Preisbremsen: Letzte Runde zum 31. Mai 2025
Haben Sie auch das Gefühl, die Geschichte hätte gerade einen Turbo angeworfen? Dann geht es Ihnen wie uns. Doch auch wenn sich die Energiepreiskrise 2022/2023 anfühlt, als sei sie schon richtig lange her, die Preisbremse beschäftigen Versorger immer noch. Immerhin: Die hoffentlich letzte Runde steht bevor.
Endabrechnung Gas & Wärme
Erdgaslieferanten und Wärmeversorger müssen bis zum 31.05.2025 ihre Endabrechnung vorlegen. Wer Vorauszahlungen erhalten hat, muss diese ausweisen, wer keine oder zu wenig Vorauszahlungen vereinnahmen konnte, stellt nun einen letzten Antrag auf Prüfung und Auszahlung. Wurde zu viel Vorauszahlung geleistet, muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden. Die Antragsformulare sind so selbsterklärend, dass das BMWK vor einigen Tagen ein weiteres Mal neue FAQ vorgelegt hat, in dem es Punkt für Punkt erklärt, wie vorzugehen ist. Es gibt auch eine veröffentlichte Präsentation aus März 2025. Neu hier unter anderem: Ausdrückliche Ausführungen, nach denen Eigen- und Regiebetriebe „ihre“ Körperschaft nicht entlasten durften. Diese Fragestellung tauchte bereits bei der Soforthilfe 2022 auf, es gibt auch bei der Gas- und Wärmepreisbremse gute Argumente, dies durchaus auch anders zu sehen.
Wirklich keine Nachzahlung bei Strom?
Immer noch ungeklärt ist die Frage, ob es wirklich keine Nachzahlungen nach dem StromPBG gibt. Dies betrifft Unternehmen, die bei der Ermittlung ihrer Höchstgrenzen in den vorläufigen Selbsterklärungen für die Hilfen eher konservativ vorgegangen sind, und im Nachhinein bei der finalen Selbsterklärung 2024 feststellten, dass ihnen mehr zugestanden hätte. An sich hätte man erwartet, dass es sich schon aus dem vorläufigen Charakter der zuerst abgegebenen Selbsterklärungen ergibt, dass am Ende alles auch ganz anders aussehen kann. Aber BMWK und Prüfbehörde beharren darauf, dass es keinen Nachschlag geben soll. Dabei liegt es nahe, dass der Gesetzgeber schnelle, dafür nicht abschließende Zahlungen ermöglichen wollte, es aber nicht bestrafen wollte, wenn ein Unternehmen dabei vorsichtig vorgegangen ist.
Hier haben wir betroffenen Unternehmen regelmäßig empfohlen, Zahlungsansprüche gegen ihre Versorger geltend zu machen, die diese dann über die Übertragungsnetzbetreiber an den Bund weiterreichen sollten. Diese etwas umwegige Kette ist im StromPBG angelegt. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die betroffenen Letztverbraucher nun eine Entscheidung treffen, wie mit der Sache umzugehen ist, denn auch hier gibt es eine Frist für eine Endabrechnung für die Versorger, die noch nicht zum 31.05.2024 – dies sah das StromPBG vor – endabrechnen konnten: Sie sollen zum 31.05.2025 die Endabrechnung einreichen, wie das BMWK im März 2024 erklärt hat. Da Versorger kaum Entlastungen gewähren werden, die sie nicht weiterreichen können, ist dieser Termin der wohl letzte, zu dem der Anspruch sinnvollerweise geltend gemacht werden kann, um dann im Verhältnis zwischen Kunde und Versorger bzw. Versorger und ÜNB geklärt zu werden.
Okay, zumindest die letztgenannte Klärung legt es nahe, dass zumindest für einige Unternehmen die Strompreisbremse auch nach dem 31.05.2025 ein Thema bleibt. (Miriam Vollmer)