re|Adventskalender: Wie weiter mit dem GEG?

Projekte, Prozesse, Verträge sind unser Alltag. Aber bisweilen beschäftigen wir uns auch mit der Frage, wie es eigentlich um Gesetze und Gesetzesvorhaben steht. Im Auftrag des Bundesverband Wärmepumpe e. V. haben wir im September begutachtet, ob der Bundesgesetzgeber die Ankündigung im Koalitionsvertrag umsetzen kann, die Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel, das sogenannte “Heizungsgesetz”, wieder abzuschaffen.

Die Paragraphen 71 ff. des GEG schreiben seit 2023 bekanntlich vor, dass beim Heizungswechsel mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Auf welche Art und Weise die Eigentümer dies bewerkstelligen, stellt das Gesetz in ihr Ermessen, wobei für eine Reihe von Technologien Nachweiserleichterungen gelten. Wärmepumpe, Solarthermie, Fernwärme und einige andere Optionen gelten unter definierten Voraussetzungen stets als zulässig, ohne dass der Gebäudeeigentümer die 65 % erneuerbare Energien noch aufwändig nachweisen müsste. Das Gesetz sieht großzügige Übergangsregelungen vor und ist mit der kommunalen Wärmeplanung synchronisiert; zudem greift die Pflicht zur Umrüstung erst beim Tausch der Heizung, nicht solange diese intakt ist und läuft. Gleichwohl gehörte das Gesetz zu den umstrittensten neuen Regelungen der vergangenen Bundesregierung.

Im Wahlkampf spielte die Frage, ob der Gesetzgeber die ungeliebten neuen Regelungen überhaupt einfach wieder abschaffen darf, indes keine große Rolle. Offenbar nahmen es viele als selbstverständlich an, dass die Wiederherstellung eines früheren Rechtszustandes auch für die Zukunft nicht auf rechtliche Bedenken stoßen würde. Im Zuge unserer Prüfung kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass dies in diesem konkreten Falle so nicht zutrifft.

Zum einen hat sich der rechtliche Rahmen verändert. In den letzten Jahren hat der europäische Gesetzgeber mit der Neufassung Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) die Anforderungen für die Nutzung erneuerbarer Energien auch im Gebäudebereich verschärft. Auch die novellierte Gebäuderichtlinie (EPBD) steht einer Rückkehr zum alten Gebäudeenergiegesetz entgegen. Doch nicht nur die europäischen Regelungen binden den deutschen Gesetzgeber. Auch Art. 20a des Grundgesetzes, der die natürlichen Lebensgrundlagen im Interesse künftiger Generationen schützt, sowie die Grundrechte, die nach dem bekannten Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 dem Gesetzgeber die Pflicht auferlegen, die bestehenden Emissionsspielräume nicht heute so auszureizen, dass kommenden Generationen keine Freiheiten mehr bleiben, enthalten ein Verschlechterungsverbot, das es dem Gesetzgeber verbietet, bestehende Regeln ersatzlos aufzuheben, ohne an anderer Stelle einen in der Sache gleichwertigen Ausgleich zu schaffen.

Im Ergebnis bedeutet das: Der Gesetzgeber könnte die Paragraphen 71 ff. GEG nur dann aufheben, wenn er die Minderung der Emissionen des Gebäudesektors durch ein anderes rechtliches Instrument in vergleichbarer Weise sichert. Will er das ungeliebte GEG ändern, muss der Gesetzgeber also einige Kreativität beweisen.Wir sind entsprechend gespannt, wie der Entwurf des neuen GEG aussieht, wenn das BMWE ihn vorlegt  (Miriam Vollmer).

2025-12-05T18:24:20+01:005. Dezember 2025|Wärme|

Wie weiter mit der Aufdach-PV?

Ganz klar: Der immer höhere Anteil erneuerbarer Energien in den Stromnetzen zieht einen erheblichen Bedarf an zusätzlichen Systemdienstleistungen nach sich. Es ist daher nicht überraschend, dass vermehrt die Frage gestellt wird, ob es eigentlich noch zeitgemäß ist, die Einspeisung aus Dachanlagen in das Netz der öffentlichen Versorgung mit festgelegten Vergütungssätzen zu honorieren.

Aus dieser Diskussion den Schluss zu ziehen, dass die Stromproduktion auf Gebäuden generell keine gute Idee mehr sei, ist jedoch verfehlt. Sinnvoll ist es allerdings, den erzeugten Strom zuerst im Gebäude selbst zu verbrauchen und die Einspeisung – etwa durch Speicher – zeitlich besser zu verteilen. Insgesamt ist jedoch klar: Die Ausbauziele für erneuerbare Energien fußen ganz wesentlich auch auf verbrauchsnahen Solaranlagen auf Dächern.

Entsprechend verlangt auch die EU-Gebäuderichtlinie die Einführung von Solarpflichten in Deutschland. Bundesweit existiert eine solche Pflicht bislang noch nicht. Viele Bundesländer haben aber bereits vorgelegt; derzeit haben praktisch nur noch Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Verpflichtung vorgesehen, Dächer mit Photovoltaik zu belegen.

