Zukunft der Gasnetze – der Kabinettsentwurf ist da

Na endlich: Der Kabinettsentwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie fort und baut auf dem Referentenentwurf vom 4. November 2025 auf (wir berichteten). Dessen Grundstruktur bleibt erhalten, insbesondere die Einführung verpflichtender Netzentwicklungspläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referentenentwurf geändert? Die Planungspflicht bleibt, wird aber neu ausgerichtet. Während im Referententwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder stillgelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiterbetrieb eine reale Option. Betont wird eine „technologieoffene“, nachfragebasierte Entwicklung. Wasserstoff, Weiterbetrieb und Umnutzung werden also gleichrangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflichtende Konsultationen mit Kommunen und Anschlussnehmern, engere Verzahnung mit der Wärmeplanung sowie Genehmigungspflichten durch Regulierungsbehörden. Planung wird damit stärker kontrolliert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetzbetreiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozessuale Last. Sie müssen Szenarien entwickeln, abstimmen und genehmigungsfähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verantwortung für konkrete Entscheidungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die rechtlichen Zielvorgaben unterschiedlicher Regelwerke damit auf unterer Ebene zusammenführen. Denn klar ist auch: Die Rechtsordnung ingesamt schließt den dauerhaften Betrieb von Erdgasnetzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treibhausgasneutral gewirtschaftet werden muss, und die für das Inverkehrbringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erforderlichen Zertifikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hintergrund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasserstoff oder Biomethan das logische Outcome der anstehenden Transformation, obwohl ihre Verfügbarkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetzgeber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinettsentwurf, mehr noch als der Referentenwurf aus November, die anstehenden Konflikte auf Kommunen und Netzbetreiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|

Das Ende der Gasnetze: Das Green Paper des BMWK

2045 soll Deutschland netto klimaneutral sein. In den verbleibenden 21 Jahren soll damit nicht nur Schluss sein mit Kohle, Benzin und Diesel. Auch Erdgas soll dann nicht mehr verbrannt werden. Das wirft natürlich die Frage auf, was aus den Gasnetzen wird. Denn klar ist natürlich: Sobald immer mehr Gaskunden auf Wärmepumpen oder Fernwärme umsteigen, und auch die Industrie immer mehr Prozesse elektrifiziert, sinkt die Abnahme und damit steigen die relativen Kosten der Infrastruktur pro m3. Erdgas wird also nicht nur über den CO2-Preis immer teurer werden, sondern parallel dazu steigen die Netzentgelte. Die bisher wirtschaftlich attraktive Gastherme wird also ab einem gewissen Punkt teuer, und dann flieht jeder aus dem Gas, der kann. Dies aber wirft die Frage auf: Was wird denn aus denen, die nicht so einfach wechseln können? Und was wird aus den Gasnetzbetreibern? Die Debatte läuft schon einige Jahre. Aber nun hat das Bundeswirtschaftsministerium ein Green Paper vorgelegt.

Die Analyse wird manche ernüchtern: Das BMWK hält eine dezentrale Wasserstoffversorgung für wenig wahrscheinlich. Die Vorstellung, künftig würde einfach nur das Gas ausgetauscht, wird vom Ministerium also nicht geteilt. Das gilt auch für Biomethan. Ein Teilnetz soll also umgerüstet oder weitergenutzt werden, aber für den Rest stehen Stilllegungen an. Die sollen nicht überraschend kommen, aber angesichts der Langlebigkeit von Heizungen, aber auch vielen industriellen Einrichtungen sind auch 20 Jahre nicht viel. Gleichwohl steht schon wegen der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie fest: Künftig können neue Gasanschlüsse verweigert und bestehende gekündigt werden, wenn das im Kontext der Dekarbonisierung steht. Es gibt Hürden für dieses neue Versorgerrecht, aber klar ist damit: Auf die heutige Infrastruktur kann man sich nicht bedingungslos verlassen. Das Ministerium hebt aber hervor, dass Energieversorgung trotzdem erschwinglich und vor allem sicher verfügbar bleiben muss, ohne darüber die Verteilernetzbetreiber zu ruinieren. Anreize, die Netze weiterzubetreiben, soll es aber keine mehr geben.Pipeline, Rohrleitung, Rohr, Energie

Interessant sind die Aufgaben, die das Ministerium vor allem aufgrund der neuen Gasbinnenmarktrichtlinie für sich und die Bundesnetzagentur identifiziert hat. Der physische Rückbau muss geregelt werden, aber auch rechtlich wird zurückgebaut: Es wird keine Anschlussverpflichtungen mehr geben, statt dessen sollen Stilllegungspläne den Rückzug aus bestehenden Versorgungsverhältnissen organisieren. Der Regulierungsrahmen muss geregelt werden, sonst gehen die Netzbetreiber wirtschaftlich kaputt. Das umfasst Regelungen für Abschreibungen, neue Regeln für den Effizienzvergleich und die Frage, wie man mit den Kosten der Stilllegung und des Rückbaus regulatorisch umgeht.

