Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) ist vom Gesetzgeber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten.
Da ist zum Beispiel die Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 EWPBG. Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß § 9 Abs. 2 – 4 EWPBG bezweckt, Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.
Der Differenzbetrag ergibt gem. § 9 Abs. 2 EWPBG sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach § 9 Abs. 3 EWPBG. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den am „ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten“ Arbeitspreis deutet daraufhin, dass Preisanpassungen des Energieversorgers die untermonatlich erfolgen, sich auf die Berechnung nicht auswirken. Erhöht der Versorger zum 15. des Monats den Lieferpreis, bleibt diese Erhöhung demnach unberücksichtigt. Ob dies Absicht des Gesetzgebers war oder lediglich übersehen wurde, dass Preisanpassungen zwar in der Praxis üblicherweise zum 01. eines Monats erfolgen, dies aber nicht zwingend ist – wir wissen es nicht. Die Gesetzesbegründung geht hierauf nicht ein. Im Bereich der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG ist eine Preisanpassung zum 01. und 15. des Monats sogar gesetzlich vorgeschrieben. Der § 9 EWPBG berücksichtigt das jedoch nicht.
(Christian Dümke)
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