Preis­bremsen: Letzte Runde zum 31. Mai 2025

Haben Sie auch das Gefühl, die Geschichte hätte gerade einen Turbo angeworfen? Dann geht es Ihnen wie uns. Doch auch wenn sich die Energie­preis­krise 2022/2023 anfühlt, als sei sie schon richtig lange her, die Preis­bremse beschäf­tigen Versorger immer noch. Immerhin: Die hoffentlich letzte Runde steht bevor.

Endab­rechnung Gas & Wärme

Erdgas­lie­fe­ranten und Wärme­ver­sorger müssen bis zum 31.05.2025 ihre Endab­rechnung vorlegen. Wer Voraus­zah­lungen erhalten hat, muss diese ausweisen, wer keine oder zu wenig Voraus­zah­lungen verein­nahmen konnte, stellt nun einen letzten Antrag auf Prüfung und Auszahlung. Wurde zu viel Voraus­zahlung geleistet, muss der überschüssige Betrag zurück­ge­zahlt werden. Die Antrags­for­mulare sind so selbst­er­klärend, dass das BMWK vor einigen Tagen ein weiteres Mal neue FAQ vorgelegt hat, in dem es Punkt für Punkt erklärt, wie vorzu­gehen ist. Es gibt auch eine veröf­fent­lichte Präsen­tation aus März 2025. Neu hier unter anderem: Ausdrück­liche Ausfüh­rungen, nach denen Eigen- und Regie­be­triebe „ihre“ Körper­schaft nicht entlasten durften. Diese Frage­stellung tauchte bereits bei der Sofort­hilfe 2022 auf, es gibt auch bei der Gas- und Wärme­preis­bremse gute Argumente, dies durchaus auch anders zu sehen.

Wirklich keine Nachzahlung bei Strom?

Immer noch ungeklärt ist die Frage, ob es wirklich keine Nachzah­lungen nach dem StromPBG gibt. Dies betrifft Unter­nehmen, die bei der Ermittlung ihrer Höchst­grenzen in den vorläu­figen Selbst­er­klä­rungen für die Hilfen eher konser­vativ vorge­gangen sind, und im Nachhinein bei der finalen Selbst­er­klärung 2024 feststellten, dass ihnen mehr zugestanden hätte. An sich hätte man erwartet, dass es sich schon aus dem vorläu­figen Charakter der zuerst abgege­benen Selbst­er­klä­rungen ergibt, dass am Ende alles auch ganz anders aussehen kann. Aber BMWK und Prüfbe­hörde beharren darauf, dass es keinen Nachschlag geben soll. Dabei liegt es nahe, dass der Gesetz­geber schnelle, dafür nicht abschlie­ßende Zahlungen ermög­lichen wollte, es aber nicht bestrafen wollte, wenn ein Unter­nehmen dabei vorsichtig vorge­gangen ist.

Hier haben wir betrof­fenen Unter­nehmen regel­mäßig empfohlen, Zahlungs­an­sprüche gegen ihre Versorger geltend zu machen, die diese dann über die Übertra­gungs­netz­be­treiber an den Bund weiter­reichen sollten. Diese etwas umwegige Kette ist im StromPBG angelegt. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die betrof­fenen Letzt­ver­braucher nun eine Entscheidung treffen, wie mit der Sache umzugehen ist, denn auch hier gibt es eine Frist für eine Endab­rechnung für die Versorger, die noch nicht zum 31.05.2024 – dies sah das StromPBG vor – endab­rechnen konnten: Sie sollen zum 31.05.2025 die Endab­rechnung einreichen, wie das BMWK im März 2024 erklärt hat. Da Versorger kaum Entlas­tungen gewähren werden, die sie nicht weiter­reichen können, ist dieser Termin der wohl letzte, zu dem der Anspruch sinnvol­ler­weise geltend gemacht werden kann, um dann im Verhältnis zwischen Kunde und Versorger bzw. Versorger und ÜNB geklärt zu werden.

