Klima­schutz zahlt sich aus – ökono­misch, rechtlich, global

Nicht Klima­schutz gefährdet unseren Wohlstand, sondern zu wenig Klima­schutz.“ Dieses klare wirtschafts­po­li­tische Signal sendet Jochen Flasbarth, Staats­se­kretär im Bundes­um­welt­mi­nis­terium, anlässlich der inter­na­tio­nalen Konferenz zu natio­nalen Klima­zielen („NDC-Konferenz“) in Berlin (siehe Presse­mit­teilung des BMUKN vom 11.06.2025). Die Konferenz, organi­siert unter anderem von der Inter­na­tio­nalen Klima­schutz­in­itiative (IKI), der OECD, dem UN-Entwick­lungs­pro­gramm (UNDP) sowie der GIZ, bringt rund 300 Vertre­te­rinnen und Vertreter aus über 40 Staaten zusammen – mit dem Ziel, ambitio­nierte Klima­po­litik messbar voranzubringen.

Im Zentrum der Konferenz steht eine neue Studie von OECD und UNDP. Sie vergleicht zwei Zukunfts­sze­narien: eines mit stagnie­render Klima­po­litik und eines mit umfas­senden Maßnahmen zur Emissi­ons­min­derung. Das Ergebnis ist eindeutig: Ambitio­nierter Klima­schutz führt langfristig zu mehr Wirtschafts­wachstum, stabi­leren Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen und gerin­geren Schäden durch die Folgen der Klima­krise. Besonders bemer­kenswert: Inves­ti­tionen in saubere Techno­logien könnten bereits bis 2030 ein Volumen von rund 3,1 Billionen US-Dollar erreichen. In Ländern mit mittlerem und niedrigem Einkommen wären die wirtschaft­lichen Vorteile besonders ausge­prägt. Das weltweite Brutto­in­lands­produkt könnte im Klima­schutz­sze­nario bis 2050 um bis zu drei Prozent über dem Niveau des Business-as-usual-Szenarios liegen.

Ein wichtiger Aspekt der Studie: Unklare oder unstete klima­po­li­tische Rahmen­be­din­gungen bremsen Inves­ti­tionen. Die Studie quanti­fi­ziert die möglichen ökono­mi­schen Verluste auf bis zu 0,75 Prozent des globalen BIP bis 2030. Für Unter­nehmen, die sich in einem trans­for­ma­tiven Markt­umfeld bewegen, ist Rechts­si­cherheit also ein zentraler Faktor für Planung und Inves­ti­tionen – ein Punkt, der auch rechtlich immer mehr an Bedeutung gewinnt.

2025 markiert das zehnjährige Bestehen des Pariser Klima­ab­kommens – und die nächste entschei­dende Etappe: Alle Vertrags­staaten sind aufge­rufen, neue und ambitio­nierte Klima­schutz­bei­träge (Natio­nally Deter­mined Contri­bu­tions, NDCs) vorzu­legen, die bis 2035 reichen. Was in Berlin vorbe­reitet wird, mündet in globale Entschei­dungen auf der COP30 im brasi­lia­ni­schen Belém im November. Die Konferenz ist deshalb mehr als nur ein Austausch: Sie ist ein diplo­ma­tisch und juris­tisch bedeut­sames Format, das gezielt Schwellen- und Entwick­lungs­länder in den Blick nimmt und zugleich Inves­ti­ti­ons­si­cherheit für inter­na­tionale Projekte fördern will.

Die Entwick­lungen auf der NDC-Konferenz zeigen, dass Umwelt­recht und Klima­po­litik nicht mehr nur regula­to­rische Rahmen­be­din­gungen schaffen – sie sind ein strate­gi­sches Spielfeld für Inves­ti­tionen, Projekt­ent­wicklung und inter­na­tionale Koope­ration. Gerade für Unter­nehmen und Insti­tu­tionen mit globaler Ausrichtung oder Engagement in Emerging Markets lohnt sich der Blick auf die neuen NDCs, auf Finan­zie­rungs­mög­lich­keiten über multi­la­terale Fonds und auf Partner­schaften im Rahmen inter­na­tio­naler Programme.

Ambitio­nierter Klima­schutz ist kein wirtschaft­liches Risiko, sondern eine Inves­tition in Zukunft, Stabi­lität und Resilienz. Rechts­si­cherheit und gute Gover­nance sind dabei entschei­dende Hebel. Wir unter­stützen Sie gern, diese Chancen aktiv zu nutzen. Als Kanzlei mit ausge­wie­sener Expertise im Energie- und Umwelt­recht begleiten wir unsere Mandant­schaft bei diesen Trans­for­ma­ti­ons­pro­zessen – sei es bei der rechts­si­cheren Projekt­ent­wicklung, bei Due-Diligence-Prozessen und der Anlagen­zu­lassung. (Dirk Buchsteiner)

Klima­ziele 2030: In Reich­weite, aber nicht garantiert

Der Exper­tenrat für Klima­fragen hat letzte Woche seinen Prüfbe­richt zur Berechnung der deutschen Treib­haus­gas­emis­sionen für das Jahr 2024 und zu den Projek­ti­ons­daten 2025 vorgelegt (siehe Presse­mit­teilung des BMUKN hier). Der Exper­tenrat bestätigt, dass die natio­nalen Klima­ziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grund­sätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimis­tisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäi­schen Klima­schutz­ver­ordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäu­de­sektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bishe­rigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klima­ziele zu erreichen. Ein entschlos­senes und koordi­niertes Vorgehen ist erfor­derlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klima­neu­trale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszu­gleichen, wie dies nach dem natio­nalen Klima­schutz­gesetz möglich ist.

