Was ändert sich morgen an der StVO? Ein Überblick.
Wir hatten an dieser Stelle schon einmal über die aktuellen Änderungen der neuen StVO geschrieben. Der Gesetz- und Verordnungsgebungsprozess war etwas holprig gewesen und bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist auch wieder einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es soweit.
Was ändert sich? Hier haben wir noch mal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
- Erleichterte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fuß- und Radverkehr (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 10 Nr. 2 StVO n.F.): Damit wird die Zuweisung von Flächen an den Umweltverbund ausdrücklich von § 45 Abs. 9 StVO ausgenommen, so dass keine Gefahrenlage und keine „zwingende Gebotenheit“ der Regelung durch Verkehrszeichen vorausgesetzt werden muss. Insgesamt wird der Nachweis einer ortsbezogenen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Gründe des Umwelt‑, Klima- und Gesundheitsschutzes sowie der städtebaulichen Entwicklung erweitert.
- Erweiterte Gründe für Bewohnerparken (§ 45 Abs. 1b Satz 1 2a und Satz 2 StVO): Diese Regelung soll, basierend auf der ebenfalls reformierten Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz den Kommunen mehr Spielräume bei der Ausweisung von Bewohnerparkzonen geben. Dadurch kann in Zukunft beispielsweise berücksichtigt werden, dass bei Ausweisung einer Bewohnerparkzone auch in den umliegenden Quartieren der Parkdruck vorhersehbar steigt.
Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch Bewohnerparkzonen auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das heißt, das Bewohnerparken kann nunmehr auch dazu dienen, Anreize zu umweltfreundlicheren und platzsparenderen Verkehrsmitteln zu setzen. Allerdings muss dies die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. - Erleichterte Anordnung bestimmter Maßnahmen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6, 7a, 9 und 10 StVO): Die Anordnung von Tempo 30 wird nun insofern auch für (Nr. 4) Lückenschlüsse von bis zu 500 m und (Nr. 6) Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen erleichtert. Es wird nunmehr nämlich keine qualifizierte Gefahrenlage mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Risiko mehr verlangt. Ebenso erleichtert wird die Einrichtung von Busspuren, Sonderfahrstreifen und Fußgängerüberwegen. Nach § 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO werden Verkehrszeichen zur Förderung von Elektromobilität und Carsharing komplett von Abs. 9, also der qualifizierten Gefahrenlage und dem „zwingenden Erfordernis“ ausgenommen.
- Das neue Verkehrzeichen Nr. 230 „Ladebereich“ wird zur Vereinheitlichung der Anordnung der bisherigen Liefer- und Ladezonen eingeführt.
- Notbremsassistenzsystemen müssen bei Lkw über 3,5 t nach dem neuen § 23 Abs. 1d StVO eingeschaltet sein.
Für Kommunen dürfte außerdem interessant sein, dass sie nun nach dem § 45 Abs. 1j StVO ein Antragsrecht gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erhalten, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs zu beantragen. Dies stärkt die Kommunen bei der Verkehrsregelung, die stark mit den kommunalen Aufgaben der Stadt- und Verkehrsplanung verknüpft ist. (Olaf Dilling)