Klagerechte bei Verschlechterung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftreinhaltung könnte auch die Einhaltung der Wasserqualitätsziele in Zukunft stärker durch individuelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klagerechte von Privatpersonen, die berechtigt sind, Grundwasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitratgrenzwerte ging, war diesmal ein Planfestellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahnteilstrecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfahrensfehlern in der Öffentlichkeitsbeteiligung, den Begriff der Verschlechterung eines Wasserkörpers sowie schließlich die Klagebefugnis von Betroffenen. Insbesondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier besprochenen Entscheidung des BVerwG festgestellt hatten, muss die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft werden. Eine Verschlechterung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nicht erfüllt oder ein Schwellenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrittenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schadstoffkonzentration als Verschlechterung. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass alle, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesundheitsgefährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen durch die Verletzung der wasserrechtlichen Pflichten unmittelbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|

Investitionsschiedsverfahren als Hemmnis der Energiewende

2011 hat die Bundesregierung nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima den endgültigen Atomausstieg beschlossen. Dieser hatte weitreichende Folgen. Neben der Entscheidung, bis 2022 das letzte Atomkraftwerk abzuschalten, zog diese umweltpolitisch begrüßenswerte Entscheidung auch einige Gerichtsverfahren nach sich. U.a. hatte das Bundesverfassungsgericht 2016 über eine Verfassungsbeschwerde von E.ON, RWE und Vattenfall zu entscheiden. In seinem Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht den Atomausstieg grundsätzlich für verfassungskonform, bemängelte jedoch das Fehlen einiger Schadensersatzregelungen.

Das juristische Nachspiel der politischen Entscheidung hatte damit aber noch nicht sein Ende. Vattenfall, ein schwedischer Staatskonzern, initiierte parallel zu der Verfassungsbeschwerde noch ein Schiedsgerichtsverfahren auf Basis des Energiecharta-Vertrages und verlangt in dem immer noch anhängigen Verfahren von der Bundesregierung 4,7 Milliarden Euro Schadensersatz. Bei dem Energiecharta-Vertrag handelt es sich um ein multilaterales völkerrechtliches Abkommen mit 53 Mitgliedern. Vertragsparteien sind neben allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Italien), die EU sowie mehrere Drittstaaten.

Das von Vattenfall angestrengte Schiedsverfahren findet größtenteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Lediglich die Eingangs- und Schlussplädoyers der ersten Verhandlung sind als Video im Internet veröffentlicht. Die Verfahrensdokumente sind hingegen nicht zugänglich. Lediglich den Abgeordneten des Bundestages wurden Informationen zum Verfahrensstand in der Geheimschutzstelle des Bundestages zur Verfügung gestellt. Es ist daher auch nicht bekannt, auf welche Vorschriften des Energiecharta-Vertrages sich Vattenfall stützt.

Unabhängig von der Problematik, dass solche Schiedsverfahren – im Gegensatz zu innerstaatlichen Gerichtsverfahren – meist unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, stellt sich die Frage, ob es unionsrechtlich überhaupt zulässig ist, dass ein europäischer Investor einen anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb des eigentlich vorgesehenen europäischen Rechtsrahmens auf Schadensersatz verklagt. Die Europäische Union bildet nämlich nicht nur – wie zu Beginn ihrer Existenz – eine Wirtschafts-, sondern auch eine Rechts- und Werteunion. Wenn also ein vorrangiges europäisches Rechtssystem besteht, ein sog. Europäischer Gerichtsverbund, erscheint es durchaus fraglich, wenn EU-Mitgliedstaaten ihre Rechtsstreitigkeiten außerhalb dieses Rechtsrahmens austragen.

