Jetzt doch: Regulierung von Lieferketten in der EU?

Ende letzter Woche hat sich der Rat der EU nun doch durchgerungen: Er hat der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (hier der Kommissionsentwurf vom Februar 2022) zugestimmt. Das Votum erfolgte gegen die Stimme Deutschlands, was verwunderlich ist:

Denn in Deutschland gibt es bereits das Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz. Dies wäre ein guter Grund für deutsche Unternehmen, eine EU-weite Regelung zu unterstützen. Denn sie müssen sich ohnehin schon im Wesentlichen nach den Vorschriften richten, die nun auch in der EU kommen sollen. Sie müssen dann auch nicht mehr mit Anbietern aus anderen EU-Ländern konkurrieren, die nicht auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards achten müssen.

Aber noch mal von Anfang an: Was verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Und was steht in der in der EU-Richtlinie, inwiefern stimmt sie mit dem deutschen Gesetz überein und inwiefern weicht sie davon ab?

Kurz gesagt sollen sowohl das deutsche Gesetz als auch die europäische Richtlinie die Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette stärken. Dafür müssen Unternehmen zunächst einmal die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Auf dieser Basis soll jedes Unternehmen eine Grundsatzerklärung veröffentlichen. Weiterhin muss es Maßnahmen gegen Menschenrechtenrechtsverstöße und Umweltschädigungen ergreifen. Schließlich muss es Beschwerdemöglichkeiten für die Menschen in Lieferketten schaffen und über das Lieferkettenmanagement Bericht erstatten.

Die Richtlinie geht zum Teil über die Sorgfaltspflichten des deutschen Gesetzes hinaus. So ist die Wertschöpfungskette ist weiter definiert. Außerdem ist eine zivilrechtliche Haftung in die Richtlinie aufgenommen worden. Durch die Änderungen bei der Kompromissfindung entspricht der Anwenderkreis der Richtlinie jetzt der deutschen Regelung. Denn auch sie stellt – wie das deutsche Gesetz ab dem 01.01.2024 – auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten ab. Zusätzlich sollen die Sorgfaltspflichten der Richtlinie nur auf Unternehmen mit einem Umsatz von über 450 Millionen Euro im Jahr anwendbar sein. Im nunmehr aktuellen Kompromissvorschlag wurden auch längere Übergangsfristen vereinbart, so dass erst fünf Jahr nach dem In-Kraft-Treten alle betroffenen Unternehmen verpflichtet sind.

Um verabschiedet zu werden, muss das Plenum des EU-Parlaments noch zustimmen, was aber wahrscheinlich ist, nachdem der Rechtsausschuss bereits zugestimmt hat. (Olaf Dilling)

2024-03-20T18:12:56+01:0020. März 2024|Industrie, Umwelt|

Klimaklagen: Nun sind die Ländern dran…

Nicht nur der Bund, auch die Ländern sollen nun mit rechtliche Mitteln zum beschleunigten Klimaschutz gebracht werden. Jedenfalls berichtet die Deutsche Umwelthilfe (DUH), dass sie gegen drei Bundesländer, NRW, Bayern und Brandenburg, Verfassungsbeschwerden eingereicht habe. In der Sache ist das durchaus folgerichtig. Denn nachdem der Bund durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) zur schnelleren Umsetzung der Klimaziele verpflichtet wurde, sind nun auch die Länder am Zug: Denn die Umsetzung der Klimaziele ist nicht nur Sache des Bundes, sondern auch die Länder, soweit ihre Zuständigkeiten berührt sind.

Ein Beispiel ist die Verkehrswende: Hier wäre zwar vor allem auf Bundesebene eine Reform des Rechtsrahmens gefragt, um auch Klimaschutzaspekte berücksichtigen zu können. Aber viele konkrete Fragen, wie die Umverteilung von Verkehrsflächen zugunsten des Fahrrad- und Fußverkehrs oder die Förderung des ÖPNV stellen sich dann doch den Ländern. Ebenso bei der Energiewende: Hier hat der Bund den Ländern in § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit zu großzügigen Abstandsregeln für Windkraftanlagen eröffnet. Wenn die Länder davon Gebrauch machen, sind sie aber dann auch in der Pflicht, wenn der Ausbau der Windenergie stagniert.

Laut Angaben der DUH sind vor allem Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 21 Jahren beteiligt. Bisher ist die Klage, die beim BVerfG in Karlsruhe, nicht bei den Verfassungsgerichten der Länder eingelegt wurde, nicht veröffentlicht worden. Interessant wäre zu wissen, wie die Zulässigkeit der Klage begründet wurde. Normalerweise muss bei verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Klagen in Deutschland immer an einen Eingriff in subjektive Rechte angeknüpft werden.

Und daran könnte es bei den Ländern fehlen. So hat mit Brandenburg eines der Länder noch nicht einmal ein Klimagesetz. So paradox es klingt: Bei gar keinen staatlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz könnte die Klage ins Leere stoßen. Jedenfalls besteht nach der Argumentation des BVerfG keine originäre Schutzpflicht des Staates vor Klimawandel. Es ging in der Entscheidung daher auch primär darum, wie Einsparungen, die bereits beschlossen wurden, auf die Generationen gerecht verteilt werden (Olaf Dilling).

 

2021-07-05T19:34:01+02:005. Juli 2021|Kommentar, Umwelt|