Die mit heißer Nadel gestrickten Preisbremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewerbeimmobilien die Frage, wie sie bei den Höchstgrenzenberechnungen vorgehen sollen. Für Wohnraumvermieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärmepreisbremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlastungen, die als Heizkosten an Wohnungsmieter weiterzugeben sind, bei den Höchstmengenberechnungen nicht einzubeziehen. Wohnraumvermietung unterfällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.
Für Gewerbeflächen gilt das aber nur, wenn die Entnahmestelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehrschluss muss das also heißen: Wer Gewerbeimmobolien vermietet und verhältnismäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchstgrenzen einbeziehen. Für Gwerbeimmobilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.
Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strompreisbremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlastungen, die an Mieter weitergereicht werden müssen, nicht die Höchstgrenzenberechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzentnahmestellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraumvermietern gehören. Sondern differenziert an dieser Stelle nicht.
Nun mag dem eine gewisse Logik zugrundeliegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausgestaltung dieser Regelungen bemerkenswert inkonsistent.
Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preisbremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)
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