Die Umsetzung des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz – EWPBG und der gesetz­lichen Strom­preis­bremse nach dem StromPBG beschäftigt Energie­ver­sorger und auch Vermieter. In kurzer Zeit müssen hier Verbrauchs­stellen der Letzt­ver­braucher identi­fi­ziert, in die verschie­denen Förder­stufen der beiden Gesetze richtig einge­ordnet, das Entlas­tungs­kon­tingent berechnet und – nicht zuletzt – die betref­fenden Verbraucher auch noch recht­zeitig bis zum 01. März 2023 infor­miert werden.

Die gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten treffen dabei sowohl Energie­ver­sorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG, Wärme­ver­sorger nach § 12 Abs. 4 EWPBG als auch Vermieter nach § 26 Abs. 3 EWPBG und § 12a Abs. 3 StromPBG.

Zumindest bei Erfüllung dieser Pflicht finden diese nun ein wenig Unter­stützung. Das BMWK hat hier auf seiner Website nun verschiedene Muster­vor­lagen für die entspre­chenden Kunden­in­for­ma­tionen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 5 verschiedene Muster­vor­lagen finden sich dort. Diese können herun­ter­ge­laden und ergänzt um die jewei­ligen Zahlen­werte verwendet werden.

(Christian Dümke)