Im Detail unterscheiden sich die Regelungen in den Bundesländern deutlich, auch die Ausnahmeregelungen weichen in erheblichem Maße voneinander ab. Für die Zukunft ergibt sich aber aus Art. 10 der Gebäuderichtlinie (EPBD) ein Mindeststandard, der gestaffelt gilt: beginnend mit neuen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzungsfläche, für die die Errichtung von PV-Anlagen vorgeschrieben wird. Es folgen bestehende öffentliche Gebäude und weitere Nichtwohngebäude, dann neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze an Gebäuden. Damit bleibt der bestehende Wohnungsbestand bislang außen vor. Klar ist damit aber: Die in der öffentlichen Diskussion bisweilen mitschwingende Annahme, Dachsolar habe seinen Zenit überschritten, wird von der Rechtslage nicht gedeckt. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung der Gebäuderichtlinie bis Mai 2026 in einem novellierten Gebäude-Energiegesetz (GEG) wird die Pflicht zur Dachbelegung weiter vertieft (Miriam Vollmer).

2025-09-12T17:26:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien|

Heizung in der Zeitmaschine?

Die CDU plant, die Änderungen des Gebäude-Energiegesetzes (GEG), auch bekannt als “Heizungsgesetz”, aus 2023 zurückzunehmen und zum GEG 2020 zurückkehren. So geht es aus ihrem Entwurf “Neue Energie-Agenda für Deutschland” hervor. Damit soll die Pflicht, beim Heizungswechsel nach vollendeter Wärmeplanung durch die Gemeinde auf eine der in § 71 Abs. 3 GEG 2023 aufgeführten Technologien umzusteigen, wieder fallen. Eigentümer könnten also auch nach 2026 bzw. 2028 erneut eine Gasheizung einbauen. Zulässig wäre sogar der Einbau einer neuen Ölheizung, sofern die Voraussetzungen des bis 2023 geltenden § 72 Abs. 4 GEG 2020 bestehen, also Erneuerbare Energien anteilig verwendet werden oder weder ein Gasanschluss noch ein Fernwärmeanschluss hergestellt werden können und auch erneuerbare Energien nicht verfügbar sind.

Diese Änderung würde die Eigentümer allerdings nicht von der Einhaltung des CO2-Minderungspfades suspendieren. Es bleibt auch nach dem Willen der CDU dabei, dass die Ziele des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) eingehalten werden müssen. Nur will die Union den Weg zur Treibhausgasneutralität in 20 Jahren mit den entsprechenden Zwischenschritten dem Bürger selbst überlassen. Er soll wählen können, wie er sich vom fossilen Zeitalter verabschiedet, motiviert durch den CO2-Preis. Dieser ist als ETS II europarechtlich vorgegeben und soll durch eine fortlaufende Verknappung der Zertifikate von 2027 an in Jahresschritten um jeweils etwas mehr als 4% Abschmelzung die Nulllinie ansteuern. Konkret: Der Bürger darf also weiter Gasheizungen einbauen, diese werden aber durch steigende Preise für Erdgas immer weniger attraktiv. Da bereits ab 2025 bedingt durch verkürzte Abschreibungsregeln für die Gasnetze die Netzentgelte steigen und die bei sinkender Kundenanzahl steigenden Infrastrukturkosten ebenfalls die Preise treiben, ist anzunehmen, dass die Freiheit zur Gasheizung in den meisten Fällen recht teuer erkauft würde. Zudem erwarten viele Experten, dass viele Erdgasnetze aus wirtschaftlichen Gründen bereits Mitte der Dreißiger Jahre stillgelegt werden.

Doch nicht für alle Eigentümer bedeutet die Rückkehr zum GEG 2020 ein Plus an Wahlfreiheit. Der alte § 72 Abs. 1 GEG 2020 verpflichtete Eigentümer, ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, stillzulegen, wenn sie vor 1991 eingebaut wurden, und jüngere Anlagen nach 30 Jahren auszurangieren. Das galt zwar nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, aber betrifft doch nicht wenige Eigentümer. In diesem Punkt ist das GEG 2023 großzügiger.

Für Eigentümer bedeutet das: Sollte die CDU ihren Plan umsetzen, sollten sie prüfen, ob in ihrem speziellen Fall nicht sogar eine Verschärfung droht. In jedem Fall sollte bei der Diskussion, ob noch eine letzte Gasheizung angeschafft wird, die Wärmeplanung der Gemeinde nicht ausgeblendet werden: Wenn es 2035 kein Gasnetz mehr gibt, steht lange vor Amortisation eine neue Heizung an. Und in jedem Falle muss der Eigentümer rechnen: Lohnt sich eine Gasheizung auch bei drastisch steigenden Gaspreisen und Netzentgelten? (Miriam Vollmer).

2024-11-22T20:51:51+01:0022. November 2024|Wärme|