Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

UmwRG-Novelle: Abgesetzt – und jetzt?

Die Novelle des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) hat eine lange Vorge­schichte. Schon die Ampel­ko­alition hatte das Vorhaben auf der Agenda, konnte es aber nicht mehr zu Ende zu bringen. Der Koali­ti­ons­bruch Ende 2024 stoppte das laufende Verfahren, bevor es zum Abschluss kam. Die neue Bundes­re­gierung musste das Projekt nach der Wahl im Februar 2025 neu aufgreifen.

Gegen­läufige Inter­essen, ein Gesetz

Das Grund­problem ist struk­turell: Mit der Novelle des UmwRG sind zwei vollkommen gegen­sätz­liche Erwar­tungen verbunden. Auf der einen Seite stehen Teile der Industrie, manche andere Vorha­ben­träger und Teile der Politik, die das Verbands­kla­ge­recht als Bremse für Infra­struk­tur­pro­jekte betrachten und auf kürzere, besser planbarere Verfahren hoffen. Auf der anderen Seite stehen Umwelt­ver­bände, die mehr Klage­mög­lich­keiten, einen weiteren Anwen­dungs­be­reich und eine konse­quentere Umsetzung der europäi­schen und völker­recht­lichen Vorgaben verlangen.

Höher­ran­giges Recht zwingt zum Handeln

Was die Sache besonders schwierig macht: Deutschland hat bei der Umsetzung des einschlä­gigen Europa­rechts und der Aarhus-Konvention eine proble­ma­tische Bilanz. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach festge­stellt, dass deutsche Regelungen – etwa frühere Präklu­si­ons­vor­schriften – nicht mit den Anfor­de­rungen des Unions­rechts vereinbar waren. Die Vertrags­staa­ten­kon­ferenz der Aarhus-Konvention hat Deutschland ebenfalls gerügt. Eine Frist zur Nachbes­serung war bereits bis Oktober 2024 gesetzt – und wurde durch den Koali­ti­ons­bruch verpasst.

Der Gesetz­geber hat also keinen vollständig freien Gestal­tungs­spielraum. Teile der Novelle sind schlicht rechtlich geboten. Nichtstun ist deswegen keine reale Option.

Was der Entwurf vorsieht

Der Regie­rungs­entwurf (BT-Drs. 21/4146) versucht nun, beide Ziele gleich­zeitig zu verfolgen: europa­recht­liche Pflichten erfüllen und Verfahren beschleu­nigen. Dies versucht die Bundes­re­gierung vor allem mit folgenden Änderungen:

Die bisherige Binnen­de­mo­kratie-Klausel bei der Anerkennung von Umwelt­ver­ei­ni­gungen wird aufge­weicht, auch Stiftungen ohne mitglied­schaft­liche Struktur können künftig anerkannt werden. Gleich­zeitig wird die Anerkennung als Umwelt­verband befristet und stärker auf räumliche und inhalt­liche Betrof­fenheit ausge­richtet. Die Missbrauchs­klausel wird konkre­ti­siert: Wer Einwen­dungen im Verwal­tungs­ver­fahren bewusst zurückhält, soll sie im Klage­ver­fahren nicht mehr nachschieben können. Ganz wichtig: Klagen sollen keine aufschie­bende Wirkung mehr entfalten, so dass nur noch per Eilver­fahren der Baubeginn gestoppt werden kann. Neu geregelt wird zudem, welche Zuwen­dungen anerkannte Verbände annehmen dürfen, und Verbände, die wesentlich von Abmahn­tä­tigkeit leben, sollen von der Anerkennung ausge­schlossen werden.

Heftiger Streit im Ausschuss – auch in der Koalition

Die öffent­liche Sachver­stän­di­gen­an­hörung im Umwelt­aus­schuss am 25. März 2026 war alles andere als harmo­nisch. Indus­trie­ver­treter und von der Unions­fraktion benannte Experten begrüßten den Entwurf. Die von SPD, Grünen und Linke geladenen Sachver­stän­digen kriti­sierten ihn scharf: Das Gesetz werde die erhoffte Beschleu­nigung nicht bringen, statt­dessen den Natur­schutz schwächen – und die Befristung der Verbands­ge­neh­mi­gungen werde selbst neue Klagen produ­zieren. Die Konflikt­linien verlaufen dabei nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch innerhalb der Koalition.

Abgesetzt – Kompromiss mit Grenzen

Am 16. April 2026 sollte die abschlie­ßende Abstimmung im Bundestag statt­finden. Diese Abstimung fand nicht statt. Der Tages­ord­nungs­punkt wurde abgesetzt.

