Donnerschlag: Recht auf Vergessen II” und die umwelt- und energierechtliche Praxis

Hassen Sie den Satz “Da kann man nichts machen” eigentlich auch so wie wir? Irgendetwas ist hart rechtswidrig, aber es gibt keinen Weg, um der Sache beizukommen, und weil die Gegenseite – das ist bei uns Verwaltungsrechtlern oft der Staat – das genau weiß, bemüht sie sich auch gar nicht erst, die Sache mit der Rechtmäßigkeit so ganz genau zu nehmen.

Lange verhielt es sich mit Verstößen gegen das Europarecht so, vor allem in Bezug auf Grundrechte. Die Grundrechte der EU stehen in der Grundrechtscharta, der GRC, die seit 2009 in allen EU-Mitgliedstaaten abgesehen vom Noch-EU-Staat Großbritannien und Polen gilt. Die Grundrechte der GRC sehen den deutschen Grundrechten im Grundgesetz alles in allem recht ähnlich, aber oft half einem das nicht, wenn ein deutsches letztinstanzliches Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, deren Grundrechtskonformität man gern überprüft hätte. Denn beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann man als Unternehmen oder Bürger nicht gegen Urteile deutscher Gerichte vorgehen, weil es keine EU-Verfassungsbeschwerde gibt. Und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stand seit der Entscheidung “Solange II” auf dem Standpunkt (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83), dass es für Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen in Bezug auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht unzuständig ist, solange der EU-Grundrechtsschutz stabil bleibt.

Für das Umwelt- und Energierecht hatte “Solange II” weitreichende Folgen. Beide Materien sind sehr, sehr weitgehend vergemeinschaftet, bestehen also zum allergrößten Teil aus umgesetztem EU-Recht, von der Stromrichtlinie bis zur Emissionshandelsrichtlinie, der Industrieemissionsrichtlinie und nicht zuletzt der Verbraucherrichtlinie, die auch im Energiebereich wichtig ist. Hier musste also ein Fachgericht – etwa das Bundesverwaltungsgericht – davon überzeugt werden, die Frage der Vereinbarkeit der jeweils fallentscheidenden Frage mit EU-Recht im Wege des Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Wenn dieser Anregung nicht stattgegeben wurde, gab es praktisch keinen Weg mehr zu einer Überprüfung, denn die Rüge, hier sei der gesetzliche Richter vorenthalten worden, ist unserer Erfahrung nach eine eher theoretische als praktische Möglichkeit. Hinzu kam: Rügte man im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung deutscher Grundrechte bei der Umsetzung von EU-Recht auch die Verletzung von primärem EU-Recht selbst, war dies faktisch völlig wirkungslos, denn das BVerfG legte dem EuGH aus Prinzip nicht vor.

Diese oft ausgesprochen ärgerliche Sackgasse des Rechtsschutzes hat der Erste Senat mit der Entscheidung “Recht auf Vergessen II” (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17) nun gründlich umgebaut. Während er sich bisher für praktisch unzuständig erklärt hatte, wenn es um EU-Grundrechte geht, will er nun kontrollieren, ob deutsche Behörden und Gerichte die Unionsgrundrechte richtig angewendet haben. Das BVerfG ist damit schlagartig nicht mehr nur das Gericht des Grundgesetzes, sondern auch ein Gericht der GRC, die es immer dann heranziehen will, wenn es um umgesetztes oder angewandtes Unionsrecht geht, also praktisch um 90% des Umwelt- und Energierechts. In diesem Segment seiner Rechtsprechung will das BVerfG künftig auch Auslegungsfragen vorlegen. Das ist bisweilen erfreulich, dürfte aber in vielen Fällen künftig zu noch längeren Verfahren bis zu endgültigen Klärungen führen.

Insgesamt meinen wir: Das BVerfG ist im Umwelt- und Energierecht mit diesem Schachzug wieder zurück auf dem Spielfeld der Relevanz. Hier tritt etwas Paradoxes ein: Indem das BVerfG zugibt, in vielen Fällen nur noch ein Gericht “unterhalb” des EuGH zu sein, bringt es sich wieder aktiv ins Spiel und gewinnt faktisch wieder an Macht. Zwar sind viele Fragen noch ungeklärt, aber wir freuen uns, künftig voraussichtlich doch seltener die Auskunft geben zu müssen, dass in irgendeinem Fall “nichts mehr zu machen” sei (Miriam Vollmer).

2020-01-13T22:43:14+01:0013. Januar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

VwGO: BVerwG zur Klagebefugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)

Erst kürzlich wollte die CDU das Klagerecht der Umweltverbände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klagerecht der Verbände ist.

Worum geht’s? Eine Anwohnerin des Frankfurter Flughafens klagte gegen den Lärmaktionsplan für denselben. Er widerspreche der Umgebungslärmrichtlinie der EU (Richtlinie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immissionsschutzrechtlich begründeten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermessensfehlerfreien Luftaktionsplan.

Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, was voraussetzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Interessen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestandserfassung, es handele sich eben nicht um Plangenehmigungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmaktionspläne sind nicht drittschützend.

Auf das Vorliegen von Drittschutz kommt es nicht an, wenn ein Umweltverband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestätigten Entscheidung, wo es heisst:

“Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufgeführten Entscheidungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen verzichtet.”

Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht drittschützenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umweltverbände. Klar, dass über ein so weitgehendes Klagerecht nicht jeder begeistert ist. Auf nationaler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), die auch Umweltverbände auf die Durchsetzung drittschützender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europarechtswidrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs.  C-115/09). (Miriam Vollmer)

2019-12-02T20:18:02+01:002. Dezember 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vollstreckung gegen Behörden: Schlussanträge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschreitungen von Schadstoffgrenzwerten nach der Luftqualitätsrichtlinie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftreinhalteplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Dieselfahrverbote, Stadt und Land wollen die betroffenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangsgelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzusetzenden Zwangsgelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politischen Ärger aufzuwiegen. Zum anderen fließen die Zwangsgelder in die Landeskasse, so dass das widerspenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Söder oder die Umweltministerin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffentliche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich normalerweise an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Allerdings existiert eine Norm, die für Zwangsmittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überleitungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alternativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legitimierende Norm des § 172 VwGO bei europarechtskonformer Auslegung auch noch effizientere Zwangsmittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normenkette zum Einsatz kommt, um Europarecht durchzusetzen, wenn der Mitgliedstaat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Allerdings hat gestern der Generalanwalt Hendrik Saugmansgaard OE seine Schlussanträge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der Generalanwalt hat nun eine Empfehlung ausgesprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffentliche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur dann ausgesprochen werden können, wenn das nationale Recht dies “in klarer, vorhersehbarer, zugänglicher und willkürfreier Weise” vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normenbestand nur im Wege einer umwenigen Interpretation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefängnistore vorerst nicht hinter dem Ministerpräsidenten von Bayern. Begründet hat der Generalanwalt dies nicht nur mit dem Grundrecht auf Freiheit der Betroffenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffentliche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der Generalanwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effektives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemeinschaftsrecht – wie eben die NEC-Richtlinie – halten: Das Vertragsverletzungsverfahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflichtwidrig handelnden Mitgliedstaat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|