Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz  (EWPBG) ist vom Gesetz­geber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten.

Da ist zum Beispiel die Berechnung des Diffe­renz­be­trages nach § 9 EWPBG. Der Diffe­renz­betrag ist die zentrale Stell­größe, um Letzt­ver­braucher vor steigenden Energie­kosten zu schützen. Die Berechnung des Diffe­renz­be­trags gemäß § 9 Abs. 2 – 4 EWPBG bezweckt, Letzt­ver­braucher vor steigenden Energie­kosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewähr­leisten, insbe­sondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbe­werbs­fä­higen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlas­tungs­re­gelung zu verhindern.

Der Diffe­renz­betrag ergibt gem. § 9 Abs. 2 EWPBG sich für einen Kalen­der­monat aus der Differenz zwischen dem für die Belie­ferung der Entnah­me­stelle für den ersten Tag des Kalen­der­monats verein­barten Arbeits­preis und dem Referenz­preis nach § 9 Abs. 3 EWPBG. Die ausdrück­liche Bezug­nahme auf den am „ersten Tag des Kalen­der­monats verein­barten“ Arbeits­preis deutet daraufhin, dass Preis­an­pas­sungen des Energie­ver­sorgers die unter­mo­natlich erfolgen, sich auf die Berechnung nicht auswirken. Erhöht der Versorger zum 15. des Monats den Liefer­preis, bleibt diese Erhöhung demnach unberück­sichtigt. Ob dies Absicht des Gesetz­gebers war oder lediglich übersehen wurde, dass Preis­an­pas­sungen zwar in der Praxis üblicher­weise zum 01. eines Monats erfolgen, dies aber nicht zwingend ist – wir wissen es nicht. Die Geset­zes­be­gründung geht hierauf nicht ein. Im Bereich der Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG ist eine Preis­an­passung zum 01. und 15. des Monats sogar gesetzlich vorge­schrieben. Der § 9 EWPBG berück­sichtigt das jedoch nicht.

(Christian Dümke)