Die isolierte Anfechtung

Behörden, Verkehrsbehörden zumal, müssen bei ihren Anordnungen viele unterschiedliche Belange unter einen Hut bringen. Am Ende kommen dabei manchmal komplexe Maßnahmenpakete, die für mehr Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr sorgen sollen.

Das wiederum kann die Betroffenen in Versuchung führen, ganz gezielt einzelne Regelungen anzufechten. Sagen wir, eine Behörde ordnet ein absolutes Haltverbot an und markiert zugleich Stellplätze, an denen das Parken erlaubt ist, worauf mit einem Zusatzschild am Haltverbot hingewiesen ist. Der Anwohner, der sich über Parkplätze in der Straße ärgert, klagt gegen das aus seiner Sicht rechtswidrige Zusatzschild, in der Hoffnung im Ergebnis ein absolutes Haltverbot zu bekommen, das nicht durch Ausnahmen relativiert ist.

Zwei Lichtzeichenanlagen

Das Problem dabei ist, dass die Behörde unter Abwägung aller Belange dieses Haltverbot nie erlassen hätte, wenn nicht zugleich Ausnahmen geregelt worden wären. Mit anderen Worten hat es etwas von “Rosinenpickerei”, wenn man bei einer einheitlichen Gesamtregelung bestimmte, für einen vorteilhafte Bestandteile behalten will, andere dagegen rechtlich angreift.

Daher hat in dem entsprechenden Fall das VG Würzburg die Klage als unzulässig abgewiesen, was letztlich vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 01.07.2020 –
BVerwG 3 B 1.20). Ein vergleichbares Beispiel ist der Fall einer Lichtzeichenanlage, bei der ein Verkehrsteilnehmer gegen eine einzelne Phase geklagt hatte.

Das ganze beruht auf einer schon länger bekannten Rechtsprechung. Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1997 – 8 B 240.96 – juris Rn. 5). Dafür dürfen nach dem BVerwG die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.

Sinn dieser Regelung ist, dass die Rechtsprechung als dritte Gewalt nicht in die Ermessensausübung der Exekutive reinregieren soll: Durch eine bloße Teilaufhebung würde der Verwaltung aber unter Umständen eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte. Prozessual gibt es, vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), übrigens eine relativ einfache Lösung: Der Kläger stellt, zumindest als Hilfsantrag, einen Verpflichtungsantrag für die von ihm letztlich gewünschte Regelung ggf kombiniert mit einer Anfechtung der Gesamtregelung. 

Etwas anderes ist es, wenn die Restregelung nicht nur rechtlich für sich genommen Bestand hätte, sondern auch in ihrem Bedeutungsgehalt unabhängig von der angegriffenen Regelung Bestand hat. Sagen wir, eine Behörde ordnet an einer Straße wegen erheblicher Gefahren für die Verkehrssicherheit Tempo 30 an und richtet zugleich eine Lichtzeichenanlage zum Queren für Fußgängern ein. Dann dürfte es einem Autofahrer unbenommen sein, gegen eine der beiden Maßnahmen zu klagen, ohne zugleich auch gegen die andere Maßnahme vorzugehen. In diesem Fall wurde nämlich kein Paket geschnürt. Im Gegenteil sind die Gründe, die für Tempo 30 sprechen, in Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Lichtzeichenanlage nur noch gewichtiger.

Für Kommunen kann es sinnvoll sein, bereits bei der Anordnung transparent zu machen, wie sich einzelne Maßnahmen in Maßnahmenpaketen zueinander verhalten. Denn davon kann abhängen, ob Gerichte ihre Überlegungen im Rahmen des Ermessens berücksichtigen und respektieren können. (Olaf Dilling)

 

2026-06-05T19:38:48+02:005. Juni 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

Rüge überlanger Verfahren in der Pandemie

Bekanntlich mahlen Justizias Mühlen langsam. Und Richter genießen in Deutschland viele Freiheiten, was ihnen Unabhängigkeit sichert, aber die Geduld von Klägern manchmal schwer auf die Probe stellt. Daher hat 2010 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg auf eine Individualbeschwerde hin festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten ein strukturelles Problem darstellt.

Er forderte die Bundesrepublik auf, einen wirksamen Rechtsschutz gegen solche langen Gerichtsverfahren einzuführen. Daher wurde 2011 im § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein Entschädigungsanspruch eingeführt. Dieser Anspruch sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte, die aufgrund eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden, angemessen entschädigt werden. Bei Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, beträgt der Ausgleich in der Regel 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG, die gegebenenfalls wiederholt werden und unter Umständen sachdienliche Hinweise für Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung beinhalten muss. Die Klage vor dem Entschädigungsgericht kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.

In letzter Zeit kommt es oft zu Verzögerung von Verfahren aufgrund pandemiebedingter Umstände. Hier hat die Rechtssprechung deutlich gemacht, dass Verzögerungsgründe, die nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen sind, keinen Entschädigungsanspruch begründen. In dem vom Bundesfinanzhof letztes Jahr entschiedenen Fall war die Verzögerung beim Sitzungsbetrieb auf mehrerer Krankheitsfälle und auf die Schutzmaßnahmen zurückzuführen. Daher hatte das Gericht die Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG verneint.

Allerdings muss zwischen solchen pandemiebedingten Verzögerungen unterschieden werden, auf die sich der Staat einstellen kann und solchen, die tatsächlich unvorhersehbar waren. Dies zeigt eine neuere Entscheidung des OVG Münster: Demnach handelt es sich bei der Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Gerichts um strukturelle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss. Er kann sie entweder durch Bereitstellung ausreichender personeller und sachlicher Mittel beseitigen oder macht sich wegen überlanger Verfahrensdauer entschädigungspflichtig (Olaf Dilling).

 

2022-09-20T11:08:55+02:0020. September 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

BGH: Fax bleibt Goldstandard

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Fristwahrung veröffentlicht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungsbegründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justizwachtmeister des Berufungsgerichts kein anderes, funktionsfähiges Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Fristablauf ausgedruckt wurde.

Der Wiedereinsetzungsantrag beim Berufungsgericht blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozessbevollmächtigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per besonderem elektronischen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E-Mail habe zur Fristwahrung nicht gereicht. Denn für die Rechtzeitigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schriftformerfordernis. Wie soll ein gewöhnlicher Richter von etwas “im Computer” auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu Papier gebracht wurde?

Dem widersprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Fristwahrung sei. Zwar seien Rechtsanwälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei dieser Übermittlungsweg auch als ausreichend und sicher anerkannt. Allerdings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustellversuchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einarbeiten müssten. Dies gelte jedenfalls bis zur Einführung einer aktiven Benutzungspflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektronische Anwaltspostfach trotz Bereitstellung und passiver Benutzungspflicht dieser in der Anschaffung teuren Infrastruktur weiterhin nicht zu den selbstverständlichen Kommunikationswegen für Anwälte.

Interessant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäftsstellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).

2021-01-26T12:19:42+01:0026. Januar 2021|Digitales|