Die Umsetzung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG und der gesetzlichen Strompreisbremse nach dem StromPBG beschäftigt Energieversorger und auch Vermieter. In kurzer Zeit müssen hier Verbrauchsstellen der Letztverbraucher identifiziert, in die verschiedenen Förderstufen der beiden Gesetze richtig eingeordnet, das Entlastungskontingent berechnet und – nicht zuletzt – die betreffenden Verbraucher auch noch rechtzeitig bis zum 01. März 2023 informiert werden.
Die gesetzlichen Informationspflichten treffen dabei sowohl Energieversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG, Wärmeversorger nach § 12 Abs. 4 EWPBG als auch Vermieter nach § 26 Abs. 3 EWPBG und § 12a Abs. 3 StromPBG.
Zumindest bei Erfüllung dieser Pflicht finden diese nun ein wenig Unterstützung. Das BMWK hat hier auf seiner Website nun verschiedene Mustervorlagen für die entsprechenden Kundeninformationen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 5 verschiedene Mustervorlagen finden sich dort. Diese können heruntergeladen und ergänzt um die jeweiligen Zahlenwerte verwendet werden.
(Christian Dümke)
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