Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundes­re­gierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneu­erbare Energien einzu­setzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die quali­ta­tiven Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundes­re­gierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klima­freund­lichen Heizys­temen unter­stützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neure­gelung angesichts der inter­na­tio­nalen Abhän­gig­keiten bei Öl und Gas und dem tenden­ziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höher­ran­gigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akade­misch, denn wenn ein Gesetz gegen europäi­sches oder deutsches höher­ran­giges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundes­re­gierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurück­zu­kehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höher­ran­giges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich kompli­zierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klima­neu­tra­lität verpflichtet. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits 2021 im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Genera­tionen schonen muss und Emissi­ons­min­de­rungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetz­geber muss vielmehr einen nachvoll­zieh­baren und recht­zeitig wirksamen Pfad zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwi­schen auch einfach­ge­setzlich im Klima­schutz­gesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treib­haus­gas­neutral sein soll. Vor diesem Hinter­grund wirkt es zumindest erklä­rungs­be­dürftig, wenn gleich­zeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der einge­setzten Brenn­stoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energie­träger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treib­hausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europa­rechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klima­gesetz verpflichtet die EU und ihre Mitglied­staaten zur Klima­neu­tra­lität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novel­lierte Erneu­erbare-Energien-Richt­linie RED III und die neue Gebäu­de­richt­linie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekar­bo­ni­sierung des Wärme­sektors. Zwar enthalten diese Regel­werke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitglied­staaten Spiel­räume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung dürfte die neue deutsche Großzü­gigkeit aber teuer werden.

Juris­tisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfas­sungs- bzw. richt­li­ni­en­konform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so inter­pre­tiert werden sollen, dass sie mit höher­ran­gigem Recht vereinbar bleiben. Aller­dings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier proble­ma­tisch werden. Wenn der Gesetz­geber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höher­rangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umwelt­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot. Einmal erreichte Schutz­stan­dards dürfen nicht ohne gewich­tigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bishe­rigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundes­re­gierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundes­re­gierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäi­schen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis konti­nu­ierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumen­tation vor Gericht trägt, ist aller­dings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als recht­licher Rohrkre­pierer erweisen. Mögli­cher­weise werden zentrale Regelungen von europäi­schen oder deutschen Gerichten kassiert und die verun­si­chernde Hänge­partie hält noch weiter an. Wir jeden­falls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klima­schutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

2026-05-08T23:00:13+02:008. Mai 2026|Wärme|

Die Freiheit im Heizungskeller

Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundes­re­gierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommu­nalen Wärme­planung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Instal­lation neuer Gas- oder Ölhei­zungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusam­menhang auf die ökono­mi­schen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaf­fungs­preis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Instal­lation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?

Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Aktuell kosten Zerti­fikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorge­sehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffs­mög­lich­keiten in die Preisbildung.

Die Prognosen über die künftige Preis­ent­wicklung gehen weit ausein­ander. Bloomberg prognos­ti­zierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durch­schnitt­lichen Preis von 100 Euro pro Zerti­fikat. Das Beratungs­un­ter­nehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfa­mi­li­enhaus mit typischer­weise schlechter Energie­bilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzim­mer­wohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorher­sehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.

Auch die aktuelle Bundes­re­gierung will den Emissionen aus Gas- und Ölhei­zungen nicht tatenlos zusehen. In neu einge­bauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl einge­setzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimi­schungen grüner Gase und Öle, diese sind aller­dings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist auszu­gehen. Zwar wäre theore­tisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächen­an­gebot sowie die parallel steigende novel­lierte Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote im Verkehrs­sektor (wir berich­teten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachge­fragten Brenn­stoffe knapp und entspre­chend teuer bleiben.

Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundes­re­gierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzept­papier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundes­re­gierung weiterhin zu den Zielen des Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes bekennt, das Klima­neu­tra­lität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konse­quent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheb­lichen Zusatz­kosten zu rechnen.

Ein weiterer Faktor ist zu berück­sich­tigen: Bereits heute werden mehr Wärme­pumpen instal­liert als Gashei­zungen, obwohl der Einbau von Gashei­zungen etwa im vergan­genen Jahr noch unpro­ble­ma­tisch möglich war. Die bis 2029 vorge­se­henen Förde­rungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebens­dauer betrachtet ist die Wärme­pumpe aufgrund gerin­gerer Betriebs­kosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.

Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetz­be­treiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berich­teten). Die derzeit laufende Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sieht vor, dass Netzbe­treiber Still­le­gungs­pläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasser­stoff erfolgt. Der Gesetz­geber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschluss­nehmern steigen zwangs­läufig die Netzent­gelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowatt­stunden verteilen. Auch diese Preis­kom­po­nente dürfte also steigen.

Das Fraun­hofer-Institut für Ferti­gungs­technik und Angewandte Materi­al­for­schung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehn­fachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig still­gelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.

