VG Berlin: Pande­mie­be­dingte Feuer­werks­verbote rechtmäßig

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal darüber geschrieben, dass in Nieder­sachsen im Dezember 2020 eine Verbots­ver­ordnung für Feuer­werke an Silvester vor dem Verwal­tungs­ge­richt außer Vollzug gesetzt worden war. Auch in Berlin hat die Frage pande­mie­be­dingter Feuer­werks­verbote die Verwal­tungs­ge­richte beschäftigt. Inzwi­schen gibt es auch im Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin eine Entscheidung.

Tatsächlich hat das Gericht in Berlin die Klage der Hersteller von Feuer­werks­körpern abgewiesen. Denn aus seiner Sicht war die Begründung stich­haltig. Aller­dings unter­scheidet sich die Begründung in Nieder­sachsen und Berlin offenbar auch. Während die Verbots­ver­ordnung in Nieder­sachsen auf das Verhindern von Ansamm­lungen auf der Straße und das dadurch verur­sachte Infek­ti­ons­ge­schehen abzielte, sollten in Berlin vor allem Unfälle verhindert werden, um die Kranken­häuser, die an der Kapazi­täts­grenze waren, zu entlasten.

Brennende Wunderkerze

Da zum Jahresende hin immer wieder entspre­chende Unfälle, insbe­sondere Handver­let­zungen, zu beklagen sind, hat das Gericht diese Begründung akzep­tiert. Seiner Auffassung nach war die Maßnahme auch verhält­nis­mäßig. Zum einen ließen sich die Feuer­werks­körper noch zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen. Zum anderen sei der entgangene Gewinn durch Veräu­ßerung der Feuer­werks­körper als bloße Gewinn­aus­sicht nicht vom Eigen­tums­recht nach Art. 14 Grund­gesetz geschützt. Die vor einem Monat öfter zu hörenden Rufe nach Verbot des Silves­ter­feu­er­werks aus ökolo­gi­schen Gründen waren damit aller­dings noch nicht auf dem recht­lichen Prüfstand. (Olaf Dilling)