Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) ist vom Gesetzgeber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten. Dazu ein Beispiel.
In § 3 und § 6 EWPBG definiert der Gesetzgeber zunächst die Verbrauchergruppen, die von der Gaspreisbremse profitieren sollen. Hierbei stellt er dann auch jeweils klar, dass kein Anspruch auf Entlastung besteht „soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht.“ Wer also Gas verbraucht, um damit kommerziell Wärme zu erzeugen, soll nicht von der Gaspreisbremse profitieren. Das ist erst einmal schlüssig, denn der Gesetzgeber möchte den Endkunden entlasten – und der profitiert bei der kommerziellen Wärmelieferung bereits von der gesonderten Wärmepreisbremse. Soweit so gut.
Nun enthält das Gesetz jedoch auch noch eine Ausnahme von der Ausnahme. „Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.“ Aha denkt sich der Leser. Betreiber einer KWK-Anlage zur kommerziellen Wärmeerzeugung haben also doch Anspruch auf die Gaspreisbremse.
Der Schein trügt jedoch. Schaut man nämlich in § 10 Abs. 4 EWPBG, der die Details zur Berechnung des genauen Entlastungskontingents für KWK Anlagen regelt, findet man dort die Vorgabe, dass die für die Entlastung zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases sich reduziert um Mengen, die „entfallen auf die Erzeugung von KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.“ Im Klartext: Für Gas, dass zur Erzeugung von Wärme die an Dritte geliefert werden soll, verwendet wird, erhält (auch) der KWK-Anlagenbetreiber keine Entlastung durch die Gaspreisbremse.
Die vermeintliche gesetzliche Ausnahme für KWK Anlagen zur kommerziellen Wärmeerzeugung ist damit keine mehr, denn nach § 10 Abs. 4 EWPBG kann der KWK Anlagenbetreiber hierbei noch maximal für die Wärmemengen, die er selber als Eigenerzeuger nutzt, noch eine Entlastung erhalten. Hierfür hätte es aber schon keiner Ausnahmeregelung für KWK-Anlagen bedurft, da Eigenerzeugung von Wärme ohnehin von vornherein nicht unter das Verbot der Entlastung fällt.
Der Sinn der Ausnahmeregelung erschließt sich uns damit nicht.
(Christian Dümke)
Meldefrist für KWK-Anlagenbetreiber im Erdgas-Preisbremse-Gesetz (01.03.2023)!
Wichtig ist in jedem Fall, dass ein KWK ANLAGENBETREIBER bis zum 1.3.2023 einen Antrag auf Entlastung stellt:
die Gaspreisbremse greift für sehr viele BHKW Anlagen (zB Eigengenutzte BHKW-Wärme in Wohnungsbaugenossenschaften bei Abrechnung von Wärme und Strom über die Nebenkosten) und muss mit Frist 1.3.2023 beantragt sein.
siehe auch
https://ensight.blog/2023/02/20/achtung-meldefrist-fur-kwk-anlagenbetreiber-im-erdgas-preisbremse-gesetz-01–03-2023/
Guten Tag,
aufgrund einer Anfrage eines unserer KD bin ich auf diese Kommentierung zum Thema EWPBG in Verbindung mit dem Betrieb einer KWK-Anlage gestoßen. Nun habe ich (so glaube ich) rauslesen können, dass beim Eigenverbrauch der erzeugten Wärme (in meinem Fall: unsere Stadt betreibt eine KWK-Anlage um eine städtische Schule zu beheizen und wird mit registrierter Leistung monatliche abgerechnet) ein Anspruch auf Anwendung der EWPB besteht…korrekt? Eigentlich hätte ich hier die Grundlage mit > 1.500.000 kWh und 7 ct/kWh (netto) zugrunde gelegt, da die erzeugte Wärme ja nicht zu kommerziellen Zwecken an 3. veräussert wrid.
Ich würde mich über eine Reaktion Ihrerseits freuen.
VGe Jutta Ströhmer