Verlän­gerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preis­bremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beant­worten. Der Befristete Krisen­rahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlän­gerung der Preis­bremsen im Unter­neh­mens­be­reich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preis­bremse. Sondern auch um die Höchst­grenzen. Vielen Unter­nehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchst­grenzen unver­ändert weiter­gelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchst­gren­zen­be­stim­mungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preis­bremsen gegenüber Unter­nehmen fortge­setzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unter­nehmen oder Wirtschafts­zweige begüns­tigen. Hier könnte der Gesetz­geber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erfor­derlich angesichts der doch deutlich gefal­lenen Preise auch im Verbrau­cher­be­reich? Und wie passt das zu den Bestre­bungen des Bundes, die Schul­den­bremse wieder einzu­halten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Eltern­geldes durch­zu­setzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlän­gerung ausge­sprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preis­bremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

2023-10-21T00:56:32+02:0021. Oktober 2023|Allgemein, Energiepolitik|

Na immerhin: Frist für Anträge wegen atypi­scher Minderverbräuche

Die Energie­preis­bremsen bleibe chaotisch: Die gesetzlich vorge­sehene Prüfbe­hörde ist erst seit einigen Wochen im Amt, und zu einer richtigen Behörde hat es auch nicht gereicht (wir berich­teten). Immerhin, nun hat sie sogar eine Homepage.

Da die Prüfbe­hörde erst so spät beauf­tragt wurde, sollen nun auch die Antrag­steller der erst im Sommer in Kraft getre­tenen Regelung wegen atypi­schen Minder­ver­bräuchen etwas mehr Zeit bekommen: Laut Gesetz sollten die Anträge derje­nigen, die 2021 wegen Corona­maß­nahmen oder der Flutka­ta­strophe mehr als 40% weniger Energie verbraucht haben als 2019, zum 30.09.2023 bei der Behörde sein. Doch diese lässt nun einen Monat mehr Zeit und gibt bekannt: Bei Anträgen, die erst zum 31.10.2023 eingehen, wird dieses Frist­ver­säumnis nicht beanstandet (Miriam Vollmer)

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2023-10-07T00:04:20+02:007. Oktober 2023|Energiepolitik|

Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitglied­staaten aufge­gangen, die Preise für Energie nach dem plötz­lichen Ende der russi­schen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unter­fangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endab­rechnung in den nächsten Jahren noch glatt­ge­zogen, ausge­glichen und nachge­zahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unter­nehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unter­nehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlas­tungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbe­hörde Erklä­rungen über die Arbeits­platz­erhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarif­vertrag, Betriebs­ver­ein­barung oder als Erklärung des Letzt­ver­brau­chers selbst.

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Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbe­hörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbe­hörde rund um die Energie­preis­bremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Minis­terium hat auch ausge­schrieben. Doch bislang gibt es keine Infor­ma­tionen, wann und wer bestellt wird. Viele Unter­nehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die frist­ge­rechte Vorlage bei der Prüfbe­hörde nur ein Anspruch auf Gesamt­ent­lastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbe­hörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unter­nehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

2023-06-23T19:51:09+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|