsmengen aus der der Zuteilung zugrunde liegenden Menge herauszurechnen sind. Und außerdem stellte das BVerwG zur Diskussion, ob es überhaupt ein Wahlrecht des Betreibers bezogen auf den Bezugszeitraum geben darf oder ob nicht der Mitgliedstaat – sprich: die DEHSt – entscheiden kann bzw. muss. Eine weitere Frage drehte sich um den sektorübergreifenden Korrekturfaktor (der einen eigenen Beitrag in der kommenden Woche wert ist).

Der EuGH hat sich nun geäußert und die Position der deutschen Gerichte bestätigt: Auch nach Luxemburger Richtern gibt es nur dann eine Zuteilung, wenn die Kapazitätserweiterung in und nicht vor den gewählten Bezugszeitraum fällt. Ansonsten käme es zu einer Doppelzuteilung, weil dieselben Produktionsmengen einmal im Rahmen der Kapazitätserweiterung und noch einmal als Produktion des Bestandsteils des Zuteilungselements berücksichtigt würden. Doch ist dies wirklich überzeugend? Schließlich wäre es an sich kein Problem, diese Mengen bei der Bestandszuteilung abzuziehen.

Auch in Hinblick auf die Frage, wer den Bezugszeitraum bestimmt, ist der EuGH ganz bei VG und BVerwG. Das Wahlrecht sei gemeinschaftsrechtskonform und es sei Sache des Anlagenbetreibers, den für ihn richtigen Zeitraum zu bestimmen. Das klingt nun erst einmal einleuchtend. Aber gibt es nicht mit gutem Grund im Verwaltungsverfahrensrecht Hinweis- und Beratungspflichten bei der Antragstellung? Die Regeln für die Zuteilung sind neu, sie sind reichlich kompliziert, wieso kann nicht die Behörde, die die Daten vor sich hat, mit einem Klick eine Vergleichsberechnung anstellen und eine Antragsänderung anregen?

Was bleibt von dieser Entscheidung? Für die Zukunft gibt es schließlich die zugrunde liegenden Regeln für die Zuteilung für Kapazitätserweiterungen so nicht mehr. Doch in jedem Fall wird immer klarer: Der Betreiber ist mit der Verantwortung für seine Zuteilung allein, die Behörde muss ihn nicht unterstützen (Miriam Vollmer).

2020-08-07T15:56:09+02:007. August 2020|Emissionshandel, Industrie, Verwaltungsrecht|