BVerwG: Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken im Straßenbau

Im Verkehrs­recht und inbesondere bei Planung- und Bau von Infra­struktur stellt sich regel­mäßig die Frage nach der Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken. Dabei sind für unter­schied­liche Akteure unter­schied­liche Aspekte relevant:

  • Können sich Bürger auf technische Regel­werke berufen?
  • Können Stadt­planer oder Behör­den­mit­ar­beiter darauf verweisen, um sich bei Abwägungs- und Ermes­sens­ent­schei­dungen abzusichern?
  • Können Gerichte davon abweichen, wenn sich im Regelwerk nicht berück­sich­tigte Aspekte im Einzelfall aufdrängen?

In der Recht­spre­chung und verkehrs­recht­lichen Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass technische Regel­werke aus recht­licher Sicht nicht bindend sind. Es handelt sich schlicht nicht um Gesetze oder Verord­nungen, die auf demokra­tische Weise zustan­de­ge­kommen sind. Dennoch gelten sie als anerkannte Regeln der Technik. Daher fließen sie in viele Planungs- und Entschei­dungs­pro­zesse ein.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vorletztes Jahr eine aufschluss­reiche Entscheidung zu einer Ortsum­gehung der B96 in Teschendorf im Landkreis Oberhavel gefällt (Urteil vom 01.10.2024 – BVerwG 9 A 5.23). Hier hatte ein Anwohner wegen Lärmschutz gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss geklagt. Da es sich um ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren bezüglich einer Bundes­straße handelt ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) erst- und letzt­in­stanzlich des BVerwG zuständig.

Das BVerwG wies die Klage insoweit ab, als der Kläger den Planfest­stel­lungs­be­schluss angefochten hatte, verpflichtete den Beklagten jedoch zu einer erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h als Lärmschutz­maß­nahme in der Wohnstraße des Klägers.

Inter­essant sind an der Entscheidung neben den Erwägungen zum Lärmschutz, die sich im Wesent­lichen mit der bishe­rigen Recht­spre­chung decken, auch die Grund­sätze für die Anwendung von techni­schen Regel­werken. Denn das BVerwG bestätigt einmal mehr, dass sich Verkehrs­planer zur Recht­fer­tigung von Planungs- und Abwägungs­pro­zessen auf die Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen, namentlich die Richt­linien für die Anlage von Landstraßen (RAL), berufen können.

Konkret geht es im Fall um die Frage, wie weit Knoten­punkte (also Abfahrten von Bundes­straßen) vonein­ander entfernt sein sollen. Laut den RAL muss darf der Abstand nicht zu gering sein, da Brems- und Beschleu­ni­gungs­vor­gänge zwischen ihnen möglich sein sollen.

Diese Vorgaben seien zwar wie gesagt nicht bindend. Sie bringen jedoch nach ständiger Recht­spre­chung des BVerwG als techni­sches Regelwerk die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Eine an ihren Vorgaben orien­tierte Straßen­planung wird nur in Ausnah­me­fällen gegen das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot verstoßen. Dies wird vom Gericht vor allem damit begründet, dass es bei dem Mindest­ab­stand zwischen Knoten­punkten nicht bloß um einen abstrakten Belang ginge, sondern er Ausdruck entspre­chender techni­scher Sicher­heits­an­for­de­rungen und Erfah­rungs­werte sei.

Der Kläger beruft sich in seiner Klage jedoch auch darauf, dass der Beklagte in einem anderen Punkt, bei der Breite seiner Wohnstraße von den Vorgaben der Richt­linien über den Bau von Stadt­straßen (RASt 06) abgewichen sei. Die Straße sei breiter als im Regelwerk vorge­sehen. Hier ließ das Gericht dahin­stehen, ob sich der Kläger auf dieses technische Regelwerk berufen könne. Da die in den RASt 06 vorge­ge­benen techni­schen Ausbau­pa­ra­me­teraber für die Planungs­be­hörde und die gericht­liche Abwägungs­kon­trolle nicht bindend sei, konnte der Beklagte sich nicht erfolg­reich darauf berufen. Zumal hatte der Beklagte seine Abwei­chung mit Begeg­nungs­verkehr zwischen Schwer­last­verkehr und Bussen begründet, so dass die Abwägung vom Gericht insgesamt als nachvoll­ziehbar und fehlerfrei beurteilt wurde. (Olaf Dilling)

2026-05-04T16:38:28+02:001. Mai 2026|Allgemein, Verkehr|

Tempo 30 wegen Lärmschutz: Was können und was müssen Behörden machen?

