Entwaldungsfreie Lieferketten

Der Verlust von Waldflächen trägt auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise und zum Verlust an biologischer Vielfalt bei. Das Ausmaß ist  erschreckend: Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald (zum Vergleich: Die Gesamtfläche Deutschlands beträgt 35,7 Millionen Hektar) verloren gegangen sind. Auch weiterhin gehen jedes Jahr weltweit etwa 10 Millionen Hektar Wald verloren, um insbesondere Anbauflächen für Soja, Palmöl und Kautschuk zu schaffen. Es geht also um den Streit zwischen lokaler wirtschaftlicher Nutzbarkeit und dessen globalen Auswirkungen. Gerade der Amazonas-Regenwald gilt als einer der wesentlichen Kipppunkte, der – sofern weiter geschädigt – das Weltklima aus dem Gleichgewicht bringen können.

Am 30.06.2023 trat die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/1115) in Kraft. Sie ist nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dies im Blick und vor kurzem einen aktuellen Artikel hierzu veröffentlicht. Als EU-Verordnung braucht es keiner Umsetzung in das nationale Recht. Allerdings bedarf es noch einzelner Durchführungsbestimmungen. Zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Im Kern geht es um die Regulierung des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen. Dies betrifft den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Diese umfasst beispielsweise Palmöl und seine Fraktionen, Luftreifen aus Kautschuk, Holzwaren vom Brennholz, über OSB- und Spanplatten bis zum Möbelholz.

Die Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler und differenziert zwischen solchen, die KMU bzw. denjenigen, die keine KMU sind. Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie nachweislich entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Das bedeutet, dass sie nicht auf Flächen produziert worden sein dürfen, auf denen seit 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein. Mit einer Sorgfaltserklärung, die der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden übermitteln muss, bevor er die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt, sind die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung zu bestätigen. Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Informationsanforderungen der Verordnung zu erfüllen. Sie umfasst auch das Ergreifen von Maßnahmen zur Risikobewertung sowie Maßnahmen zur Risikominderung. Bei der Risikobewertung kommt es darauf an, ob sich anhand der zusammengetragenen Informationen die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform mit der Verordnung sind.

Die Anforderungen an die Lieferkettensorgfalt steigen durch die Verordnung deutlich. Jedes Unternehmen aus den einschlägigen Bereichen ist daher gefordert, zu ermitteln, ob und inwieweit eine Betroffenheit durch die Verordnung gegeben ist. Es ist ratsam, mit der Informationsbeschaffung rechtzeitig zu beginnen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-29T17:56:35+02:0029. August 2024|Umwelt|

Berichtspflicht nach dem Lieferkettengesetz

Die Lieferkettengesetzgebung ist zur Zeit wieder politisch Thema. Denn der Rat der EU hat sich Mitte März schließlich doch durchgerungen, einem Richtlinienentwurf zuzustimmen, der eine Anpassung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) notwendig machen wird. Noch ist die Richtlinie zwar nicht verabschiedet, aber es gilt als relativ sicher, dass das EU Parlament noch im April im Plenum zustimmen wird. Der ganze Gesetzgebungsprozess war eine ziemliche Zitterpartie in Europa mit viel Verstimmung bei den anderen Mitgliedstaaten.

Eine Partei, die in Deutschland bei Wahlen mehr oder weniger 5% Stimmen kassiert, aber Regierungsverantwortung auf Bundesebene hat, hat in der EU für viel Verunsicherung gesorgt. Und nicht zum ersten Mal, so dass inzwischen immer öfter vom “German Vote” gesprochen wird, von einem unberechenbaren Wahlverhalten, dass längst abgestimmte Projekte im letzten Moment scheitern lässt. Für Europa ist keine gute Entwicklung – und zwar unabhängig von der unterschiedlichen Interessen oder politischen Präferenzen. Denn auch für Unternehmen ist es wichtig, einen verlässlichen politischen Rahmen zu haben, ohne ständige Überraschungen oder unvorhersehbare Kehrtwendungen.

Aber zurück zur Lieferkettengesetzgebung: Fest steht, trotz der Turbulenzen auf Europäischer Ebene, dass die vom deutschen Gesetz erfassten Unternehmen dieses Jahr zum ersten Mal einen Bericht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG veröffentlichen müssen. Die Frist dafür läuft an sich Ende diesen Monats ab, genau gesagt am 30. April 2024. Allerdings hat die dafür zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereits auf seiner Website angekündigt, erst am 1. Juni diesen Jahres mit dem Prüfen anzufangen und alle bis dahin eingereichten Berichte zu akzeptieren.