Auch nicht einfach ist die Frage, wie es eigentlich weitergeht, wenn die Konzession endet. Wer bewirbt sich schon um ein sterbendes Netz? Wie sehen die konzessionsvertraglichen Investitionsverpflichtungen aus? Wer bekommt das Netz aufgedrückt, wenn sich keiner freiwillig findet, und wie wird er – voraussichtlich der bisherige Konzessionär –  entschädigt?

Viele offene Fragen. In der Öffentlichkeit wird bisher wenig über das Ende der Gasnetze diskutiert. Noch in der Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde oft debattiert, als gäbe es eine Ewigkeitsgarantie für die Erdgasinfrastruktur. Nun muss nicht nur die Branche, auch die Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung sich mit der Frage beschäftigen, wie genau vor Ort schon bald die bestehende Infrastruktur einer neuen weichen muss (Miriam Vollmer).

2024-04-06T01:59:13+02:006. April 2024|Gas|

BGH zu Netzentgelten: Beurteilungsspielraum der BNetzA nicht überschritten

Energiewende bedeutet nicht einfach nur: Kohlekraftwerk A wird abgerissen und Windkraftanlage B statt dessen aufgebaut. Dort, wo heute Atomkraftwerke oder Kohlekraftwerke stehen, sind nämlich oft – wenn nicht meistens – nicht die idealen Standorte für Anlagen, die aus Erneuerbaren Energien Strom generieren. Auch wenn die Erzeugungskapazitäten gleich bleiben würden, muss Strom künftig über ganz andere Strecken transportiert werden. Und außerdem braucht man wegen der Volatilität von Windkraft- und PV-Anlagen künftig deutlich mehr Reservekapazitäten, damit im Falle einer Dunkelflaute nicht auf einmal die Lichter ausgehen. Auch darauf müssen sich Netze künftig einstellen. Grundlegende Umbauten sind aber nicht für nichts zu haben. Wer eine Energiewende will, braucht starke Netzbetreiber. Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) zu bedauern.

Der BGH hob mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 22.03.2018 auf (3 Kart 143/16 (V) u. a.). In dieser Entscheidung hatte das OLG die Festlegung der Renditen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) als rechtswidrig angesehen. Diese hatte die Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber Ende 2016 unter Verweis auf die allgemeine Zinsentwicklung deutlich beschnitten. Dabei stützte sie sich auf ein umstrittenes Gutachten von Frontier Economics Ltd. London, das unter Verwendung von teils internationalen Vergangenheitswerten einen risikolosen Basiszinssatz und einen Wagniszuschlag berechnet hat. Verbände und Unternehmen ließen die Frage der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ebenfalls mehrfach nachprüfen und gelangten zu völlig anderen Ergebnissen. U. a. wurde bemängelt, dass die BetzA bei den Restlaufzeiten von Anleihen nicht differenziert hat. Auch wurden beim Wagniszuschlag auch Länder wie China und Russland herangezogen, was zu Verzerrungen führen musste. Die Mittelwertberechnung und der EU-Vergleich seien fehlerhaft, der Umgang mit der kalkulatorischen Gewerbesteuer unrichtig, die Kapitalstruktur der Vergleichsunternehmen nicht hinreichend gewürdigt worden und gegenüber der Vorgehensweise im TK-Bereich bei Altanlagen grundlos abgewichen worden.

Das OLG hatte die Festlegung der Marktrisikoprämie bemängelt.  Diese beruhe auf einer methodisch unzulässigen Verengung. Dies sah der BGH nun anders. Bisher liegen allerdings noch keine ausführlichen Gründe vor, warum das höchste deutsche Zivilgericht die Entscheidung des OLG aufgehoben hat. Die Pressemitteilung liest sich aber so, als hätten die Karlsruher Richter die ziselierten Details der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht besonders interessiert. Statt dessen beruht ihre Entscheidung offenbar auf einer grundlegend abweichenden Ansicht über den Spielraum der BNetzA bei der Festlegung der Eigenkapitalverzinsung. Danach ist wohl nur die Methodik, nicht aber ihre Anwendung gerichtlich voll überprüfbar.

Dies wäre – wenn die Gründe dies bestätigen – nicht nur vom Ergebnis her aus den eingangs erwähnten Überlegungen zu bedauern. In einem Rechtsstaat sollte der Bereich der gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielräume möglichst eng ausfallen, um den Bürger vor einer fehlerhaften oder gar willkürlichen Ausübung öffentlicher Gewalt zu schützen. Auch diejenigen, die niedrige Netzentgelte begrüßen, weil sie sich eine Senkung der Stromkosten erhoffen, sollten eine solche Entwicklung in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG deswegen nachdenklich stimmen.

2019-07-10T23:38:30+02:0010. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|