Wie geht es jetzt weiter? Das UmwRG wird überar­beitet müssen, der europa­recht­liche Druck lässt keine Wahl. Man muss sich also zusam­men­raufen, aber was die eine Seite als politisch notwendige Einschränkung des Klage­rechts fordert, kann mit dem kolli­dieren, was das Europa­recht mindestens verlangt. Ein Kompromiss, der beide Seiten und den EuGH zufrie­den­stellt, ist derzeit schwer vorstellbar (Miriam Vollmer).

2026-04-17T22:58:53+02:0017. April 2026|Energiepolitik|

Windkraft und Vogel­schutz: Wie Kamera­systeme Kolli­sionen verhindern sollen

Der Ausbau der Windenergie gilt als zentraler Baustein der Energie­wende. Gleich­zeitig steht er seit Jahren in der Kritik, insbe­sondere wegen möglicher Gefahren für Vögel wie Greif­vögel und Zugvo­gel­arten. Ein innova­tiver techno­lo­gi­scher Ansatz versucht nun, diesen Konflikt zu entschärfen: Windkraft­an­lagen, die mithilfe von Kameras und künst­licher Intel­ligenz Vögel erkennen und Kolli­sionen aktiv vermeiden.

Im Zentrum dieser Entwicklung stehen sogenannte Antikol­li­si­ons­systeme. Sie bestehen aus mehreren hochauf­lö­senden Kameras, die rund um eine Windkraft­anlage instal­liert sind und den Luftraum konti­nu­ierlich überwachen. Die aufge­nom­menen Bilder werden in Echtzeit von einer Software analy­siert, die mithilfe von künst­licher Intel­ligenz verschiedene Vogel­arten erkennen und deren Flugbahnen berechnen kann. Besonders im Fokus stehen große Greif­vögel wie Adler oder Rotmilane, die aufgrund ihrer Flugweise besonders gefährdet sind.

Erkennt das System einen Vogel auf poten­zi­ellem Kolli­si­onskurs, reagiert es innerhalb von Sekun­den­bruch­teilen: Die Windkraft­anlage wird automa­tisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Sobald keine Gefahr mehr besteht, nimmt sie ihren Betrieb wieder auf. Auf diese Weise lässt sich das Risiko von Zusam­men­stößen deutlich reduzieren, ohne die Energie­pro­duktion dauerhaft einzuschränken.

Auch in Deutschland wird diese Techno­logie bereits erprobt und teilweise einge­setzt. In mehreren Windparks, insbe­sondere in ökolo­gisch sensiblen Regionen, laufen Pilot­pro­jekte mit solchen Kamera­sys­temen. Erste Studien und Feldver­suche zeigen vielver­spre­chende Ergeb­nisse: Die Zahl der Vogel­kol­li­sionen kann erheblich gesenkt werden, während die Einbußen bei der Strom­pro­duktion vergleichs­weise gering bleiben.

Besonders relevant ist das Thema hierzu­lande, da Deutschland eine hohe Verant­wortung für bestimmte Vogel­arten trägt. Der Rotmilan beispiels­weise hat einen Großteil seines weltweiten Bestands in Mittel­europa. Entspre­chend streng sind die natur­schutz­recht­lichen Anfor­de­rungen bei der Planung neuer Windparks. Technische Lösungen wie Antikol­li­si­ons­systeme könnten hier künftig eine Schlüs­sel­rolle spielen, um den Ausbau der Windenergie mit dem Arten­schutz besser in Einklang zu bringen.

Ein besonders weit entwi­ckeltes Beispiel für moderne Antikol­li­si­ons­systeme ist das System „Identi­F­light“. Es gilt als eines der weltweit führenden Techno­logien zur Vermeidung von Vogel­kol­li­sionen an Windkraft­an­lagen und wird seit mehreren Jahren auch in Deutschland erprobt und eingesetzt.

Identi­F­light kombi­niert mehrere hochauf­lö­sende Kameras mit künst­licher Intel­ligenz, um den Luftraum rund um Windener­gie­an­lagen in Echtzeit zu überwachen. Das System besteht aus einer Kombi­nation von Weitwin­kel­ka­meras und beweg­lichen Stereo­ka­meras. Während die Weitwin­kel­ka­meras konti­nu­ierlich den Himmel nach Flugbe­we­gungen absuchen, richten sich die hochauf­lö­senden Kameras automa­tisch auf erkannte Objekte aus und verfolgen deren Flugbahn präzise. Die Software analy­siert diese Daten innerhalb von Milli­se­kunden und kann Vogel­arten identi­fi­zieren sowie deren Flugrichtung und Kolli­si­ons­risiko berechnen. Erkennt das System eine Gefahr, wird die Windkraft­anlage automa­tisch verlangsamt oder kurzfristig gestoppt. Dadurch lässt sich das Kolli­si­ons­risiko deutlich reduzieren, ohne die Energie­pro­duktion dauerhaft einzu­schränken. In Deutschland wird Identi­F­light bereits an mehreren Stand­orten getestet und einge­setzt. Besonders aktiv ist dabei das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, das aufgrund seiner bedeu­tenden Greif­vo­gel­be­stände als wichtiger Testraum gilt.