Was für Möglich­keiten haben Straßen­ver­kehrs­be­hörden eigentlich, wenn es darum geht, wegen Verkehrslärm Tempo 30 anzuordnen? Wann müssen sie etwas tun, weil Messwerte vorhanden sind, die Grenz­werte überschreiten, bzw die Kommune einen Lärmak­ti­onsplan erstellt hat?

Grund­sätzlich gibt es nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO die Möglichkeit, zum Schutz der Wohnbe­völ­kerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung von Straßen zu verbieten oder zu beschränken, insbe­sondere Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen zu erlassen. Das erfolgt in Ballungs­räumen und an Haupt­ver­kehrs­straßen nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärm-Richt­linie typischer­weise im Zusam­menhang mit Lärmak­ti­ons­planung. Die genauen Anfor­de­rungen ergeben sich in Deutschland aus den §§ 47a ff, die betrof­fenen Orte aus § 47d Abs. 1 Satz 1 BImSchGAuch ohne Lärmak­ti­ons­planung können Beurtei­lungs­pegel, die bestimmte Orien­tie­rungs- oder Grenz­werte überschreiten, ein Handeln begründen oder sogar erfordern.

TEmpo 30 Schild am Straßenrand

Wie sieht nun das Verhältnis von Lärmmessung oder Lärmak­ti­ons­planung und straßen­ver­kehrs­recht­licher Anordnung im Einzelnen aus? Welche Spiel­räume haben die Straßen­ver­kehrs­be­hörden (noch), wenn eine Gemeinde im Rahmen der Lärmver­meidung Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen oder Beschrän­kungen des Schwer­last­ver­kehrs als Maßnahmen beschließt oder wenn bestimmte Werte überschritten sind?

Letzten Sommer hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Hamburg über zwei Fälle entschieden, die erst kürzlich im Volltext veröf­fent­licht wurden.

In ihnen wird deutlich, dass die Straßen­ver­kehr­be­hörden bei der Anordnung von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Maßnahmen zugunsten des Lärmschutzes weiterhin ein Ermessen haben, sich aber gemäß der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO an der 16. Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung und techni­schen Regel­werken orien­tieren müssen.  Dabei müssen sie die Belange der von Lärm belas­teten Wohnbe­völ­kerung in ihrer Abwägung im Einzelfall umfassend würdigen.

In dem einem Fall (Hambur­gi­sches Oberver­wal­tungs­ge­richt 4. Senat, Urteil vom 17.07.2025 – 4 Bf 59/23) geht es um den Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses in Hamburg-Blankenese im reinen Wohngebiet. Sein Haus liegt an einer stark mit Perso­nen­kraft­verkehr und Linien­bussen befah­renen Ost-West-Achse, die allee­artig mit einem Grünstreifen in der Mitte angelegt ist. Der Kläger hat bei der zustän­digen Behörde Verkehrs­be­schrän­kungen zum Schutz vor Lärm beantragt. Die Ausgangs- und Wider­spruchs­be­hörde waren der Auffassung gewesen, dass Haupt­ver­kehrs­straßen von Verkehrs­be­schrän­kungen frei bleiben müssten. Im Wider­spruchs­be­scheid wurde dies zuletzt aufgrund des § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO begründet, nachdem die Einrichtung von Tempo-30-Zonen nicht auf Straßen des überge­ord­neten Verkehrs und Vorfahrts­straßen möglich sei.

Das Verwal­tungs­ge­richt hat die Klage zunächst vollum­fänglich abgelehnt, in der Berufung wurde der Klage insoweit statt­ge­geben als zwar keine Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen ausge­sprochen wurde, die Beklagte aber verpflichtet wurde, den Antrag des Kläger unter Berück­sich­tigung der Recht­auf­fassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

In der Entscheidung wird das aktuell geltende gestufte Entschei­dungs­pro­gramm im Bereich des Lärmschutzes an Straßen darge­stellt:  

  • als Orien­tie­rungs­werte dienen die Immis­si­ons­grenz­werten des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts), die eigentlich für Bau und wesent­liche Änderung gelten,
  • ihre Überschreitung begründet im Bestand noch keinen Anspruch auf lärmre­du­zie­rende Maßnahmen, sondern geben der Behörde lediglich die Möglichkeit, lärmre­du­zie­rende Maßnahmen anzuordnen sowie einen Anspruch des betrof­fenen Anwohners auf ermes­sens­feh­ler­freie Entscheidung,
  • da die Werte am Wohnort des Klägers (65 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts) die für Bestands­straßen geltenden Richt­werte der Ziffer 2.1 der Richt­linien für straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung vor Lärm Lärmschutz­richt­linien-StV 2007 (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) nicht erreichen, gibt es keinen Anspruch auf konkrete Maßnahmen, wohl aber einen Anspruch auf Berück­sich­tigung seiner Belange in einer Ermessensentscheidung.