Im März 2018 hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Achmea mit der Frage der Zulässigkeit innereuropäischer Schiedsgerichtsverfahren auseinandergesetzt und festgestellt, dass eine völkerrechtliche Vereinbarung zweier Mitgliedstaaten, ein Schiedsgericht zu errichten, welches unter Umständen auch Unionsrecht anwendet und auslegt, gegen die Autonomie des Unionsrechts verstößt. Denn ein solches Schiedsgericht sei nicht nach Art. 267 AEUV vorlageberechtigt, sodass die Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung des Unionsrechts bestünde. Wenn ein solches Schiedsgericht nicht nach Art. 267 AEUV dem ausschließlich für die Auslegung von Unionsrecht zuständigen Europäischen Gerichthof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen könne, bestünde nämlich die Möglichkeit, dass dieses Gericht die entsprechende unionsrechtliche Vorschrift anders auslege, als sie der Europäische Gerichtshof auslegt. Hierin liegt eine Verletzung der Autonomie des Unionsrechts. Denn die Autonomie des Unionsrechts, welche sich daraus begründet, dass das Unionsrecht eine eigenständige Rechtsordnung ist, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und vor nationalem Recht Anwendung findet, wird gerade dadurch gewährleistet, dass das Unionsrecht einheitlich in allen Mitgliedstaaten Anwendung findet. Zudem wird auch der nach Art. 4 Abs. 3 EUV geltende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dadurch beeinträchtigt, dass diese Streitigkeit den nationalen Gerichten entzogen werden.

Nun handelt es sich zwar im Gegensatz zu dem bilateralen Investitionsschutzvertrag zwischen der Slowakei und den Niederlanden in der Rechtssache Achmea bei dem Energiecharta-Vertrag um einen multilateralen Vertrag, sodass man annehmen könnte, dass die Grundsätze aus der Achmea-Entscheidung nicht übertragbar sind.

Allerdings dürften auf Schiedsverfahren auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrages zwischen einem EU-Investor und einem anderen EU-Mitgliedstaat die gleichen Erwägungen zutreffen. Denn auch im Rahmen solcher Streitigkeiten besteht die Möglichkeit, dass Unionsrecht von dem Schiedsgericht angewandt und ausgelegt wird. Zudem ist auch ein Schiedsgericht nach dem Energiecharta-Vertrag kein nach Art. 267 AEUV vorlageberechtigtes Gericht. Damit besteht auch hier die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung des Unionsrechts und damit ein Verstoß gegen die Autonomie des Unionsrechts. Auch der zwischen den Mitgliedstaaten geltende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit wird dadurch beeinträchtigt, dass diese Streitigkeiten von nationalen Gerichten auf Schiedsgerichte ausgelagert werden.

Allerdings scheint beim Energiecharta-Vertrag noch Art. 351 AEUV zu berücksichtigen zu sein. Hiernach finden völkerrechtliche Verträge zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die vor Beitritt zu der Europäischen Union geschlossen wurden (Altverträge), auch bei Verstoß gegen Unionsrecht ausnahmsweise vorerst weiterhin Anwendung. Ob Art. 351 AEUV tatsächlich greift, ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Denn auf innereuropäische völkerrechtliche Verträge findet Art. 351 AEUV gerade keine Anwendung. Art. 351 AEUV ist daher nur dann anwendbar, wenn die Nichtanwendung des Energiecharta-Vertrages bei innereuropäischen Streitigkeiten auch Drittstaaten verletzt. Ein weiteres Problem ist, dass der Energiecharta-Vertrag nicht für alle Mitgliedstaaten ein Altvertrag ist. Fraglich erscheint daher, ob Art. 351 AEUV nur für einen Teil der Mitgliedstaaten gilt oder trotzdem einheitlich für alle. Ferner kann man sich im Hinblick auf die Kadi-I-Entscheidung des EuGH fragen, ob Art. 351 AEUV überhaupt bei einer Verletzung der Autonomie des Unionsrechts anwendbar ist. Denn der EuGH hatte in der Entscheidung festgestellt, dass Art. 351 AEUV „keinesfalls […] die Grundätze in Frage [stellen könne], die zu den Grundlagen der Gemeinschaftsordnung selbst gehören“. Hierzu zählt insbesondere der Schutz der Grundrechte.

