Gaspreis­bremse: Die rätsel­hafte KWK Ausnahme

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz  (EWPBG) ist vom Gesetz­geber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimt­heiten. Dazu ein Beispiel.

In § 3 und § 6 EWPBG definiert der Gesetz­geber zunächst die Verbrau­cher­gruppen, die von der Gaspreis­bremse profi­tieren sollen. Hierbei stellt er dann auch jeweils klar, dass kein Anspruch auf Entlastung besteht „soweit der Letzt­ver­braucher leitungs­ge­bun­denes Erdgas für den kommer­zi­ellen Betrieb von Strom- und Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen bezieht.“ Wer also Gas verbraucht, um damit kommer­ziell Wärme zu erzeugen, soll nicht von der Gaspreis­bremse profi­tieren. Das ist erst einmal schlüssig, denn der Gesetz­geber möchte den Endkunden entlasten – und der profi­tiert bei der kommer­zi­ellen Wärme­lie­ferung bereits von der geson­derten Wärme­preis­bremse. Soweit so gut.

Nun enthält das Gesetz jedoch auch noch eine Ausnahme von der Ausnahme. „Letzt­ver­braucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs­ge­setzes betreiben, sind von Satz 5 ausge­nommen.“ Aha denkt sich der Leser. Betreiber einer KWK-Anlage zur kommer­zi­ellen Wärme­er­zeugung haben also doch Anspruch auf die Gaspreisbremse.

Der Schein trügt jedoch. Schaut man nämlich in § 10 Abs. 4 EWPBG, der die Details zur Berechnung des genauen Entlas­tungs­kon­tin­gents für KWK Anlagen regelt, findet man dort die Vorgabe, dass die für die Entlastung zugrunde zu legende Jahres­ver­brauchs­menge des bezogenen leitungs­ge­bun­denen Erdgases sich reduziert um Mengen, die „entfallen auf die Erzeugung von KWK-Nutzwär­me­er­zeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.“ Im Klartext: Für Gas, dass zur Erzeugung von Wärme die an Dritte geliefert werden soll, verwendet wird, erhält (auch) der KWK-Anlagen­be­treiber keine Entlastung durch die Gaspreisbremse.

Die vermeint­liche gesetz­liche Ausnahme für KWK Anlagen zur kommer­zi­ellen Wärme­er­zeugung ist damit keine mehr, denn nach § 10 Abs. 4 EWPBG kann der KWK Anlagen­be­treiber hierbei noch maximal für die Wärme­mengen, die er selber als Eigen­erzeuger nutzt, noch eine Entlastung erhalten. Hierfür hätte es aber schon keiner Ausnah­me­re­gelung für KWK-Anlagen bedurft, da Eigen­erzeugung von Wärme ohnehin von vornherein nicht unter das Verbot der Entlastung fällt.

Der Sinn der Ausnah­me­re­gelung erschließt sich uns damit nicht.

(Christian Dümke)

2023-03-10T13:43:37+01:0023. Februar 2023|Gas|

AG Frankfurt: Behin­dernd abgestellter E‑Scooter

Man sollte meinen, dass es Möglich­keiten gibt, gegen behin­dernd auf Gehwegen abgestellte E‑Roller vorzu­gehen. Aller­dings gibt es vom letzten Jahr eine Entscheidung des Amtsge­richts (AG) Frankfurt am Main, die skeptisch stimmt. Ein Betrie­ban­ge­stellter des Straßen­ver­kehrsamts hatte einen elektri­schen Tret-/Stehroller, sog. eScooter, eines der Aufsteller auf dem Gehweg so abgestellt vorge­funden, dass er andere behinderte.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Die Halterin des eScooters, eine der Aufsteller dieser Fahrzeuge, hatte sich trotz wieder­holter Anhörung nicht zur Identität des Fahrers geäußert. Daher sollten ihr nun die Kosten des Verfahrens nach § 25a Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) auferlegt werden. Dagegen erhob sie beim AG Frankfurt Einspruch. Das AG entschied, dass es an einem vorwerf­baren Halt- oder Parkverstoß mangele und damit an einer ahndungs­fä­higen Ordnungswidrigkeit.

Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass gemäß § 11 Abs. 5 Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung (eKFV) für das Abstellen von Elektro­kleinst­fahr­zeugen die für Fahrräder geltenden Parkvor­schriften entspre­chend gelten würden. Nun ist von der Rechts­spre­chung anerkannt, dass Fahrräder grund­sätzlich auch auf Gehwegen abgestellt werden dürfen (vgl. VG Braun­schweig, Urteil vom 25.01.2005 – 5 A 216/03).

Das AG Frankfurt stellt in Überein­stimmung mit dieser Rechts­spre­chung klar, dass die Regeln der § 12 Abs. 4 f. StVO nicht für Fahrräder gelten würden. Womit sich das AG in seinem Beschluss jedoch nicht ausein­an­der­setzt ist die Frage, ob nicht zumindest § 1 Abs. 2 StVO auch für Fahrräder und eScooter gelten müsste: Wenn diese Fahrzeuge auf Gehwegen behin­dernd geparkt werden, müsste ein Bußgeld fällig werden. (Olaf Dilling)

2023-02-23T19:02:07+01:0023. Februar 2023|Allgemein, Verkehr|