Der per Anordnung entschotterte Garten

Der Streit um einen Schottergarten in Diepholz ist inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen konnte. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfamilienhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetzgeber und Behörden sich mit Geschmacksfragen auseinandersetzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhetische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts verwaltungsrechtlicher “Common Sense”, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhetische Fragen zu kümmern, sondern um Gefahrenabwehr. Damals war es um die Untersagung eines mehrgeschossigen Mietshauses gegangen, um den Blick auf das Schinkeldenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökologischen Zielen eines gesunden Stadtklimas. Grünflächen speichern Wasser und ermöglichen (jedenfalls gegenüber einer versiegelnden Pflasterung) die Versickerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadtklima aus und sorgen für Biodiversität. Die Wasserdurchlässigkeit der Befestigung von Freiflächen ist in anderen Bauordnungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hintergrund von Starkregen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und “Schottergärten” abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen “durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt”. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Auch bei Sonderkunden: Detaillierte Gegenüberstellung von Neu- und Altpreisen

In der Grundversorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festgestellt, dass auch bei Sonderkunden eine aufgeschlüsselte Gegenüberstellung von altem und neuem Preis erforderlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).

Kläger im Verfahren war der Verbraucherschutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unterlassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeugende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Klauselrichtlinie hin. In diesem Zusammenhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüsselung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preisentwicklung auf unbeeinflussbaren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstinstanzlich noch anders entschieden.

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Für die Praxis bedeutet das: Sonderkunden und Grundversorgungskunden müssen Preisentwicklungen praktisch identisch kommuniziert werden. Unternehmen, die dies nicht ohnehin so praktizieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)

2023-02-15T01:33:57+01:0015. Februar 2023|Vertrieb|