Jedenfalls begründet Art. 351 Abs. 2 AEUV eine Pflicht der Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Unionsrechtsverletzung abzustellen. Dies stellt eine besondere Ausprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten dar. Selbst wenn Art. 351 AEUV in Bezug auf das Schiedsverfahren Vattenfall gegen Deutschland Anwendung finden sollte, erscheint die Einleitung des Schiedsverfahrens seitens Vattenfalls ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht Schwedens zu sein. Denn schließlich ist Vattenfall ein schwedischer Staatskonzern. Schweden hätte damit den Unionsverstoß im konkreten Fall dadurch abstellen können, dass es seinen Einfluss auf Vattenfall geltend gemacht hätte und dadurch das vorliegende Schiedsverfahren verhindert hätte. Hierdurch wäre, wenn auch nicht grundsätzlich, zumindest im Einzelfall die Autonomie des Unionsrechts geschützt worden.

Internationale Schiedsverfahren erscheinen damit gerade im innereuropäischen Raum aufgrund des vorhandenen Rechtssystems nicht nur als überflüssiges Relikt, sondern zudem auch als Verstoß gegen die Autonomie des Unionsrechts. Gerade auch im Hinblick auf die mit dem europäischen Deal verfolgte europäische Energiewende erscheinen internationale Schiedsgerichtsverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten eher als Hemmnis der Energiewende denn als Instrument der Rechtssicherheit. Letztendlich gefährden die meist unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Verfahren die einheitliche Anwendung des Unionsrechts (Fabius Wittmer).

2020-07-30T16:57:33+02:0030. Juli 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|

Wie kommen die eigentlich darauf? – Warum Karlsruhe über Europarecht entscheidet

Zum Urteil des BVerfG vom 5.05.2020

2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am vergangenen Dienstag über das Anleihenkaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank (EZB) entschieden und dieses für – zumindest vorübergehend – unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Genauer gesagt hat das BVerfG festgestellt, dass Bundestag und Bundesregierung gegen das Demokratieprinzip verstoßen, da sie es unterlassen habe, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP der EZB zu ergreifen. Zugleich stellte sich das BVerfG damit erstmalig gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).Wie aber kommt das BVerfG dazu, überhaupt über ein EU-Programm zu entscheiden?

Tatsächlich ist die Entscheidung des BVerfG durchaus Teil und vorläufiger Höhepunkt einer seit einigen Jahren andauernden Auseinandersetzung zwischen dem BVerfG und dem EuGH. Ursprung dessen war die Aussage des damaligen Präsidenten der EZB Mario Draghi im Jahre 2012, „to do whatever it takes to preserve the euro.“ Als Reaktion auf die Eurokrise kündigte er an, dass die EZB „innerhalb [ihres] Mandates alles Erforderliche tun werde, um den Euro zu erhalten.“ Hierzu sollten unter bestimmten Voraussetzungen in unbegrenzter Höhe Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten von dem Eurosystem erworben werden können.

Das Eurosystem besteht aus der EZB sowie den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, welche den Euro als gemeinsame Währung haben.
Die Ankündigung dieses sog. Outright-Monetary-Programms (OMT-Programm) sollte sodann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG werden. Die Beschwerdeführer waren nämlich der Ansicht, dass die Ankündigung des OMT-Programmes nicht mehr von dem Mandat der EZB, d.h. Währungspolitik zu betreiben, gedeckt sei. Zudem würde es gegen das im Unionsrecht geltende Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) verstoßen. Unter dem Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung ist – vereinfacht gesagt – das Verbot zu verstehen, dass weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken den Mitgliedstaaten Kredite gewähren dürfen.
Historisch bedeutsam an diesem Verfahren war, dass das BVerfG das erste Mal dem EuGH eine Rechtsfrage zur vorherigen Entscheidung vorlegte. Das BVerfG versuchte dem EuGH in seinem Vorlagebeschluss zwar mit eindrücklichen Worten klar zu machen, dass es das OMT-Programm als unionsrechtswidrig ansieht, schloss sich jedoch letztendlich dem EuGH an, nachdem dieser das OMT-Programm der EZB für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt hatte.

Dem Urteil des BVerfG von vergangenem Dienstag liegt ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde. Auch hier hatte sich das BVerfG letztendlich wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen die EZB ein Staatsanleihenkaufprogramm beschließen darf, ohne dabei gegen Unionsrecht zu verstoßen. Diesmal ging es allerdings nicht um das OMT-Programm, sondern um das sog. Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP), im Rahmen dessen das Eurosystem auf Grundlage eines Beschlusses der EZB unter bestimmten Bedingungen vor allem Staatsanleihen aber auch andere Schuldtitel kauft.