Ein zentrales Beispiel ist der geplante Windpark Badresch in der Mecklen­bur­gi­schen Seenplatte. Dort wird Identi­F­light im Rahmen eines Modell­pro­jekts erprobt, um nachzu­weisen, dass Windener­gie­an­lagen auch in sensiblen Lebens­räumen von Schrei­adlern und Seeadlern betrieben werden können. Ziel ist es, den Konflikt zwischen Arten­schutz und Energie­wende zu entschärfen. Darüber hinaus wurde das System im Jahr 2021 an vier verschie­denen Windener­gie­stand­orten in Mecklenburg-Vorpommern wissen­schaftlich unter­sucht. Diese Studien dienten insbe­sondere dazu, die Wirksamkeit beim Schutz von Seeadlern zu überprüfen. Die Ergeb­nisse zeigen, dass Identi­F­light Vögel zuver­lässig erkennen und das Kolli­si­ons­risiko deutlich senken kann.

Auch in Süddeutschland laufen Forschungs­pro­jekte: In Bayern, genauer in der Gemeinde Fuchstal, wird das System seit 2022 unter realen Bedin­gungen getestet. Dort unter­suchen Wissen­schaftler, wie zuver­lässig die automa­tische Abschaltung in einem Waldstandort funktio­niert und wie sich die Technik in den prakti­schen Betrieb integrieren lässt.

Aller­dings sind noch nicht alle Fragen geklärt. Die Systeme sind kosten­in­tensiv und bislang nicht flächen­de­ckend im Einsatz. Zudem müssen sie unter unter­schied­lichen Wetter- und Licht­be­din­gungen zuver­lässig funktio­nieren. Auch die recht­liche Einordnung und Anerkennung solcher Techno­logien entwi­ckelt sich weiter.

Trotz dieser Heraus­for­de­rungen zeigt sich: Der Einsatz intel­li­genter Kamera­systeme könnte ein wichtiger Schritt sein, um einen der zentralen Zielkon­flikte der Energie­wende zu entschärfen. Indem Technik hilft, Natur besser zu schützen, wird deutlich, dass Klima­schutz und Arten­schutz nicht zwangs­läufig im Wider­spruch stehen müssen – sondern sich zunehmend ergänzen können.

(Christian Dümke)

2026-04-17T18:57:55+02:0017. April 2026|Allgemein|

VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­recht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivil­recht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwal­tungs­ge­richten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheb­lichen Verzö­ge­rungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulas­sungs­an­träge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgs­quoten bei Profis im Verwal­tungs­recht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundes­re­gierung an und will in ihrer laufenden Neure­gelung der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unter anderem das Berufungs­recht neu regeln. Der Referen­ten­entwurf enthält umfang­reiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grund­ent­scheidung für das Zulas­sungs­modell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfah­rens­struktur. Rechts­mittel sollen künftig direkt beim Oberver­wal­tungs­ge­richt eingelegt werden. Der Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt entfällt. Das spart Zeit – aller­dings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamt­dauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regel­mäßig auf der Grundlage eines umfang­reichen Sachvor­trags. Erst danach beginnt das eigent­liche Berufungs­ver­fahren. Das führt zu Wieder­ho­lungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulas­sungs­grund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungs­ver­fahren ausge­richtet. Das reduziert Zwischen­schritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleu­nigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Partei­vortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurück­ge­nom­menen Rolle des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberver­wal­tungs­ge­richt konzen­triert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorge­sehen. Hervor­zu­heben ist die Neure­gelung zur Zurück­ver­weisung. Bisher führen Verfah­rens­fehler oder Aufklä­rungs­mängel häufig dazu, dass an das Verwal­tungs­ge­richt zurück­ver­wiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanz­schleifen. Künftig soll das Oberver­wal­tungs­ge­richt häufiger selbst entscheiden und nur noch zurück­ver­weisen, wenn dies zwingend erfor­derlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfah­rens­zeiten führen, ist offen. Die struk­tu­rellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleu­nigung würde wohl weiter­ge­hende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbi­tanten gericht­lichen Prüfungs­tiefe als auch im materi­ellen Verwal­tungs­recht, das immer komplexere Anfor­de­rungen produ­ziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvoll­ziehbar. Die Reduktion von Doppel­struk­turen und die stärkere Konzen­tration beim Oberver­wal­tungs­ge­richt können Reibungs­ver­luste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-11T08:06:29+02:0011. April 2026|Allgemein|