Preisbremsen: Letzte Runde zum 31. Mai 2025

Haben Sie auch das Gefühl, die Geschichte hätte gerade einen Turbo angeworfen? Dann geht es Ihnen wie uns. Doch auch wenn sich die Energiepreiskrise 2022/2023 anfühlt, als sei sie schon richtig lange her, die Preisbremse beschäftigen Versorger immer noch. Immerhin: Die hoffentlich letzte Runde steht bevor.

Endabrechnung Gas & Wärme

Erdgaslieferanten und Wärmeversorger müssen bis zum 31.05.2025 ihre Endabrechnung vorlegen. Wer Vorauszahlungen erhalten hat, muss diese ausweisen, wer keine oder zu wenig Vorauszahlungen vereinnahmen konnte, stellt nun einen letzten Antrag auf Prüfung und Auszahlung. Wurde zu viel Vorauszahlung geleistet, muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden. Die Antragsformulare sind so selbsterklärend, dass das BMWK vor einigen Tagen ein weiteres Mal neue FAQ vorgelegt hat, in dem es Punkt für Punkt erklärt, wie vorzugehen ist. Es gibt auch eine veröffentlichte Präsentation aus März 2025. Neu hier unter anderem: Ausdrückliche Ausführungen, nach denen Eigen- und Regiebetriebe “ihre” Körperschaft nicht entlasten durften. Diese Fragestellung tauchte bereits bei der Soforthilfe 2022 auf, es gibt auch bei der Gas- und Wärmepreisbremse gute Argumente, dies durchaus auch anders zu sehen.

Wirklich keine Nachzahlung bei Strom?

Immer noch ungeklärt ist die Frage, ob es wirklich keine Nachzahlungen nach dem StromPBG gibt. Dies betrifft Unternehmen, die bei der Ermittlung ihrer Höchstgrenzen in den vorläufigen Selbsterklärungen für die Hilfen eher konservativ vorgegangen sind, und im Nachhinein bei der finalen Selbsterklärung 2024 feststellten, dass ihnen mehr zugestanden hätte. An sich hätte man erwartet, dass es sich schon aus dem vorläufigen Charakter der zuerst abgegebenen Selbsterklärungen ergibt, dass am Ende alles auch ganz anders aussehen kann. Aber BMWK und Prüfbehörde beharren darauf, dass es keinen Nachschlag geben soll. Dabei liegt es nahe, dass der Gesetzgeber schnelle, dafür nicht abschließende Zahlungen ermöglichen wollte, es aber nicht bestrafen wollte, wenn ein Unternehmen dabei vorsichtig vorgegangen ist.

Hier haben wir betroffenen Unternehmen regelmäßig empfohlen, Zahlungsansprüche gegen ihre Versorger geltend zu machen, die diese dann über die Übertragungsnetzbetreiber an den Bund weiterreichen sollten. Diese etwas umwegige Kette ist im StromPBG angelegt. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die betroffenen Letztverbraucher nun eine Entscheidung treffen, wie mit der Sache umzugehen ist, denn auch hier gibt es eine Frist für eine Endabrechnung für die Versorger, die noch nicht zum 31.05.2024 – dies sah das StromPBG vor – endabrechnen konnten: Sie sollen zum 31.05.2025 die Endabrechnung einreichen, wie das BMWK im März 2024 erklärt hat. Da Versorger kaum Entlastungen gewähren werden, die sie nicht weiterreichen können, ist dieser Termin der wohl letzte, zu dem der Anspruch sinnvollerweise geltend gemacht werden kann, um dann im Verhältnis zwischen Kunde und Versorger bzw. Versorger und ÜNB geklärt zu werden.

Okay, zumindest die letztgenannte Klärung legt es nahe, dass zumindest für einige Unternehmen die Strompreisbremse auch nach dem 31.05.2025 ein Thema bleibt. (Miriam Vollmer)

 

2025-04-04T21:19:21+02:004. April 2025|Strom|

Zwischenhändler hat Erstattungsanspruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24

Ein Konzern betreibt Alten- und Pflegeheime und hat für die Energieversorgung eine Servicetochter gegründet. Diese schließt Vorlieferantenverträge mit Dritten ab und Stromlieferverträge mit den verbundenen Einrichtungen. Die Lieferantenrahmenverträge mit dem jeweils örtlichen Netzbetreiber hält jeweils der Vorversorger.

Nun kommt die Gaspreiskrise. Der Gesetzgeber erlässt das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letztverbrauchern eine Entlastung, die deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertragungsnetzbetreiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energieversorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetzgeber eine Lieferung “über ein Netz”, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrichtungen in Baden-Württemberg. Übertragungsnetzbetreiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Servicetochter sei deswegen Letztverbraucherin, ihre Marge nicht ersatzfähig. Se verweigert die Erstattung. Die Servicetochter klagt.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertretenen Servicetochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflegeheime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischenhändler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtueller Kundenanlage, die die TransNet BW konstruieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benachteiligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetzgeber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlastungen ermögliche, die keiner bemerkt, wie die Übertragungsnetzbetreiberin vorgetragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungsmechanik, das der Servicetochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).

2024-07-05T19:43:21+02:005. Juli 2024|Allgemein|

Wer ist denn hier der Letztverbraucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstellation ist eigentlich simpel: Ein Unternehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unternehmen, und zwar mit Erfüllungsort an der Netzentnahmestelle des Dritten. Im Anwendungsbereich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischenhändler ist Lieferant, sein Kunde Letztverbraucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Definitionen im StromPBG sind nicht ganz deckungsgleich mit der im EnWG: Der Letztverbraucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist mit der Lieferung “über ein Netz” verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstellation der Versorgung über einen Zwischenhändler, der nicht selbst einen Netznutzungsvertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlieferanten liefern lässt? Das Wirtschaftsministerium und mit ihm auch die Übertragungsnetzbetreiber meinen, dass der Zwischenhändler der Letztverbraucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlieferanten zu.

Für die betroffenen Unternehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertragsverhältnis zwischen Vorlieferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangspunkt der Entlastung nicht der Strompreis des Kunden, der den Strom am Ende physikalisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischenhändler durchgereicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in “klassischen” Versorgerverhältnissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlastungsanspruch hat. Sein Zwischenhändler bekäme also die Entlastung, ohne sie weitergeben zu müssen.

Nicht nur deswegen ist diese Rechtsansicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird “über ein Netz” wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kundenanlagen abgrenzt, den Netzbegriff also voraussetzt und keinen eigenen kreiert. Letztverbraucher sei das Unternehmen am Ende der Lieferkette, das auch im EnWG Letztverbraucher ist. Sein Lieferant entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetzgeber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollenverteilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlieferanten wissen, den Entlastungsanspruch vorenthalten wollte. Auch systematisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Strukturen und Begrifflichkeiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instanzenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

2024-03-01T19:31:08+01:001. März 2024|Allgemein, Energiepolitik, Strom|