Zu spät für die Dezemberhilfe?
Leistungsgemessene Kunden mit einem Jahresbezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflegeeinrichtung, Bildung und Wissenschaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Gerade in komplexen Liefersituationen realisieren manche Letztverbraucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlieferant oder eine dritte Person) entlastungsberechtigt sind. Manche Unternehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.
Entsprechend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veranstaltungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von „Müssen“ die Rede ist.
Das Ministerium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezemberhilfe hat das BMWK sich nun dahingehend positioniert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlastungsverpflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endabrechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.
Für den Versorger ist diese Vorgehensweise auf der einen Seite pragmatisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letztverbrauchersicht ist allerdings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruchnahme der Dezemberhilfe die Höchstgrenzen bei den Preisbremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetzliche Pflichten, die keine Rechtsfolge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)