Auch in dem jetzigen Verfahren hatte das BVerfG zunächst den EuGH angerufen und um Klärung der unionsrechtlichen Fragen gebeten. So wollte das BVerfG, wie schon im OMT-Verfahren, insb. wissen, ob das Anleihenkaufprogramm der EZB die Kompetenz der EZB überschreite und ob es gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoße. Auch in dem diesem Urteil vorausgegangenen Vorlagebeschluss machte das BVerfG deutlich, dass es das jetzige PSPP der EZB für unionsrechtswidrig hält.
Der Europäische Gerichtshof kam jedoch wieder zu dem Schluss, dass das Anleihenkaufprogramm der EZB kompetenzgemäß ist und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstößt.

“Same procedure as last time” konnte man bis hierhin denken. Allerdings entschied das BVerfG nun entgegen den Ausführungen des EuGHs, dass das PSPP – zumindest teilweise – „offensichtlich“ unionsrechtswidrig und damit auch unvereinbar mit dem Grundgesetz sei. Bundestag und Bundesregierung hätten es unterlassen, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen.

1. Prozessualer Hintergrund der Entscheidung

Wie kommt es dazu, dass ein deutsches Verfassungsgericht – abweichend vom an sich zuständigen EuGH – über die Unionsrechtmäßigkeit von Handlungen europäischer Organe im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die an sich für die Überprüfung von Grundrechtsverletzungen vorgesehen ist, entscheidet?

Entsprechend der Europäischen Verträge ist allein der Europäische Gerichtshof für die Auslegung von Unionsrecht zuständig (Art. 267 AEUV). So wird gewährleistet, dass das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird und letztendlich kein Flickenteppich dadurch entsteht, dass jeder Mitgliedstaat das Unionsrecht anders interpretiert. Die Urteile des EuGHs sind daher auch für die nationalen Gerichte bindend. Dies erkennt das BVerfG auch grundsätzlich an und betont daher ausdrücklich den Ausnahmecharakter der jetzigen Entscheidung.

Wie ist es vor diesem Hintergrund möglich, dass das BVerfG in seiner PSPP-Entscheidung letztendlich doch Unionsrecht abweichend vom Europäische Gerichtshof auslegt? Das BVerfG bedient sich hier einer besonderen Konstruktion, die es bereits in seinem Maastricht-Urteil im Jahre 1993 entwickelt hat. Das Unionsrecht gilt in Deutschland aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Deutschen Bundestages zu den Europäischen Verträgen. Der Bundestag hat damit der Europäischen Union und ihren Organen die in den Europäischen Verträgen niedergelegten Kompetenzen übertragen und dadurch zugleich ermöglicht, dass das Unionsrecht auch in Deutschland ohne weiteres gilt. Dies sei aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG niedergelegten Demokratieprinzips allerdings nur zulässig, solange die Kompetenzen von vornherein festgelegt sind. Der Bundestag als unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ müsse alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und dürfe daher nicht seine Entscheidungsbefugnisse derart auf die Europäischen Organe übertragen, dass diese sich selber weitere Kompetenzen geben können. Der Europäischen Union und ihrer Organe darf daher keine sog. Kompetenz-Kompetenz zustehen, d.h. die Kompetenz sich eigene Kompetenzen zu geben. Agieren die Organe der EU offensichtlich außerhalb ihrer Kompetenzen, so ist deren Handeln nicht mehr von der ursprünglichen Kompetenzübertragung durch den Bundestag gedeckt und kann daher auch keine innerstaatliche Wirkung beanspruchen.

Aufgrund dessen behält sich das BVerfG vor, zu prüfen, ob die Organe der Europäischen Union die ihr in den Verträgen eingeräumte Befugnisse offensichtlich überschreiten (sog. ultra-vires Kontrolle). Denn dann läge letztendlich ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Demokratieprinzip vor. Über diese Konstruktion ist es dem BVerfG, das an sich nur die Vereinbarkeit von Rechtsakten mit Verfassungsrecht prüfen kann, im Endeffekt möglich, sich auch – als Vorfrage – mit der Auslegung von Unionsrecht zu beschäftigen.

