Wir hatten an dieser Stelle schon einmal darüber geschrieben, dass in Niedersachsen im Dezember 2020 eine Verbotsverordnung für Feuerwerke an Silvester vor dem Verwaltungsgericht außer Vollzug gesetzt worden war. Auch in Berlin hat die Frage pandemiebedingter Feuerwerksverbote die Verwaltungsgerichte beschäftigt. Inzwischen gibt es auch im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin eine Entscheidung.
Tatsächlich hat das Gericht in Berlin die Klage der Hersteller von Feuerwerkskörpern abgewiesen. Denn aus seiner Sicht war die Begründung stichhaltig. Allerdings unterscheidet sich die Begründung in Niedersachsen und Berlin offenbar auch. Während die Verbotsverordnung in Niedersachsen auf das Verhindern von Ansammlungen auf der Straße und das dadurch verursachte Infektionsgeschehen abzielte, sollten in Berlin vor allem Unfälle verhindert werden, um die Krankenhäuser, die an der Kapazitätsgrenze waren, zu entlasten.
Da zum Jahresende hin immer wieder entsprechende Unfälle, insbesondere Handverletzungen, zu beklagen sind, hat das Gericht diese Begründung akzeptiert. Seiner Auffassung nach war die Maßnahme auch verhältnismäßig. Zum einen ließen sich die Feuerwerkskörper noch zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen. Zum anderen sei der entgangene Gewinn durch Veräußerung der Feuerwerkskörper als bloße Gewinnaussicht nicht vom Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz geschützt. Die vor einem Monat öfter zu hörenden Rufe nach Verbot des Silvesterfeuerwerks aus ökologischen Gründen waren damit allerdings noch nicht auf dem rechtlichen Prüfstand. (Olaf Dilling)
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