Okay, zumindest die letzt­ge­nannte Klärung legt es nahe, dass zumindest für einige Unter­nehmen die Strom­preis­bremse auch nach dem 31.05.2025 ein Thema bleibt. (Miriam Vollmer)

 

2025-04-04T21:19:21+02:004. April 2025|Strom|

Zwischen­händler hat Erstat­tungs­an­spruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24

Ein Konzern betreibt Alten- und Pflege­heime und hat für die Energie­ver­sorgung eine Service­tochter gegründet. Diese schließt Vorlie­fe­ran­ten­ver­träge mit Dritten ab und Strom­lie­fer­ver­träge mit den verbun­denen Einrich­tungen. Die Liefe­ran­ten­rah­men­ver­träge mit dem jeweils örtlichen Netzbe­treiber hält jeweils der Vorversorger.

Nun kommt die Gaspreis­krise. Der Gesetz­geber erlässt das Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letzt­ver­brau­chern eine Entlastung, die deren Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertra­gungs­netz­be­treiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energie­ver­sorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetz­geber eine Lieferung „über ein Netz“, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrich­tungen in Baden-Württemberg. Übertra­gungs­netz­be­treiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Service­tochter sei deswegen Letzt­ver­brau­cherin, ihre Marge nicht ersatz­fähig. Se verweigert die Erstattung. Die Service­tochter klagt.

Das Landge­richt (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertre­tenen Service­tochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflege­heime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischen­händler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtu­eller Kunden­anlage, die die TransNet BW konstru­ieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benach­tei­ligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetz­geber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlas­tungen ermög­liche, die keiner bemerkt, wie die Übertra­gungs­netz­be­trei­berin vorge­tragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungs­me­chanik, das der Service­tochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).

2024-07-05T19:43:21+02:005. Juli 2024|Allgemein|

Wer ist denn hier der Letzt­ver­braucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstel­lation ist eigentlich simpel: Ein Unter­nehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unter­nehmen, und zwar mit Erfül­lungsort an der Netzent­nah­me­stelle des Dritten. Im Anwen­dungs­be­reich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischen­händler ist Lieferant, sein Kunde Letzt­ver­braucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Defini­tionen im StromPBG sind nicht ganz deckungs­gleich mit der im EnWG: Der Letzt­ver­braucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ist mit der Lieferung „über ein Netz“ verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstel­lation der Versorgung über einen Zwischen­händler, der nicht selbst einen Netznut­zungs­vertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlie­fe­ranten liefern lässt? Das Wirtschafts­mi­nis­terium und mit ihm auch die Übertra­gungs­netz­be­treiber meinen, dass der Zwischen­händler der Letzt­ver­braucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlie­fe­ranten zu.

Für die betrof­fenen Unter­nehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertrags­ver­hältnis zwischen Vorlie­ferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangs­punkt der Entlastung nicht der Strom­preis des Kunden, der den Strom am Ende physi­ka­lisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischen­händler durch­ge­reicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in „klassi­schen“ Versor­ger­ver­hält­nissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlas­tungs­an­spruch hat. Sein Zwischen­händler bekäme also die Entlastung, ohne sie weiter­geben zu müssen. 

Nicht nur deswegen ist diese Rechts­an­sicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird „über ein Netz“ wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznut­zungs­vertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entspre­chend ist es nicht überra­schend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kunden­an­lagen abgrenzt, den Netzbe­griff also voraus­setzt und keinen eigenen kreiert. Letzt­ver­braucher sei das Unter­nehmen am Ende der Liefer­kette, das auch im EnWG Letzt­ver­braucher ist. Sein Lieferant entlas­tungs­ver­pflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetz­geber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollen­ver­teilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlie­fe­ranten wissen, den Entlas­tungs­an­spruch vorent­halten wollte. Auch syste­ma­tisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Struk­turen und Begriff­lich­keiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instan­zenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

2024-03-01T19:31:08+01:001. März 2024|Allgemein, Energiepolitik, Strom|