Damit dies auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähig ist, bedient sich das BVerfG einer weiteren Konstruktion. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde sind nämlich nur Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte rügefähig. Beschwerdebefugt sind die Beschwerdeführer vorliegend aus dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Das Wahlrecht umfasst – vereinfacht gesagt – auch das Recht, dass der Bundestag noch etwas Wesentliches zu sagen hat. Daher ist das Wahlrecht auch dann verletzt, wenn der Bundestag der Europäischen Union die Kompetenz-Kompetenz übertragen würde bzw. die Organe offensichtlich außerhalb ihrer Zuständigkeiten handeln.
Auch hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gegenstandes bedarf es einer gewissen Konstruktion. Der Beschluss der EZB über das PSPP kann nämlich nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung des BVerfG sein, da Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sein können. Rechtsakte von Organen der Europäischen Union sind daher unmittelbar kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Unmittelbarer Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist vorliegend vielmehr das Unterlassen von Bundestag und Bundesregierung, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen. Der Beschluss der EZB über das PSPP wird damit – zulässigerweise – mittelbar Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

2. Inhalt der Entscheidung

Aufgrund dieser rechtlichen Konstruktionen war es dem BVerfG sodann nur möglich von der Entscheidung des EuGHs abzuweichen, wenn es das Urteil des Gerichtshofs zunächst selbst als offensichtlich ultra-vires einstuft. Die Auslegung der Verträge seitens des EuGH müsse dafür „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar[…] und daher objektiv willkürlich“ sein.

Obwohl das BVerfG betont, gegen die Entscheidung des EuGHs erhebliche Bedenken zu haben, erklärt es die Entscheidung des Gerichtshofs lediglich in einem Punkt für ultra-vires. Dies liegt an dem zuvor skizzierten Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts. Denn bloße rechtliche Bedenken reichen nicht aus. Es bedarf einer „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren“ Auslegung.

Die Frage, ob die EZB durch ihr Staatsanleihenkaufprogramm PSPP gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt, also letztendlich den Mitgliedstaaten hierdurch Kredite gewährt werden, sieht das BVerfG zwar kritisch, lässt aber letztendlich die Auslegung des Gerichtshofs gelten und sieht hierin keine offensichtliche Kompetenzüberschreitung des Gerichtshofs.

Lediglich die Entscheidung des EuGHs, dass die EZB im Rahmen ihrer Kompetenzen gehandelt habe, sieht das BVerfG bzgl. eines Teilaspekts – nämlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung – als offensichtlich ultra-vires.
Nach den Europäischen Verträgen ist die EZB nur dazu berechtigt, währungspolitische Maßnahmen zu ergreifen. Für wirtschaftspolitische Maßnahmen sind weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig. Die EZB darf lediglich die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten unterstützen. Ob das Kaufen von Staatsanleihen aufgrund seiner wirtschaftspolitischen Effekte noch als Währungspolitik angesehen werden kann, ist auch unter Ökonomen äußerst umstritten. Der EuGH gewährt der EZB aufgrund ihrer Unabhängigkeit und der darin zum Ausdruck kommenden ökonomischen Expertise daher auch einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Qualifizierung der Maßnahme. Letztendlich billigte der EuGH somit auch das Anleihenkaufprogramm, da es – entsprechend der Beurteilung der EZB – primär den Zweck habe, die Inflationsrate bei ca. 2 % zu halten. Bei der Gewährleistung einer stabilen Inflationsrate handelt es sich, was unstrittig ist, um einen währungspolitischen Zweck.

Im Rahmen der Kompetenzausübung ist jedoch nach den Europäischen Verträgen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 EUV) auch die Verhältnismäßigkeit zu wahren. D.h. „die Handlungen der Organe [müssen] geeignet [sein], die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und [dürfen] nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist.“
Diese Prüfung habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in einer „methodisch nicht nachvollziehbare[n]“ Art und Weise vorgenommen, urteilte das BVerfG am vergangenen Dienstag, sodass das Urteil des Gerichtshofs in diesem Punkt offensichtlich ultra-vires sei.