Im Verkehrs­sektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausrei­chenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäu­de­sektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schäd­linge zunehmend zu Emissi­ons­quellen werden.

Als Reaktion auf die Heraus­for­de­rungen plant die Bundes­re­gierung ein neues Klima­schutz­pro­gramm, das insbe­sondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klima­freund­liche Techno­logien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglich­keiten des Sonder­ver­mögens für Klima­schutz und Infra­struktur gezielt genutzt werden, um die Trans­for­mation zu einer klima­neu­tralen Gesell­schaft voran­zu­treiben. (Dirk Buchsteiner).

re|Adventskalender Türchen 5: Beschleu­nigung des Radwegebaus

Zum Kernge­schäft von Anwälten zählt es, Gesetze auszu­legen und Fälle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Gerade im öffent­lichen Recht kann es jedoch auch schon mal darum gehen, neue Rechts­vor­schriften zu entwi­ckeln und vorzu­schlagen. So etwa bei einem Mandat, dass wir für den ADFC Hessen betreut haben. Das hatte folgenden Hintergrund:

Hessen ist beim Bau von Radwegen ziemlich hinterher. Es gibt etliche Projekte, deren Umsetzung sich aber immer weiter verzögert. Dabei würden viele Menschen in Hessen, auch im ländlichen Raum, mehr Rad fahren, wenn es sichere Wege von Ort zu Ort gäbe. Zudem haben in den letzten Jahren die Unfälle mit Toten und Schwer­ver­letzten gerade auf Landstraßen zugenommen. Fahrradwege könnten hier effektiv Abhilfe schaffen.

beidseitig befahrbarer Radweg auf dem Land parallel zu einer Landstraße.

Selbstän­diger Radweg im ländlichen Raum.

Der ADFC Hessen hat daher mehrere Vorschläge zur Beschleu­nigung des Baus von Radwegen entwi­ckelt, die wir auf ihre recht­liche Machbarkeit vor dem Hinter­grund des Verfassungs‑, des Europa- und Bundes­rechts überprüft haben:

  • Bisher gibt wird für den Radwe­gebau auf Landes­ebene – anders als bei anderen Verkehrs- und Infra­struk­tur­pro­jekten – kein überra­gendes öffent­liches Interesse angenommen. Es spricht jedoch aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nichts dagegen, per Gesetz ein überra­gendes öffent­liches Interesse für Radweg­pro­jekte anzunehmen, so wie das auch für andere Verkehrs­pro­jekte bereits bundes­rechtlich im Gesetz zur Beschleu­nigung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren im Verkehrs­be­reich erfolgt ist. Insbe­sondere dient der Bau von Radwegen neben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit auch dem Klima­schutz und hat daher den „Segen“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, das eine frühere Orien­tierung an den Klima­zielen auch im Verkehrs­sektor fordert. Aller­dings gilt dies nur für solche Radwege, deren Bedarf auch tatsächlich festge­stellt wurde.
  • In Hessen muss für den Bau eines Radwegs grund­sätzlich ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren durch­ge­führt werden. Dagegen ist dies beispiels­weise bei Gemein­de­straßen nach § 33 Abs. 1 S. 2 HStrG nur ausnahms­weise der Fall. Nach den Vorschlägen des ADFC soll dies in Zukunft nur noch optional sein. Auch hiergegen spricht verfas­sungs- und europa­rechtlich nichts, wenn keine Enteignung nötig ist und keine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) durch­ge­führt werden muss.
  • Eine UVP wird aktuell in Hessen vor dem Bau von Radwegen noch in vielen Fällen durch­ge­führt, die weder das Europa­recht noch das Bundes­na­tur­schutz­recht zwingend erfordert. Auch hier könnte entbü­ro­kra­ti­siert werden und in Anglei­chung an die neue Regelung für Bundes­fern­straßen in § 14 d UVP-Gesetz nur noch dann erfor­derlich sein, wenn wenn der Fahrradweg mindestens 10 km lang ist oder ein Natur­schutz­gebiet von europäi­scher Bedeutung (Natura 2000) betrifft.

Die Forde­rungen des ADFC wurden im November diesen Jahres gemeinsam mit dem ADAC vorge­stellt. Es bleibt zu hoffen, dass der Landes­ge­setz­geber nun entspre­chend tätig wird. Vielleicht lassen sich auch andere Bundes­ländern davon inspi­rieren, die ebenfalls recht­liche Defizite haben, die den Planung und Bau von Radwegen verzögern. Mit entspre­chender recht­licher Expertise können wir bei Bedarf gerne dienen. Schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail. (Olaf Dilling)

2024-12-10T11:07:41+01:009. Dezember 2024|Gesetzgebung, Verkehr|