Was, wenn es scheitert? Wie weiter ohne neues GEG?

Nun geht das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) also in eine neue Runde. Ob die Ampel es im Herbst immer noch nicht schafft, das Gesetz zu verab­schieden? Oder ob sie es schafft, aber 2025 übernimmt die CDU und schafft es ab, wie Spahn bereits angekündigt hat?

Als gesichert darf wohl angenommen werden, dass auch Spahn nicht plant, das GEG ganz aufzu­heben. Vermutlich meint er die aktuelle Novelle und damit die Rückkehr zum jetzt noch geltenden GEG der Großen Koalition, das – wenig bekannt – auch bereits eine Pflicht enthält, Ölhei­zungen und Heizkessel nach 30 Jahren auszu­ran­gieren, aller­dings noch mit allerlei Ausnahmen. Entfallen würde aber die (durch zahlreiche Ausnahmen ohnehin abgeschwächte) Pflicht, künftig 65% Erneu­erbare einzusetzen.

Doch wären damit die Gashei­zungen safe, um die sich in den letzten Wochen viele Menschen solche Sorgen machen? Klar ist in jedem Falle, dass 2045 das absolute Enddatum für den Betrieb aller fossiler Heizungen darstellt. Das ergibt sich aus dem Klima­schutz­gesetz und soll auch in der aktuellen Novelle nicht geändert werden. Ausge­sprochen zweifelhaft ist zudem schon, ob das angesichts der Recht­spre­chung des BVerfG überhaupt möglich wäre. Das bedeutet: Jede neue Gasheizung hat ohnehin eine maximale Lebens­dauer von 22 Jahren.

Doch auch ohne GEG sind diese 22 Jahre nicht sicher. Denn die EU berät aktuell über eine neue Gebäu­de­richt­linie. Der Entwurf zielt auf eine Dekar­bo­ni­sierung des Gebäu­de­sektors durch eine verbessere Effizienz und eine Umstellung auf Erneu­erbare ab. Zwar ist erst für 2050 eine komplette Umstellung auf Nullemis­si­ons­ge­bäude vorge­sehen. Aber auch die schon vorher gefor­derten Niedrigst­ener­gie­ge­bäude sollen zu einem ganz wesent­lichen Teil durch Energie aus erneu­er­baren Quellen versorgt werden, was kaum mit einer zu 100% fossil befeu­erten Gas- oder Ölheizung passen dürfte. Zwar ist das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren für die neue EPBD noch nicht abgeschlossen, Änderungen am Entwurf also möglich, es ist aber naheliegend, dass eine auch mit der Ampel verhan­delte Version der EPBD nicht mit einer völligen Abschaffung der Pflicht, überhaupt auf Erneu­erbare Wärme­quellen zuzugreifen, vereinbar sein dürfte. Da Gemein­schafts­recht bekanntlich einen Anwen­dungs­vorrang vor natio­nalem Recht genießt, wäre spätestens mit der Umsetzung der Richt­linie der Status Quo des GEG ohne Novelle nicht dauerhaft mehr zu halten. 

Energiesparen, Heizung, Regler

Doch selbst wenn die EPBD sich im Prozess noch von einer Verpflichtung zur Nutzung von Erneu­er­baren in den Dreißigern verab­schieden sollte, dürfte der Emissi­ons­handel dazu führen, dass viele Gas- und Ölhei­zungen zwar mögli­cher­weise legal wären, aber wirtschaftlich nicht mehr attraktiv sind. Laut einer Studie des MCC bewegen sich 2030 die Preise für eine Tonne CO2 zwischen 200 und 400 EUR, also ca. das Zehnfache von heute. Zur Orien­tierung: Bei einem Jahres­ver­brauch von 30.000 kWh Erdgas belaufen sich die CO2-Kosten bei 30 EUR auf rund 160 EUR, bei einer Verzehn­fa­chung also auf 1.600 EUR. Heizen würde also monatlich um deutlich mehr als 100 EUR teurer.

Insgesamt stehen die Zeichen für die neue fossile Heizung also nicht allzu günstig, selbst wenn die GEG-Novelle noch scheitert und oder die Novelle zurück­ge­nommen wird. Als Verbraucher, aber auch als Vermieter sollte man vorsichtig sein, den vermeintlich bewährten Weg einer Gasheizung einzu­schlagen (Miriam Vollmer).

2023-07-13T10:03:26+02:0013. Juli 2023|Energiepolitik, Wärme|

Verfas­sungs­ge­richt stoppt neues GEG – Warum eigentlich?

