Wer ist denn hier der Letzt­ver­braucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstel­lation ist eigentlich simpel: Ein Unter­nehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unter­nehmen, und zwar mit Erfül­lungsort an der Netzent­nah­me­stelle des Dritten. Im Anwen­dungs­be­reich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischen­händler ist Lieferant, sein Kunde Letzt­ver­braucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Defini­tionen im StromPBG sind nicht ganz deckungs­gleich mit der im EnWG: Der Letzt­ver­braucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ist mit der Lieferung „über ein Netz“ verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstel­lation der Versorgung über einen Zwischen­händler, der nicht selbst einen Netznut­zungs­vertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlie­fe­ranten liefern lässt? Das Wirtschafts­mi­nis­terium und mit ihm auch die Übertra­gungs­netz­be­treiber meinen, dass der Zwischen­händler der Letzt­ver­braucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlie­fe­ranten zu.

Für die betrof­fenen Unter­nehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertrags­ver­hältnis zwischen Vorlie­ferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangs­punkt der Entlastung nicht der Strom­preis des Kunden, der den Strom am Ende physi­ka­lisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischen­händler durch­ge­reicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in „klassi­schen“ Versor­ger­ver­hält­nissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlas­tungs­an­spruch hat. Sein Zwischen­händler bekäme also die Entlastung, ohne sie weiter­geben zu müssen. 

Nicht nur deswegen ist diese Rechts­an­sicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird „über ein Netz“ wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznut­zungs­vertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entspre­chend ist es nicht überra­schend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kunden­an­lagen abgrenzt, den Netzbe­griff also voraus­setzt und keinen eigenen kreiert. Letzt­ver­braucher sei das Unter­nehmen am Ende der Liefer­kette, das auch im EnWG Letzt­ver­braucher ist. Sein Lieferant entlas­tungs­ver­pflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetz­geber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollen­ver­teilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlie­fe­ranten wissen, den Entlas­tungs­an­spruch vorent­halten wollte. Auch syste­ma­tisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Struk­turen und Begriff­lich­keiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instan­zenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

2024-03-01T19:31:08+01:001. März 2024|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Missbrauch der Energiepreisbremsen

Inter­essant: Im Januar 2023 zeigte das Bundes­kar­tellamt (BKartA) an, dass es eine Abteilung für die Missbrauchs­auf­sicht nach § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG) gebildet hat, die die Arbeit aufge­nommen haben (wir berich­teten). Mit diesen Normen reagierte der Gesetz­geber auf eine aus seiner Sicht nahelie­gende Möglichkeit, Gewinne zulasten des Steuer­zahlers zu erhöhen: Kunden zu gewinnen, denen der Vertrags­preis egal war, weil sie ja nur den preis­ge­bremsten Preis zahlen, und sich dann die Differenz aus der Staats­kasse erstatten lassen. Aus diesem Grund verbieten die Preis­brem­sen­ge­setze Vergüns­ti­gungen und vor allem Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund.

Wann ein sachlicher Grund vorliegt, wird wahrscheinlich schon bald die Gerichte beschäf­tigen. Denn entweder gibt es wirklich eine Menge Unter­nehmen, die die Chance ergriffen haben, den Staat auf diese Weise anzuzapfen. Oder das BKartA ist mit einem eher schon sehr strengen Maßstab in die Prüfung einge­stiegen: So auffällig, dass das BKartA die Erlös- und Kosten­si­tuation sehen will, scheinen der Behörde laut einer aktuellen Presse­mit­teilung gut 15% der Entlas­tungen bei Gas/Wärme und 20% bei Strom für Verbraucher und kleine Untenehmen. Gleich­zeitig kündigt die Behörde an, dass das keineswegs endgültig ist. Eine abschlie­ßende Beurteilung sei erst nach den endgül­tigen Abrech­nungen 2024 bzw. 2025 möglich, denen auch viele ehrliche Unter­nehmen mit ein wenig Sorge entge­gen­sehen: Die Einführung der Preis­bremsen ging so schnell, dass nicht in jedem Fall die oft subtilen recht­lichen Fragen rund um StromPBG und EWPBG im Vorfeld ausge­lotet und bestehende Risiken abgefedert werden konnten. Wenn das am Ende der Versor­gungs­wirt­schaft áuf die Füße fällt, wäre das ein unglück­licher Abschluss einer Phase, die diese Unter­nehmen und ihre Mitar­beiter ohnehin aufs Äußerste gefordert hat (Miriam Vollmer).

2023-12-22T22:11:02+01:0022. Dezember 2023|Energiepolitik|

Verlängert, aber nicht für alle

Nun denn: Der Bundestag hat die Verän­gerung der Preis­bremsen abgesegnet. Sie sollen nun zwar nicht wie geplant bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Aber immerhin bis zum 31.03.2024. Wie genau mit den vielen offenen Fragen rund um die Höchst­grenzen, den Zeitraum, für den die maximale Entlastung gilt und viele weitere Frage mehr umzugehen ist, wird das BMWK die betrof­fenen Unter­nehmen hoffentlich kurzfristig wissen lassen. Mit ein bisschen Glück hat sich bis in die Scharn­horst­straße herum­ge­sprochen, dass das Regieren by FAQ von der Branche gelinde gesagt nicht als Gewinn empfunden wurde.

Außer der Verlän­gerung hat es nun doch noch eine kleine inhalt­liche Änderung in die Verordnung geschafft: Die Strom­preis­bremse wird nicht für weiter­ge­lei­teten Strom verlängert. Hier geht es um Unter­nehmen, die Strom beziehen, und dann nicht über ein Netz, sondern über eine Kunden­anlage weiter­ver­kaufen. Das betrifft zB kleinere Indus­trie­parks, aber auch größere Wohnan­lagen. Wenn hier hinter dem Netz, also in die Kunden­anlage hinein, verkauft wird, galt die Preis­bremse im Verhältnis zum Kunden – also etwa dem Unter­nehmen  im Indus­triepark – schon in der Vergan­genheit nicht, weil das StromPBG die Lieferung über ein Netz voraus­setzt. In aller Regel wurde die vom Betreiber der Kunden­anlage verein­nahmte Vorteil aber weiter­ge­währt. Nun erhält dieser keine Entlastung mehr, kann also auch keine mehr wälzen (Miriam Vollmer).

 

2023-11-17T20:50:56+01:0017. November 2023|Energiepolitik|