Inter­essant: Im Januar 2023 zeigte das Bundes­kar­tellamt (BKartA) an, dass es eine Abteilung für die Missbrauchs­auf­sicht nach § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG) gebildet hat, die die Arbeit aufge­nommen haben (wir berich­teten). Mit diesen Normen reagierte der Gesetz­geber auf eine aus seiner Sicht nahelie­gende Möglichkeit, Gewinne zulasten des Steuer­zahlers zu erhöhen: Kunden zu gewinnen, denen der Vertrags­preis egal war, weil sie ja nur den preis­ge­bremsten Preis zahlen, und sich dann die Differenz aus der Staats­kasse erstatten lassen. Aus diesem Grund verbieten die Preis­brem­sen­ge­setze Vergüns­ti­gungen und vor allem Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund.

Wann ein sachlicher Grund vorliegt, wird wahrscheinlich schon bald die Gerichte beschäf­tigen. Denn entweder gibt es wirklich eine Menge Unter­nehmen, die die Chance ergriffen haben, den Staat auf diese Weise anzuzapfen. Oder das BKartA ist mit einem eher schon sehr strengen Maßstab in die Prüfung einge­stiegen: So auffällig, dass das BKartA die Erlös- und Kosten­si­tuation sehen will, scheinen der Behörde laut einer aktuellen Presse­mit­teilung gut 15% der Entlas­tungen bei Gas/Wärme und 20% bei Strom für Verbraucher und kleine Untenehmen. Gleich­zeitig kündigt die Behörde an, dass das keineswegs endgültig ist. Eine abschlie­ßende Beurteilung sei erst nach den endgül­tigen Abrech­nungen 2024 bzw. 2025 möglich, denen auch viele ehrliche Unter­nehmen mit ein wenig Sorge entge­gen­sehen: Die Einführung der Preis­bremsen ging so schnell, dass nicht in jedem Fall die oft subtilen recht­lichen Fragen rund um StromPBG und EWPBG im Vorfeld ausge­lotet und bestehende Risiken abgefedert werden konnten. Wenn das am Ende der Versor­gungs­wirt­schaft áuf die Füße fällt, wäre das ein unglück­licher Abschluss einer Phase, die diese Unter­nehmen und ihre Mitar­beiter ohnehin aufs Äußerste gefordert hat (Miriam Vollmer).