Ashes to Ashes: Die Bundesregierung löscht EUA

Es gehört zu den besser gehüteten Geheimnissen der deutschen Klimaschutzpolitik, dass sie bisher zwar bisweilen recht geräuschvoll, aber fast durchgängig praktisch klimaneutral verlaufen ist. Nehmen wir nur den Kohleausstieg: Die Bundesrepublik schafft mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) einen ganzen Rechtsrahmen, in dem Braun- und Steinkohlekrafte ausgeschrieben oder einfach so fürs Abschalten bezahlt und stillgelegt werden (siehe auch hier). Aber weil alle Kraftwerke, die dem Gesetz unterfallen, emissionshandelspflichtig sind, sorgt der sogenannte Wasserbetteffekt erst einmal dafür, dass die Emissionen nicht sinken: Die abgeschalteten Kraftwerke verbrauchen keine Zertifikate mehr. Weil die Nachfrage sinkt, ohne dass das Angebot entsprechend verringert wird, sinkt der Preis. Bei fallenden Preisen lohnt es sich für andere Akteure wieder, statt zu mindern, zu kaufen. Und wenn das schon augenblicklich nicht gilt, weil es europaweit eh zu viele Zertifikate gibt, füllt sich zumindest die Marktstabilitätsreserve, einem Konto, auf dem die Kommission Reservezertifikate hortet, um sie später wieder auf den Markt zu werfen.

Anders sähe es aus, wenn die Bundesregierung Zertifikate löschen würde, die auf Kraftwerke entfallen, die abgeschaltet werden. In diesem Fall tritt der Wasserbett-Effekt nämlich nicht ein. Nachfrage und Angebot sinken im gleichen Maße, so dass nicht jemand anders das CO2 emittiert, das auf die in Deutschland abgeschalteten Kraftwerke entfällt. Sondern ein echter Einspareffekt eintritt.Rwe, Kraftwerk, Wolken, Himmel

Tatsächlich hatten sich schon während der Novelle der Emissionshandelsrichtlinie einzelne Stimmen vor allem bei den Grünen dafür stark gemacht, den Kohleausstieg entsprechend scharf zu schalten. Durchgesetzt haben sie sich nicht. Nun aber will die Bundesregierung offenbar Nägel mit Köpfen machen: Zunächst 12,25 Mio. Berechtigungen sollen erst in die Marktstabilitätsreserve überführt werden und dann gelöscht.

Dieser Schritt ist für Deutschland alles andere als symbolisch. Denn wenn deutsche Zertifikate zu Asche zerfallen, kann Deutschland sie nicht mehr verkaufen und erlöst entsprechend auch nichts. Die 12,25 Mio. Berechtigungen wären selbst bei den aktuell deutlich gefallenen Kursen 612,5 Mio. EUR wert. Zum Vergleich: Der umstrittene Erweiterungsbau für das Kanzleramt soll 637 Mio. EUR kosten. Deutschland signalisiert auf diese Weise, dass es trotz knapper Kassen und Schuldenbremse den Klimaschutz ernst nimmt (Miriam Vollmer).

2024-02-23T22:41:23+01:0023. Februar 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|

Emissionshandel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unternehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unternehmen sind im Dienstleistungsgewerbe zuhause oder gehören der Kreativwirtschaft an, aber auch in den Unternehmen des produzierenden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachgelassen hat. Und auch Unternehmen, die weiterarbeiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Stromnachfrage und des Kurses für Emissionsberechtigungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachgelassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zertifikate schon wegen des Markstabilitätsmechanismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berechtigungen im Umlauf Zertifikate auf einem Kommissionskonto “parkt”, um einen weiteren Preisverfall zu stoppen. Emissionsberechtigungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unternehmen, deren Anlagen dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kostenloser Zertifikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handelsperiode des Emissionshandels regelt § 21 der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorhergehende technische Maßnahme rückläufigen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslastungsrückgängen von Zuteilungselementen (z. B. das Produkt “Pappe” oder “Dampf”) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verringerung der kostenlosen Zuteilung greift erst im nächsten Kalenderjahr. Das nächste Kalenderjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handelsperiode des Emissionshanndels, so dass auch die für diese Handelsperiode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zuteilungsregeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslastungsrückgänge in der nächsten Handelsperiode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detailliert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissionshandelspflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten stattfinden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handelsperiode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalenderjahr stattfinden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Coronakrise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr potentieller ausgleichend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unternehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handelsperiode verlängerten Vergleichszeitraum relativiert und möglicherweise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zuteilungsreduzierung kommt. Unternehmen, die mit mehreren Anlagen produzieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslastungsrückgängen von je 14% sind zuteilungsökonomisch vorteilhafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

2020-04-14T19:06:53+02:0014. April 2020|Emissionshandel|