Der Europäische Gerichtshof habe zwar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, allerdings klammere der Gerichtshof hierbei die tatsächlichen (wirtschaftspolitischen) Wirkungen des PSPP aus. Damit fehle es an einer an sich erforderlichen Abwägung des währungspolitisch verfolgten Ziels der Preisstabilität (Inflationsrate bei ca. 2 %) mit den tatsächlichen wirtschaftspolitischen Auswirkungen des PSPP. Dies sei methodisch nicht mehr vertretbar, da so der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz letztendlich ins Leere laufen würde.

Da das BVerfG bzgl. dieses Teilaspektes das Urteil des EuGHs für ultra-vires erklärt hat, konnte das Verfassungsgericht in einem zweiten Schritt prüfen, ob das PSPP der EZB tatsächlich nicht der von ihm geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält. Das BVerfG kommt hier zu dem Schluss, dass es die Verhältnismäßigkeit nicht abschließend prüfen kann, da die EZB, soweit ersichtlich, überhaupt keine Abwägung vorgenommen habe. Es läge ein Abwägungs- und Darlegungsausfall vor, da die EZB sich nicht erkennbar mit einer Abwägung des währungspolitischen Zieles mit den mit dem PSPP zwangsläufig verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen auseinandergesetzt habe.
Wegen dieses Abwägungs- und Darlegungsausfalls sei daher auch das Anleihenkaufprogramm PSPP der EZB – zumindest vorübergehend – offensichtlich ultra-vires und damit verfassungswidrig.

Da das BVerfG kein Unionsrecht für nichtig erklären kann und auch keine Unionsorgane zu irgendwelchen Handlungen verpflichten kann, hat die Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz lediglich für deutsche Staatsorgane unmittelbare – und damit überschaubare – Folgen. Der Verstoß gegen das Grundgesetz liegt daher auch gerade in dem pflichtwidrigen Unterlassen von Bundestag und Bundesregierung, geeigneten Maßnahmen gegen die fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens der EZB ergriffen zu haben. Folglich werden Bundestag und Bundesrat verpflichtet, soweit möglich auf die EZB einzuwirken, eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die deutsche Bundesbank hat die Beschlüsse der EZB, an welche sie normalerweise selbst bei einer Kollision mit nationalem Recht gebunden ist, unangewendet zu lassen und darf nicht an deren Umsetzung und Vollzug mitwirken. Dies gelte aber nur dann, wenn die EZB nicht innerhalb von drei Monaten die erforderliche Abwägung nachholt. Das BVerfG gewährt der EZB insoweit eine Frist zur Heilung des vorgefundenen Verstoßes. Dass die EZB innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Abwägung nachliefern wird, ist zu erwarten. Abzuwarten bleibt allerdings, ob dem Verfassungsgericht die Abwägung genügen wird, wenn es erneut zur Überprüfung angerufen werden sollte.

3. Unmittelbare Folgen des Urteils

Mit der Entscheidung von vergangenem Dienstag hat das BVerfG erstmalig eine Entscheidung des EuGHs partiell für ultra-vires erklärt und damit die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung des vorangegangenen Urteils des EuGHs teilweise verneint. Es hat damit zum ersten Mal tatsächlich von den in seiner Maastricht-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen für die Unbeachtlichkeit von Unionsrecht Gebraucht gemacht.

Der Europäische Gerichtshof hat auf das Urteil des BVerfG mit einer knappen und nüchternen Pressemitteilung reagiert, in welcher er auf die Bindungswirkung von Urteilen des EuGHs für nationale Gerichte hinweist. Nur so werde „die Gleichheit der Mitgliedstaaten in der von ihnen geschaffenen Union gewahrt.“ Die Europäische Kommission prüft zudem momentan, ob sie diesbezüglich rechtliche Schritte gegen Deutschland, wie zum Beispiel ein Vertragsverletzungsverfahren, einleiten wird (Fabius Wittmer).

2020-05-12T17:08:34+02:0012. Mai 2020|Allgemein|