Nach der Reform ist vor der Reform? Radfahrstreifen laut VG Düsseldorf unzulässig

Der Verordnungsgeber hat sich nach langem Hin- und Her endlich dazu durchgerungen, dem Fuß- und Radverkehr mehr Platz zu geben und den Kommunen mehr Spielräume. Was macht nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei erster Gelegenheit? Es stellt in einer Eilentscheidung bei der Prüfung eines geschützten Radfahrstreifens auf das vorsintflutliche Kriterium der Unfallstatistik ab und entscheidet, dass der Radfahrstreifen rückgebaut werden muss (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2025, Az 6 L 3858/24).

Das ist angesichts der Reformen der StVO unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig:

1) Schon die Herabstufung der qualifizierten zur einfachen Gefahr für Radfahrstreifen in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO durch die vorhergehende Reform dürfte es erübrigen, einen Unfallschwerpunkt oder eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Radfahrenden zu ermitteln. Denn auch ohne ein erheblich über dem Durchschnitt liegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf ein Radfahrstreifen von der Kommune angeordnet werden. Jedenfalls, wenn der Radweg im Bestand – unstreitig – zu schmal ist.

2) Erst Recht, nachdem in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr 7 StVO den Kommunen Möglichkeiten zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Radverkehr eingeräumt worden sind, dürfte sich die Entscheidung des VG Düsseldorf nicht halten lassen. Notfalls müsste die Stadt Mönchengladbach hier nachlegen und ein Konzept erstellen, aufgrund dessen deutlich wird, dass der Radfahrstreifen dem Umwelt-, Gesundheitsschutz oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

3) Auch das weitere Argument, dass die Trennelemente aus Beton nicht in der StVO vorgesehen seien geht fehl. Denn es handelt sich gerade nicht um Verkehrseinrichtungen mit Anordnungscharakter, sondern um bloß physisch wirkende straßenrechtliche Maßnahmen. So wie Bordsteine, die in der StVO auch nicht ausdrücklich vorkommen.

Gerichte haben im Rechts- und Verfassungsstaat eine wichtige Aufgabe. Sie müssen Gesetze nicht nur anwenden, sondern auch überprüfen. Zumal wenn es sich bei der Rechtsgrundlage um eine Verordnung handelt, müssen sie auf eine verfassungskonforme Auslegung achten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Gerichte sich über den Gesetz- und Verordungsgeber und seine Intentionen hinwegsetzen. Die Rolle der Gerichtsbarkeit ist im Rahmen der Gewaltenteilung eine dienende. Wenn sich Gerichte über Richtungsentscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers offensichtlich hinwegsetzen, führt dies zu Frustrationen und einem Vertrauensverlust in den demokratischen Prozess.

Es ist zu hoffen, dass Beschwerde eingelegt wird und diese offensichtliche Fehlentscheidung vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird. (Olaf Dilling)

2025-03-09T01:23:40+01:0027. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Was ändert sich morgen an der StVO? Ein Überblick.

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal über die aktuellen Änderungen der neuen StVO geschrieben. Der Gesetz- und Verordnungsgebungsprozess war etwas holprig gewesen und bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist auch wieder einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es soweit.

Verkehrszeichen 230 "Ladebereich"

Neues Verkehrszeichen 230: Ladebereich

Was ändert sich? Hier haben wir noch mal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Erleichterte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fuß- und Radverkehr (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 10 Nr. 2 StVO n.F.): Damit wird die Zuweisung von Flächen an den Umweltverbund ausdrücklich von § 45 Abs. 9 StVO ausgenommen, so dass keine Gefahrenlage und keine “zwingende Gebotenheit” der Regelung durch Verkehrszeichen vorausgesetzt werden muss. Insgesamt wird der Nachweis einer ortsbezogenen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Gründe des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes sowie der städtebaulichen Entwicklung erweitert.
  • Erweiterte Gründe für Bewohnerparken (§ 45 Abs. 1b Satz 1 2a und Satz 2 StVO): Diese Regelung soll, basierend auf der ebenfalls reformierten Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz den Kommunen mehr Spielräume bei der Ausweisung von Bewohnerparkzonen geben. Dadurch kann in Zukunft beispielsweise berücksichtigt werden, dass bei Ausweisung einer Bewohnerparkzone auch in den umliegenden Quartieren der Parkdruck vorhersehbar steigt.
    Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch Bewohnerparkzonen auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das heißt, das Bewohnerparken kann nunmehr auch dazu dienen, Anreize zu umweltfreundlicheren und platzsparenderen Verkehrsmitteln zu setzen. Allerdings muss dies die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
  • Erleichterte Anordnung bestimmter Maßnahmen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6, 7a, 9 und 10 StVO): Die Anordnung von Tempo 30 wird nun insofern auch für (Nr. 4) Lückenschlüsse von bis zu 500 m und (Nr. 6) Fußgängerüberwegen,  Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen erleichtert. Es wird nunmehr nämlich keine qualifizierte Gefahrenlage mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Risiko mehr verlangt. Ebenso erleichtert wird die Einrichtung von Busspuren, Sonderfahrstreifen und Fußgängerüberwegen. Nach § 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO werden Verkehrszeichen zur Förderung von Elektromobilität und Carsharing komplett von Abs. 9, also der qualifizierten Gefahrenlage und dem “zwingenden Erfordernis” ausgenommen.
  • Das neue Verkehrzeichen Nr. 230 “Ladebereich” wird zur Vereinheitlichung der Anordnung der bisherigen Liefer- und Ladezonen eingeführt.
  • Notbremsassistenzsystemen müssen bei Lkw über 3,5 t nach dem neuen § 23 Abs. 1d StVO eingeschaltet sein.