In einer weiteren Entscheidung des 4. Senats vom gleichen Tage (Az. 4 Bf 220/21), in der ebenfalls ein Hamburger die Verwaltung zu Maßnahmen gegen Verkehrslärm verpflichten wollte, hat das Gericht die Klage abgewiesen, nicht ohne klarzu­machen, dass es auf die Orien­tierung an den Regel­werken sowie an der Bewertung des Einzel­falls ankommt. Dies sei aber von der Beklagten in ihre Abwägung einge­stellt worden. Für die Relevanz einer Lärmbe­lastung für das Grund­recht auf Leben und Gesundheit sei unerheblich, ob sich das gesund­heit­liche Risiko einer lärmbe­dingten Erkrankung in der Person des Anliegers reali­siert hat oder nicht.

Die Entschei­dungen sind hilfreich, um die Voraus­set­zungen für straßen­ver­kehrs­recht­liche Lärmschutz­maß­nahmen rechtlich einzu­ordnen. Bei der Anordnung von Tempo 30 ist Lärmschutz nicht zu unter­schätzen. Aller­dings ist die Begründung aufgrund der technisch sehr kompli­zierten Materie oft schwierig. Die Klärung durch das OVG Hamburg ist insofern sehr hilfreich. (Olaf Dilling)

2026-04-24T22:50:46+02:0024. April 2026|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Verkehr|

Urheber­recht an amtlich referen­zierten „privaten“ Regelwerken

Unser Blog-Post über die Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) , dass technische Produkt­normen Teil des Europa­rechts seien und daher kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, hat einige Nachfragen und Zuschriften provo­ziert. Denn tatsächlich können viele Menschen nicht verstehen, dass für die Praxis so wichtige Vorschriften nicht frei zugänglich sind.

Nun, wir hatten ja schon gesagt, dass deutsche technische Normwerke nur national Wirkung entfalten und kein EU-Recht sind. Daher sind sie von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.

Nun beant­wortet das noch nicht die Frage, wie es eigentlich nach deutschem Recht ist. Das ist eine Frage des Urheber­rechts. Grund­sätzlich sind Rechts­texte, seien es Gesetze, Verord­nungen oder Gerichts­ent­schei­dungen nicht durch das Urheber­recht geschützt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Urheber­rechts­gesetz (UrhG).

Das gilt auch für „andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allge­meinen Kennt­nis­nahme veröf­fent­licht“ werden. Daher sind inzwi­schen eigentlich alle Amtsblätter öffentlich kostenfrei im Internet zugänglich. Eine Ausnahme macht das Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr mit seinem Amtsblatt. Aus uns nicht ganz erfind­lichen Gründen ist es nicht kostenlos abrufbar. Sondern es ist im digitalen Jahres­abon­nement mit einer Einzel­lizenz zum Preis von schlappen 77,50 EUR (inkl. MwSt.) erhältlich. Die Wege der Verkehrs­ver­waltung sind manchmal unergründlich.

Aktuelles Cover des Verkehrsblatt

Anders ist es aller­dings bei den techni­schen Regel­werken der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen. Hier gibt es die Ausnahme des § 5 Abs. 3 UrhG. Demnach ist auch dann ein Urheber­recht an techni­schen Regel­werken möglich, wenn offiziell in Gesetzen oder Verord­nungen oder anderen amtlichen Rechts­texten auf sie verwiesen wird. Ob sie urheber­rechtlich geschützt sind, richtet sich demnach nach dem Zivil­recht. Insbe­sondere muss Schöp­fungshöhe gegeben sein, was bei techni­schen Texten nicht immer der Fall ist.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 f. UrhG hat der Inhaber des Urheber­rechts jedem Verlag der dies wünscht, unter angemes­senen Bedin­gungen das Recht zur Verviel­fäl­tigung und Verbreitung einzu­räumen. Ob diese Regelung, die offen­sichtlich auf käufliche Print­pro­dukte abstellt, wirklich in die Welt frei zugäng­licher Online-Ressourcen passt, mag dahin­ge­stellt sein. Um den Bürgern als Rechts­adres­saten freien Zugang zu verkehrs­rechtlich relevanten Texten zu geben, wäre es vermutlich an der Zeit, dass der Gesetz­geber diese urheber­recht­lichen Regelungen über technische Regel­werke überdenkt. (Olaf Dilling)

 

2024-03-14T15:54:50+01:0014. März 2024|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|