BGH öffnet Fernwärmekonzessionen für den Wettbewerb
Die Vergabe von Wegenutzungskonzessionen durch Gemeinden an Strom- und Gasnetzbetreiber ist in § 46 ff EnWG inzwischen recht ausführlich geregelt. Gemeinden müssen hier ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durch führen. Der Gewinner hat gegen den Altkonzessionär einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Netzes.
Aber wie verhält es sich im Bereich der Fernwärmeversorgung? Auch hier ist der Betrieb von Leitungsnetzen üblich, es fehlt jedoch an spezifischen gesetzlichen Regelungen. Bisher wurde lediglich angenommen, dass eine Fernwärmeversorger aus § 19 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Wegenutzungsvertrages gegen die Gemeinde als rechtlich marktbeherrschendes Unternehmen für Wegerechte hat.
Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 05. Dezember 2023, Az. KZR 101/20 dazu einige erhebliche rechtliche Klarstellungen getroffen. Wir hatten über diese Entscheidung schon einmal hier berichtet – allerdings dort mehr mit dem Fokus auf der Frage des Netzübertragungsanspruches.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Fernwärmeversorger nicht automatisch Anspruch gegen die Gemeinde auf Einräumung einer Wegenutzungskonzession (oder Verlängerung einer bestehenden Konzession) für sein Wärmenetz hat. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten kann sich nach laut BGH aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städtischen Wege zum Aufbau von Fernwärmenetzen durch sämtliche Interessenten neben dem bereits bestehenden Fernwärmenetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Ausschreibung der Wärmekonzession durchführen. Die Schaffung oder Erhaltung eines natürlichen Monopols des örtlichen Wärmenetzbetreibers lehnt der BGH ausdrücklich ab.
Ob eine Gemeinde in jedem Fall zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet ist oder nur dann wenn es mehr Interessenten gibt, lässt der BGH dabei ausdrücklich offen. Die Entscheidung könnte jedoch als Türöffner wirken, auch im Bereich der Fernwärmekonzessionen einen Wettbewerb um die Konzession und damit auch um das Netz zu eröffnen.
(Christian Dümke)