Welche Unternehmen erfasst sind, ergibt sich aus § 1 LkSG. Demnach sind seit diesem Jahr alle Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern erfasst. Die Berichtspflicht bezieht sich allerdings auf das vergangene Jahr. 2023 waren aufgrund einer Art phase-in-Regelung nur Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitern erfasst. Dabei werden bei verbundenen Unternehmen alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Verbunds bei der Obergesellschaft mit eingerechnet. Entsandte Arbeitnehmer werden ebenfalls gezählt, sowie Leiharbeiter, die über ein halbes Jahr bei dem Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Der Bericht muss öffentlich zugänglich auf der Internetseite des Unternehmens für mindestens sieben Jahre veröffentlicht werden. In ihm soll über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Jahr berichtet werden. Die mindestens erforderlichen Inhalte sind

  • ob das Unternehmen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen identifiziert hat und – gegebenenfalls – welche dies sind,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß §§ 4 bis 9 LkSG unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es für zukünftige Maßnahmen zieht.

Die bevorstehenden Änderungen durch die EU Richtlinie wird sich an der Berichtspflicht voraussichtlich nicht viel ändern. Denn sie ist auch nach Artikel 11 des insoweit unveränderten Richtlinienentwurfs vorgesehen. Die sicherlich aufwendige Einarbeitung wird insofern nicht umsonst sein. (Olaf Dilling)

 

 

2024-04-18T23:38:05+02:0018. April 2024|Industrie, Kommentar, Umwelt|

Jetzt doch: Regulierung von Lieferketten in der EU?

Ende letzter Woche hat sich der Rat der EU nun doch durchgerungen: Er hat der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (hier der Kommissionsentwurf vom Februar 2022) zugestimmt. Das Votum erfolgte gegen die Stimme Deutschlands, was verwunderlich ist:

Denn in Deutschland gibt es bereits das Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz. Dies wäre ein guter Grund für deutsche Unternehmen, eine EU-weite Regelung zu unterstützen. Denn sie müssen sich ohnehin schon im Wesentlichen nach den Vorschriften richten, die nun auch in der EU kommen sollen. Sie müssen dann auch nicht mehr mit Anbietern aus anderen EU-Ländern konkurrieren, die nicht auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards achten müssen.

Aber noch mal von Anfang an: Was verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Und was steht in der in der EU-Richtlinie, inwiefern stimmt sie mit dem deutschen Gesetz überein und inwiefern weicht sie davon ab?

Kurz gesagt sollen sowohl das deutsche Gesetz als auch die europäische Richtlinie die Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette stärken. Dafür müssen Unternehmen zunächst einmal die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Auf dieser Basis soll jedes Unternehmen eine Grundsatzerklärung veröffentlichen. Weiterhin muss es Maßnahmen gegen Menschenrechtenrechtsverstöße und Umweltschädigungen ergreifen. Schließlich muss es Beschwerdemöglichkeiten für die Menschen in Lieferketten schaffen und über das Lieferkettenmanagement Bericht erstatten.

Die Richtlinie geht zum Teil über die Sorgfaltspflichten des deutschen Gesetzes hinaus. So ist die Wertschöpfungskette ist weiter definiert. Außerdem ist eine zivilrechtliche Haftung in die Richtlinie aufgenommen worden. Durch die Änderungen bei der Kompromissfindung entspricht der Anwenderkreis der Richtlinie jetzt der deutschen Regelung. Denn auch sie stellt – wie das deutsche Gesetz ab dem 01.01.2024 – auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten ab. Zusätzlich sollen die Sorgfaltspflichten der Richtlinie nur auf Unternehmen mit einem Umsatz von über 450 Millionen Euro im Jahr anwendbar sein. Im nunmehr aktuellen Kompromissvorschlag wurden auch längere Übergangsfristen vereinbart, so dass erst fünf Jahr nach dem In-Kraft-Treten alle betroffenen Unternehmen verpflichtet sind.

Um verabschiedet zu werden, muss das Plenum des EU-Parlaments noch zustimmen, was aber wahrscheinlich ist, nachdem der Rechtsausschuss bereits zugestimmt hat. (Olaf Dilling)

2024-03-20T18:12:56+01:0020. März 2024|Industrie, Umwelt|