Das Ringen um das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) scheint kein Ende zu finden. Nun hat sich auch noch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt einge­schaltet und mit Beschluss Beschluss vom 5. Juli 2023 zum Akten­zeichen 2 BvE 4/23 die vom Gesetz­geber geplante Verab­schiedung des GEG erst einmal gestoppt.


Ist das geplante Gesetz also verfas­sungs­widrig? Nein – zumindest ergibt sich das nicht aus dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes, denn die dortige vorläufige Unter­sagung stützt sich lediglich auf die aus Sicht des Gerichts mögli­cher­weise übereilte formale Verfah­rens­weise, die den antrag­stel­lenden Bundes­tags­ab­ge­ord­neten in seinen Rechten am Gesetz­ge­bungs­ver­fahren ausrei­chend mitzu­wirken, verletzte.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stützt sich in seiner vorläu­figen Entscheidung darauf, dass es in der Kürze der verblei­benden Zeit bis zur angegrif­fenen  Verab­schiedung des GEG nicht abschließend feststellen könne, ob das sehr verdichtete und kurzfristige Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch zulässig sei oder den betei­ligten Abgeord­neten in seinen Rechten verletzt. Da es diese Möglichkeit jedoch ernsthaft in Betracht ziehen musste gab das Gericht im Rahmen einer Abwägung den Inter­essen des Abgeord­neten den Vorzug vor dem Recht des Parla­mentes seine Abläufe grund­sätzlich frei zu regeln.

Der Erlass der einst­wei­ligen Anordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes hat zur Folge, dass der Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes in der laufenden Sitzungs­woche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Das Gesetz kann damit nicht mehr vor der Sommer­pause verab­schiedet werden. Die in der Branche bestehende Rechts­un­si­cherheit über die künftige Rechtslage bleibt damit leider noch eine Weile bestehen.

(Christian Dümke)

2023-07-07T18:26:59+02:007. Juli 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung|

Und nun, GEG (II)?

So, nun hat sich die Koalition doch geeinigt (=> klick hier). Doch was ist offen? Und was halten wir davon?

Was ist unklar?

Nun ist ein kurzes Einigungs­papier kein Geset­zes­vor­schlag. Aber wir wüssten trotzdem gern, was passieren soll, wenn es keine kommunale Wärme­planung gibt, etwa weil der Ort klein oder die Stadt im Verzug ist. Und wie sieht es aus, wenn man sich 2026 eine neue Gasheizung eingebaut hat, aber dann kommt 2027 die kommunale Wärme­planung und sieht ein Fernwär­menetz vor? Muss die Gasheizung dann raus? Und was ist mit Holz und Pellets? Holz gibt es zu wenig, sinnvoll wären hier die Nachhal­tig­keits­kri­terien der BioSt­NachVO, aber im Paper steht ausdrücklich, Holz und Pellets seien „ausnahmslos“ okay.

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Wie finden wir die Einigung? 

Rufen wir uns ins Gedächtnis: Ab 2027 wird für Erdgas, Heizöl, Benzin etc. ein europa­weiter Emissi­ons­hande einge­führt, der die Gesamt­menge an CO2 bewirt­schaften und begrenzen soll. Nach der reinen Lehre reicht diese Maßnahme, den Rest regelt der Markt, wenn das Budget Jahr für Jahr um etwas mehr als 5% sinkt, bis gegen 2040 die Nullinie erreicht wird. Indes wären so hohe Preise zu erwarten, dass flankie­rende ordnungs­recht­liche Maßnahmen sinnvoll wären, um die Preis­ent­wicklung durch Nachfra­ge­rückgang zu dämpfen. Diese Dämpfung findet natürlich weniger statt, wenn später dekar­bo­ni­siert wird. Insofern: Es mag sein, dass die Nullinie sich gar nicht verändert. Aber der Weg dahin wird teurer und ist mit mehr sinnlosen Inves­ti­tionen gesäumt.

Immerhin: Nicht alles an der Einigung ist Mist. Sinnvoll ist die Verzahnung mit der kommu­nalen Wärme­planung, weil es keinen Sinn ergibt, eine Wärme­pumpe einzu­bauen, und zwei Jahre später baut die Stadt ein Netz, an das man sich gut hätte anschließen können, um sowohl sich Geld für die Finan­zierung zu sparen als auch die Wirtschaft­lichkeit der Fermwärme zu erhöhen. Gut ist auch die Beratungs­pflicht, denn generell gilt: Bisher wissen zu wenige Menschen, wann der Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr kommt und wie er sich auf ihr Leben auswirken wird. (Miriam Vollmer).

2023-06-16T18:48:40+02:0016. Juni 2023|Allgemein, Wärme|