Ob diese möglichen Kosten­folgen der propa­gierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denje­nigen, die darauf setzen, dass spätere Bundes­re­gie­rungen eine Kosten­falle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäu­de­richt­linie die Subven­tio­nierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechts­rahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grund­gesetz. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass das Ziel der Klima­neu­tra­lität dem Schutz der Freiheit künftiger Genera­tionen dient. Die Fortsetzung der Klima­schutz­be­mü­hungen ist damit verfas­sungs­rechtlich mehrfach abgesi­chert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzu­heben (wir berich­teten)

Entspre­chend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alter­native zur energe­ti­schen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufge­hoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorge­sehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).

2026-03-01T14:24:31+01:0028. Februar 2026|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung|

re|Adventskalender: Wie weiter mit dem GEG?

Projekte, Prozesse, Verträge sind unser Alltag. Aber bisweilen beschäf­tigen wir uns auch mit der Frage, wie es eigentlich um Gesetze und Geset­zes­vor­haben steht. Im Auftrag des Bundes­verband Wärme­pumpe e. V. haben wir im September begut­achtet, ob der Bundes­ge­setz­geber die Ankün­digung im Koali­ti­ons­vertrag umsetzen kann, die Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) der Ampel, das sogenannte „Heizungs­gesetz“, wieder abzuschaffen.

Die Paragraphen 71 ff. des GEG schreiben seit 2023 bekanntlich vor, dass beim Heizungs­wechsel mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammen müssen. Auf welche Art und Weise die Eigen­tümer dies bewerk­stel­ligen, stellt das Gesetz in ihr Ermessen, wobei für eine Reihe von Techno­logien Nachweis­erleich­te­rungen gelten. Wärme­pumpe, Solar­thermie, Fernwärme und einige andere Optionen gelten unter definierten Voraus­set­zungen stets als zulässig, ohne dass der Gebäu­de­ei­gen­tümer die 65 % erneu­erbare Energien noch aufwändig nachweisen müsste. Das Gesetz sieht großzügige Übergangs­re­ge­lungen vor und ist mit der kommu­nalen Wärme­planung synchro­ni­siert; zudem greift die Pflicht zur Umrüstung erst beim Tausch der Heizung, nicht solange diese intakt ist und läuft. Gleichwohl gehörte das Gesetz zu den umstrit­tensten neuen Regelungen der vergan­genen Bundesregierung.

Im Wahlkampf spielte die Frage, ob der Gesetz­geber die ungeliebten neuen Regelungen überhaupt einfach wieder abschaffen darf, indes keine große Rolle. Offenbar nahmen es viele als selbst­ver­ständlich an, dass die Wieder­her­stellung eines früheren Rechts­zu­standes auch für die Zukunft nicht auf recht­liche Bedenken stoßen würde. Im Zuge unserer Prüfung kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass dies in diesem konkreten Falle so nicht zutrifft.

Zum einen hat sich der recht­liche Rahmen verändert. In den letzten Jahren hat der europäische Gesetz­geber mit der Neufassung Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) die Anfor­de­rungen für die Nutzung erneu­er­barer Energien auch im Gebäu­de­be­reich verschärft. Auch die novel­lierte Gebäu­de­richt­linie (EPBD) steht einer Rückkehr zum alten Gebäu­de­en­er­gie­gesetz entgegen. Doch nicht nur die europäi­schen Regelungen binden den deutschen Gesetz­geber. Auch Art. 20a des Grund­ge­setzes, der die natür­lichen Lebens­grund­lagen im Interesse künftiger Genera­tionen schützt, sowie die Grund­rechte, die nach dem bekannten Klima­schutz­urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2021 dem Gesetz­geber die Pflicht aufer­legen, die bestehenden Emissi­ons­spiel­räume nicht heute so auszu­reizen, dass kommenden Genera­tionen keine Freiheiten mehr bleiben, enthalten ein Verschlech­te­rungs­verbot, das es dem Gesetz­geber verbietet, bestehende Regeln ersatzlos aufzu­heben, ohne an anderer Stelle einen in der Sache gleich­wer­tigen Ausgleich zu schaffen.

Im Ergebnis bedeutet das: Der Gesetz­geber könnte die Paragraphen 71 ff. GEG nur dann aufheben, wenn er die Minderung der Emissionen des Gebäu­de­sektors durch ein anderes recht­liches Instrument in vergleich­barer Weise sichert. Will er das ungeliebte GEG ändern, muss der Gesetz­geber also einige Kreati­vität beweisen.Wir sind entspre­chend gespannt, wie der Entwurf des neuen GEG aussieht, wenn das BMWE ihn vorlegt  (Miriam Vollmer).

2025-12-05T18:24:20+01:005. Dezember 2025|Wärme|