Muster­vor­lagen zur Erfüllung der Infor­ma­ti­ons­pflichten des EWPBG und des StromPBG

Die Umsetzung des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz – EWPBG und der gesetz­lichen Strom­preis­bremse nach dem StromPBG beschäftigt Energie­ver­sorger und auch Vermieter. In kurzer Zeit müssen hier Verbrauchs­stellen der Letzt­ver­braucher identi­fi­ziert, in die verschie­denen Förder­stufen der beiden Gesetze richtig einge­ordnet, das Entlas­tungs­kon­tingent berechnet und – nicht zuletzt – die betref­fenden Verbraucher auch noch recht­zeitig bis zum 01. März 2023 infor­miert werden.

Die gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten treffen dabei sowohl Energie­ver­sorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG, Wärme­ver­sorger nach § 12 Abs. 4 EWPBG als auch Vermieter nach § 26 Abs. 3 EWPBG und § 12a Abs. 3 StromPBG.

Zumindest bei Erfüllung dieser Pflicht finden diese nun ein wenig Unter­stützung. Das BMWK hat hier auf seiner Website nun verschiedene Muster­vor­lagen für die entspre­chenden Kunden­in­for­ma­tionen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 5 verschiedene Muster­vor­lagen finden sich dort. Diese können herun­ter­ge­laden und ergänzt um die jewei­ligen Zahlen­werte verwendet werden.

(Christian Dümke)

2023-02-09T21:47:18+01:009. Februar 2023|Energiepolitik|

Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|