Für Kommunen dürfte außerdem interessant sein, dass sie nun nach dem § 45 Abs. 1j StVO ein Antragsrecht gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erhalten, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs zu beantragen. Dies stärkt die Kommunen bei der Verkehrsregelung, die stark mit den kommunalen Aufgaben der Stadt- und Verkehrsplanung verknüpft ist. (Olaf Dilling)

2024-10-10T21:57:52+02:0010. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|

VG Berlin zur Tucholskystraße: Der Wink mit dem Verkehrspoller

Gerichte sind sich manchmal durchaus bewusst, dass ihre Entscheidungen in einer bestimmten Zeit getroffen werden – und dass diese Zeiten sich auch ändern. So meinte Anfang dieser Woche ein Hamburger Verwaltungsrichter, dass die Zeit für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers und der Schulwegsicherheit seiner Kinder noch nicht reif sei, “in 10 Jahren vielleicht”. Schwacher Trost für unseren Mandanten, dessen Kinder jetzt klein sind und jetzt auf dem aktuell zum Teil komplett zugeparkten Gehweg auf dem Weg zu Kita und Schule Fahrradfahren lernen wollen.

Noch klarer ist das Problem bei einer aktuellen Entscheidung des VG Berlin. Es ging um eine Eilentscheidung. Anwohner der Tucholskystraße hatten vorläufigen Rechtsschutz gegen Poller in der Tucholskystraße beantragt, mit denen der motorisierte Durchgangsverkehr an der Nutzung der dortigen Fahrradstraße gehindert werden soll. Nun ist die Straßenverkehrsordnung bisher bei der Bereitstellung von Raum für Fußgänger und Fahrradfahrer sehr knausrig: Jede Beschränkung des Verkehrs – und das ist bislang vor allem der Kfz-Verkehr – muss mit einer qualifizierten Gefahr begründet werden, z.B. eine Häufung schwerer Verkehrsunfälle.

Das soll und muss sich ändern, jedenfalls nach dem Willen des Verordnungsgebers: Der hat letzten Monat beschlossen, dass die “Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr” ermöglicht werden soll. Begründet werden kann dies mit dem Schutz der Umwelt, auch Klimaschutz, dem Gesundheitsschutz oder der Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Berücksichtigt werden muss die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Gericht traf deshalb die Entscheidung, dass das Aufstellen der Poller voraussichtlich nicht rechtmäßig sei. Denn “nach derzeitiger Rechtslage” seien Verkehrseinschränkungen und -verboten mit der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, nicht aber wegen außerhalb des Straßenverkehrs zu verortender Gefahren oder aus stadtplanerischen Erwägungen zu begründen. Für das Bezirksamt, das die Poller aufgestellt hat, muss das wie ein Wink mit dem Poller wirken, auf Zeit zu spielen und Berufung einzulegen. Denn dann wird irgendwann in der Hauptsache nach neuer Rechtslage entschieden und die Poller können voraussichtlich bleiben.

Auch bei Planungen mit Verkehrswendebezug sollten Kommunen jetzt schon daran denken, wie sie die Umsetzung von Maßnahmen so “timen”, dass sie von den Möglichkeiten der neuen StVO profitieren können. (Olaf Dilling)

2024-07-16T17:48:19+02:0016. Juli 2024|Allgemein, Verkehr|