Anpassungsmöglichkeit für Entlastungskontingente soll kommen (aber nur ein bisschen)

Na immerhin: Zu den viel bedauerten Festlegungen der Energiepreisbremsen gehörte die Schwierigkeit, bei RLM-Kunden das Entlastungskontingent zu korrigieren. Denn hier kommt es auf den gemessenen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrekturmöglichkeit in den Gesetzen nicht vorgesehen ist, ist das Entlastungskontingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letztverbraucher bzw. Kunden, die pandemiebedingt 2021 nur eingeschränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimmbäder, Konzerthallen, aber auch viele Geschäfte, Gastronomie und andere Einrichtungen.

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Für Gas und Wärme will der Gesetzgeber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG installieren. Er soll zusätzliche Entlastungsbeträge erlauben, wenn der Begünstigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbauhilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärmemenge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchstgrenzenüberschreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.

Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbehörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausgestaltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätzliche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkrafttreten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinettsbeschluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).

2023-04-07T03:11:01+02:007. April 2023|Energiepolitik|

Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt: Gewerbemiete und Höchstgrenzen nach dem EWPBG

Die mit heißer Nadel gestrickten Preisbremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewerbeimmobilien die Frage, wie sie bei den Höchstgrenzenberechnungen vorgehen sollen. Für Wohnraumvermieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärmepreisbremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlastungen, die als Heizkosten an Wohnungsmieter weiterzugeben sind, bei den Höchstmengenberechnungen nicht einzubeziehen. Wohnraumvermietung unterfällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.

Für Gewerbeflächen gilt das aber nur, wenn die Entnahmestelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehrschluss muss das also heißen: Wer Gewerbeimmobolien vermietet und verhältnismäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchstgrenzen einbeziehen. Für Gwerbeimmobilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.

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Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strompreisbremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlastungen, die an Mieter weitergereicht werden müssen, nicht die Höchstgrenzenberechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzentnahmestellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraumvermietern gehören. Sondern differenziert an dieser Stelle nicht.

Nun mag dem eine gewisse Logik zugrundeliegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausgestaltung dieser Regelungen bemerkenswert inkonsistent.

Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preisbremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)

2023-02-24T19:33:19+01:0024. Februar 2023|Energiepolitik|

Energiepreisbremsen: Bundeskartellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundeskartellamt (BKartA) zeigt Neuigkeiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchsverbot der Preisbremsengesetze überwacht. Denn der Gesetzgeber will zwar die Letztverbraucher unterstützen und übernimmt einen Teil der Strom-, Fernwärme- und Gasrechnungen. Doch da – dies gehört zu den absurderen Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich vereinbarten Preisen profitieren, hat er gleichzeitig Regelungen erlassen, die Preiserhöhungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und § 39 Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preisbremsen danach Verschiebungen zwischen dem (nicht übernommenen) Grundpreis und dem (teilweise übernommenen) Arbeitspreis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergünstigungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energieeffizienzvergünstigungen übersteigen, und Preiserhöhungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugsverträge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertragsgestaltung oder eine Preisanpassung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preisbremsengesetze ermächtigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preissenkungen anzuordnen und rückabwickeln zu lassen. Allerdings stellt das BKartA in seiner Pressemitteilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allgemeine Preisaufsicht ausübt. Letztverbraucher, die Preiserhöhungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preiswidersprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher bleibt damit der Versorgungsvertrag. Ob daneben die Preisanpassungsverbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbotsgesetze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preiserhöhungen führen, hat der Gesetzgeber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|