Contracting und Energiepreisbremse
So üblich Contracting ist, das Energierecht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stiefmütterlich. Viele Regeln – etwa der AVBFernwärmeV – sind deswegen zwar juristisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.
An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kundenkeller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffentlichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärmeerzeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlastungskontingent um die auf diese Produkte entfallenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollständiger Lieferung der Energieprodukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigentümer einer größeren Liegenschaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.
Nun aber wird es wild. Denn viele Contractoren sehen sich eher als Heizungsbauer denn als Energieversorger. Neuberechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärmelieferverträge? Beschränkungen bei der Preisentwicklung, gesonderter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mitteilungs- Informations- und Vohaltepflichten? Viele Contractoren sind schon mit der Differenzierung der Wärmekunden in die unterschiedlichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essentiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu idenitifizieren und dem Kunden mitzuteilen. Und wie die Selbsterklärungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs samt der bevorstehenden Endabrechnung.
In der Tat verlangt der Gesetzgeber gerade viel auch von kleineren Unternehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärmeversorger, auch die Contractoren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahresbezug und die Wohnungswirtschaft über die neuen Abschlags- und Vorauszahlungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlastungskontingente und des Entlastungsbetrags informieren. Realistisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).