Verlängert, aber nicht für alle

Nun denn: Der Bundestag hat die Verän­gerung der Preis­bremsen abgesegnet. Sie sollen nun zwar nicht wie geplant bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Aber immerhin bis zum 31.03.2024. Wie genau mit den vielen offenen Fragen rund um die Höchst­grenzen, den Zeitraum, für den die maximale Entlastung gilt und viele weitere Frage mehr umzugehen ist, wird das BMWK die betrof­fenen Unter­nehmen hoffentlich kurzfristig wissen lassen. Mit ein bisschen Glück hat sich bis in die Scharn­horst­straße herum­ge­sprochen, dass das Regieren by FAQ von der Branche gelinde gesagt nicht als Gewinn empfunden wurde.

Außer der Verlän­gerung hat es nun doch noch eine kleine inhalt­liche Änderung in die Verordnung geschafft: Die Strom­preis­bremse wird nicht für weiter­ge­lei­teten Strom verlängert. Hier geht es um Unter­nehmen, die Strom beziehen, und dann nicht über ein Netz, sondern über eine Kunden­anlage weiter­ver­kaufen. Das betrifft zB kleinere Indus­trie­parks, aber auch größere Wohnan­lagen. Wenn hier hinter dem Netz, also in die Kunden­anlage hinein, verkauft wird, galt die Preis­bremse im Verhältnis zum Kunden – also etwa dem Unter­nehmen  im Indus­triepark – schon in der Vergan­genheit nicht, weil das StromPBG die Lieferung über ein Netz voraus­setzt. In aller Regel wurde die vom Betreiber der Kunden­anlage verein­nahmte Vorteil aber weiter­ge­währt. Nun erhält dieser keine Entlastung mehr, kann also auch keine mehr wälzen (Miriam Vollmer).

 

2023-11-17T20:50:56+01:0017. November 2023|Energiepolitik|

Verlän­gerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preis­bremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beant­worten. Der Befristete Krisen­rahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlän­gerung der Preis­bremsen im Unter­neh­mens­be­reich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preis­bremse. Sondern auch um die Höchst­grenzen. Vielen Unter­nehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchst­grenzen unver­ändert weiter­gelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchst­gren­zen­be­stim­mungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preis­bremsen gegenüber Unter­nehmen fortge­setzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unter­nehmen oder Wirtschafts­zweige begüns­tigen. Hier könnte der Gesetz­geber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erfor­derlich angesichts der doch deutlich gefal­lenen Preise auch im Verbrau­cher­be­reich? Und wie passt das zu den Bestre­bungen des Bundes, die Schul­den­bremse wieder einzu­halten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Eltern­geldes durch­zu­setzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlän­gerung ausge­sprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preis­bremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

2023-10-21T00:56:32+02:0021. Oktober 2023|Allgemein, Energiepolitik|

Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypi­scher Minderverbräuche

Die Energie­preis­bremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorge­sehene Prüfbe­hörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berich­teten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.

Da die Prüfbe­hörde erst so spät beauf­tragt wurde, sollen nun auch die Antrag­steller der erst im Sommer in Kraft getre­tenen Regelung wegen atypi­schen Minder­ver­bräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derje­nigen, die 2021 wegen Corona­maß­nahmen oder der Flutka­ta­strophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Frist­ver­säumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)

.

2023-10-07T00:04:20+02:007. Oktober 2023|Energiepolitik|