Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt: Gewerbemiete und Höchstgrenzen nach dem EWPBG

Die mit heißer Nadel gestrickten Preisbremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewerbeimmobilien die Frage, wie sie bei den Höchstgrenzenberechnungen vorgehen sollen. Für Wohnraumvermieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärmepreisbremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlastungen, die als Heizkosten an Wohnungsmieter weiterzugeben sind, bei den Höchstmengenberechnungen nicht einzubeziehen. Wohnraumvermietung unterfällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.

Für Gewerbeflächen gilt das aber nur, wenn die Entnahmestelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehrschluss muss das also heißen: Wer Gewerbeimmobolien vermietet und verhältnismäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchstgrenzen einbeziehen. Für Gwerbeimmobilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.

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Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strompreisbremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlastungen, die an Mieter weitergereicht werden müssen, nicht die Höchstgrenzenberechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzentnahmestellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraumvermietern gehören. Sondern differenziert an dieser Stelle nicht.

Nun mag dem eine gewisse Logik zugrundeliegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausgestaltung dieser Regelungen bemerkenswert inkonsistent.

Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preisbremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)

2023-02-24T19:33:19+01:0024. Februar 2023|Energiepolitik|

Gaspreisbremse: Unklarheiten bei der Berechnung des Differenzbetrages

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz  (EWPBG) ist vom Gesetzgeber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten.

Da ist zum Beispiel die Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 EWPBG. Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß § 9 Abs. 2 – 4 EWPBG bezweckt, Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.

Der Differenzbetrag ergibt gem. § 9 Abs. 2 EWPBG sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach § 9 Abs. 3 EWPBG. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den am „ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten“ Arbeitspreis deutet daraufhin, dass Preisanpassungen des Energieversorgers die untermonatlich erfolgen, sich auf die Berechnung nicht auswirken. Erhöht der Versorger zum 15. des Monats den Lieferpreis, bleibt diese Erhöhung demnach unberücksichtigt. Ob dies Absicht des Gesetzgebers war oder lediglich übersehen wurde, dass Preisanpassungen zwar in der Praxis üblicherweise zum 01. eines Monats erfolgen, dies aber nicht zwingend ist – wir wissen es nicht. Die Gesetzesbegründung geht hierauf nicht ein. Im Bereich der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG ist eine Preisanpassung zum 01. und 15. des Monats sogar gesetzlich vorgeschrieben. Der § 9 EWPBG berücksichtigt das jedoch nicht.

(Christian Dümke)

2023-02-24T19:39:33+01:0024. Februar 2023|Allgemein|