Baustrom und Strompreisbremse

Aus Gründen, die wir uns auch nicht erklären können, ist die Annahme verbreitet, es gäbe eine Kategorie „Baustrom“, für die die Vorgaben für Verträge und Rechnungen für Energie nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) nicht gelten. Tatsächlich ist dem nicht so, und auch die Regelungen für die Strom­preis­bremse nach dem StromPBG sind ebenso auch auf Baustrom­ver­träge anwendbar.

Beson­der­heiten gibt es indes, weil Baustrom seiner Natur nach ja immer nur solange fließt, wie gebaut wird. Es handelt sich also in aller Regel um leistungs­ge­messene Anschlüsse, für die es gerade keine Daten aus 2021 gibt, wie sie § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StromPBG zum Ausgangs­punkt der Bestimmung der privi­le­gierten Menge machen will. Damit gilt $ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromPBG, der aber drei volle Kalen­der­monate voraus­setzt, bevor es einen Entlas­tungs­an­spruch gibt.

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Die gute Nachricht: Auch für Baustrom gibt es also Entlas­tungen. Bauträger könnten, ausrei­chend große und viele Baustellen voraus­setzt, deswegen durchaus auch zur Selbst­er­klärung verpflichtet sein. Für die ersten drei Monate Baustrom auf einer neuen Baustelle gibt es aber noch nichts, hier muss erst abgewartet werden (Miriam Vollmer).

2023-05-04T22:54:41+02:004. Mai 2023|Strom|

Anpas­sungs­mög­lichkeit für Entlas­tungs­kon­tin­gente soll kommen (aber nur ein bisschen)

Na immerhin: Zu den viel bedau­erten Festle­gungen der Energie­preis­bremsen gehörte die Schwie­rigkeit, bei RLM-Kunden das Entlas­tungs­kon­tingent zu korri­gieren. Denn hier kommt es auf den gemes­senen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrek­tur­mög­lichkeit in den Gesetzen nicht vorge­sehen ist, ist das Entlas­tungs­kon­tingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letzt­ver­braucher bzw. Kunden, die pande­mie­be­dingt 2021 nur einge­schränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimm­bäder, Konzert­hallen, aber auch viele Geschäfte, Gastro­nomie und andere Einrichtungen.

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Für Gas und Wärme will der Gesetz­geber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG instal­lieren. Er soll zusätz­liche Entlas­tungs­be­träge erlauben, wenn der Begüns­tigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbau­hilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärme­menge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchst­gren­zen­über­schreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.

Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbe­hörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausge­staltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätz­liche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkraft­treten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinetts­be­schluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).

2023-04-07T03:11:01+02:007. April 2023|Energiepolitik|

Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt: Gewer­be­miete und Höchst­grenzen nach dem EWPBG

Die mit heißer Nadel gestrickten Preis­bremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewer­be­im­mo­bilien die Frage, wie sie bei den Höchst­gren­zen­be­rech­nungen vorgehen sollen. Für Wohnraum­ver­mieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärme­preis­bremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlas­tungen, die als Heizkosten an Wohnungs­mieter weiter­zu­geben sind, bei den Höchst­men­gen­be­rech­nungen nicht einzu­be­ziehen. Wohnraum­ver­mietung unter­fällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.

Für Gewer­be­flächen gilt das aber nur, wenn die Entnah­me­stelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehr­schluss muss das also heißen: Wer Gewer­be­im­mo­bolien vermietet und verhält­nis­mäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchst­grenzen einbe­ziehen. Für Gwerbe­im­mo­bilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.

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Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strom­preis­bremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlas­tungen, die an Mieter weiter­ge­reicht werden müssen, nicht die Höchst­gren­zen­be­rechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzent­nah­me­stellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraum­ver­mietern gehören. Sondern diffe­ren­ziert an dieser Stelle nicht.

Nun mag dem eine gewisse Logik zugrun­de­liegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausge­staltung dieser Regelungen bemer­kenswert inkonsistent.

Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preis­bremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)

2023-02-24T19:33:19+01:0024. Februar 2023|Energiepolitik|