Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

re Advents­ka­lender Türchen Nr. 7: Erfolg­reiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH

Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Ein Mandant von uns und Immobi­li­en­ei­gen­tümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grund­ver­sorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei still­ge­legte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regel­mäßig Rechnungen und Abschlags­fest­le­gungen für seinen vermeint­lichen Strom­ver­brauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausge­wiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grund­gebühr und Messent­gelte zahlen oder aber die Zähler kosten­pflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.

Wir waren hier der Rechts­auf­fassung, dass der Grund­ver­sorger die Grund­gebühr seines Grund­ver­sor­gungs­ta­rifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertrags­schluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertrags­schluss in Textform oder faktische Strom­ent­nahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.

Wir wandten uns daher zunächst außer­ge­richtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleich­zeitig weiterhin Mahnungen, Mahnge­bühren und vermeint­liche Abschlags­for­de­rungen gefolgt von Inkas­so­an­dro­hungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landge­richt Berlin eine negative Feststel­lungs­klage ein.

Bei der negativen Feststel­lungs­klage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das gefor­derte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gericht­liche Schlag­ab­tausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klage­schrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnis­urteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landge­richt Berlin ein Anerkennt­nis­urteil erlies.

 

 

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.

(Christian Dümke)

2024-12-13T18:08:11+01:0012. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 4: Das Reallabor Großwär­me­pumpen in der Fernwärme für den AGFW

Die Energie­wende stützt sich maßgeblich auf neue und innovative Techno­logien. Aber wie bewähren sich die Innova­tionen in der Praxis, auf welche Hinder­nisse stoßen sie, und was können Staat und Wirtschaft tun, um die Rahmen­be­din­gungen für den Roll Out zu verbessern? Dies sollen die 14 Reallabore der Energie­wende erforschen.

Der AGFW, der Energie­ef­fi­zi­enz­verband für Wärme, Kälte und KWK e. V., hat 2019 den Zuschlag für das Reallabor „Großwär­me­pumpen in Fernwär­me­netzen“ gewonnen. Seit 2021 koordi­niert er das Verbund­for­schungs­vor­haben, in dem Großwär­me­pumpen in Berlin, Mannheim, Stuttgart und Rosenheim geplant, aufgebaut und im Forschungs­be­trieb vom Fraun­hofer ISE und dem IER begleitet werden. Denn während heute Fernwärme zwar effizient, jedoch zum Großteil noch auf Basis fossiler Brenn­stoffe erzeugt wird, soll Fernwärme künftig aus zunehmend aus erneu­er­baren Quellen stammen oder Abwärme verwenden, und dazu noch deutlich mehr Haushalte versorgen als heute. Die Heraus­for­de­rungen sind also erheblich, und zudem drängt die Zeit, die Umgebungs­wärme aus Flüssen und Seen, dem Unter­grund und aus der Luft auch im großen Maßstab nutzbar zu machen.

Doch wie immer, wenn neue Techno­logien einge­führt werden, stellen sich neben vielen techni­schen und wirtschaft­lichen Fragen auch recht­liche Heraus­for­de­rungen. Wie wurden die bisher bereits geneh­migten ersten Großwär­me­pumpen genehmigt? Kann man den Geneh­mi­gungs­prozess verein­fachen? Was kann der Gesetz­geber tun, was kann man an Behörden an die Hand geben? Diesen Fragen gehen wir seit 2023 im Auftrag des AGFW e. V. nach.

Wir haben bisher Dr. Heiko Huther und Dr. Andrej Jentsch mit unserer juris­ti­schen Expertise rund ums Geneh­mi­gungs­ver­fahren unter­stützen dürfen. Konkret wurden Inter­views geführt, ein Gutachten, Facts­heets und Leitfäden vor allem für die Praxis in Unter­nehmen und Behörden verfasst, und daraus Verbes­se­rungs­vor­schläge für den Rechts­rahmen des Geneh­mi­gungs­rechts abgeleitet. Weitere Ausar­bei­tungen zu recht­lichen Rahmen­be­din­gungen sollen folgen.

Das Mandat führen Dr. Miriam Vollmer und Friederike Pfeifer.

2024-12-09T14:11:18+01:006. Dezember 2024|Allgemein|

re Advents­ka­lender Tür 2 – Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Prima­strom und Voxenergie

Wir öffnen das 2. Türchen unseres virtu­ellen Advents­ka­lenders, mit dem wir unseren Lesern einen kleinen Einblick in unseren diesjäh­rigen Fälle geben.

Wir haben in diesem Jahr den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen vertreten, der zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen beim Kammer­ge­richt Berlin gegen die Versorger prima­strom und voxenergie wegen – aus Sicht der Verbrau­cher­zen­trale – unzulässig erhöhten Preisen für Strom und Gas.

Solche Verfahren sind auch für Anwälte etwas Beson­deres, denn sie sind nicht sehr häufig, haben eine große Bedeutung und beginnen direkt auf der Gerichts­ebene der Oberlan­des­ge­richte (das in Berlin Kammer­ge­richt heißt) und wenn es zu einer gericht­lichen Entscheidung kommt, wird damit eine Rechts­frage geklärt, die eine Vielzahl von betrof­fenen Verbrau­chern betrifft. Es handelt sich um eine Art von Sammel­klage. Die Betrof­fenen können sich hierzu in ein öffent­liches Klage­re­gister eintragen. Daher ist es sogar Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzung einer solchen Klage, dass der Kläger dem Gericht darlegt, dass hier von viele Verbraucher betroffen sind. Die wohl bekann­teste Muster­fest­stel­lungs­klage betraf den sog. „Diesel­skandal“.

Im vorlie­genden Fall bestand noch die Beson­derheit, dass die Klagen zwar inhaltlich sehr ähnlich waren, aber vor zwei unter­schied­lichen Kammern des Kammer­ge­richts verhandelt wurden – die jeweils eine zentrale Rechts­frage völlig unter­schiedlich beurteilten, als die andere Kammer.

Die vorlie­genden beiden Verfahren konnten am 15. März 2024 durch einen Vergleich gütlich beigelegt werden, so dass es zu keinem Urteil kam. Der Vergleich wirkten sich positiv auf die betrof­fenen Verbraucher aus, da die Betrof­fenen so schneller eine Rückzahlung erhielten und zudem mehr Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung zugesi­chert bekamen, als wenn es zu einer Verur­teilung gekommen wäre. Details zum Inhalt des Vergleiches finden sich bei der Verbrau­cher­schutz­zen­trale.

(Christian Dümke)

2024-12-05T12:37:14+01:005. Dezember 2024|Allgemein|