Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) hat eine lange Vorgeschichte. Schon die Ampelkoalition hatte das Vorhaben auf der Agenda, konnte es aber nicht mehr zu Ende zu bringen. Der Koalitionsbruch Ende 2024 stoppte das laufende Verfahren, bevor es zum Abschluss kam. Die neue Bundesregierung musste das Projekt nach der Wahl im Februar 2025 neu aufgreifen.
Gegenläufige Interessen, ein Gesetz
Das Grundproblem ist strukturell: Mit der Novelle des UmwRG sind zwei vollkommen gegensätzliche Erwartungen verbunden. Auf der einen Seite stehen Teile der Industrie, manche andere Vorhabenträger und Teile der Politik, die das Verbandsklagerecht als Bremse für Infrastrukturprojekte betrachten und auf kürzere, besser planbarere Verfahren hoffen. Auf der anderen Seite stehen Umweltverbände, die mehr Klagemöglichkeiten, einen weiteren Anwendungsbereich und eine konsequentere Umsetzung der europäischen und völkerrechtlichen Vorgaben verlangen.
Höherrangiges Recht zwingt zum Handeln
Was die Sache besonders schwierig macht: Deutschland hat bei der Umsetzung des einschlägigen Europarechts und der Aarhus-Konvention eine problematische Bilanz. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass deutsche Regelungen – etwa frühere Präklusionsvorschriften – nicht mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar waren. Die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hat Deutschland ebenfalls gerügt. Eine Frist zur Nachbesserung war bereits bis Oktober 2024 gesetzt – und wurde durch den Koalitionsbruch verpasst.
Der Gesetzgeber hat also keinen vollständig freien Gestaltungsspielraum. Teile der Novelle sind schlicht rechtlich geboten. Nichtstun ist deswegen keine reale Option.
Was der Entwurf vorsieht
Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/4146) versucht nun, beide Ziele gleichzeitig zu verfolgen: europarechtliche Pflichten erfüllen und Verfahren beschleunigen. Dies versucht die Bundesregierung vor allem mit folgenden Änderungen:
Die bisherige Binnendemokratie-Klausel bei der Anerkennung von Umweltvereinigungen wird aufgeweicht, auch Stiftungen ohne mitgliedschaftliche Struktur können künftig anerkannt werden. Gleichzeitig wird die Anerkennung als Umweltverband befristet und stärker auf räumliche und inhaltliche Betroffenheit ausgerichtet. Die Missbrauchsklausel wird konkretisiert: Wer Einwendungen im Verwaltungsverfahren bewusst zurückhält, soll sie im Klageverfahren nicht mehr nachschieben können. Ganz wichtig: Klagen sollen keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, so dass nur noch per Eilverfahren der Baubeginn gestoppt werden kann. Neu geregelt wird zudem, welche Zuwendungen anerkannte Verbände annehmen dürfen, und Verbände, die wesentlich von Abmahntätigkeit leben, sollen von der Anerkennung ausgeschlossen werden.
Heftiger Streit im Ausschuss – auch in der Koalition
Die öffentliche Sachverständigenanhörung im Umweltausschuss am 25. März 2026 war alles andere als harmonisch. Industrievertreter und von der Unionsfraktion benannte Experten begrüßten den Entwurf. Die von SPD, Grünen und Linke geladenen Sachverständigen kritisierten ihn scharf: Das Gesetz werde die erhoffte Beschleunigung nicht bringen, stattdessen den Naturschutz schwächen – und die Befristung der Verbandsgenehmigungen werde selbst neue Klagen produzieren. Die Konfliktlinien verlaufen dabei nicht nur zwischen Regierung und Opposition, sondern auch innerhalb der Koalition.
Abgesetzt – Kompromiss mit Grenzen
Am 16. April 2026 sollte die abschließende Abstimmung im Bundestag stattfinden. Diese Abstimung fand nicht statt. Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.
Wie geht es jetzt weiter? Das UmwRG wird überarbeitet müssen, der europarechtliche Druck lässt keine Wahl. Man muss sich also zusammenraufen, aber was die eine Seite als politisch notwendige Einschränkung des Klagerechts fordert, kann mit dem kollidieren, was das Europarecht mindestens verlangt. Ein Kompromiss, der beide Seiten und den EuGH zufriedenstellt, ist derzeit schwer vorstellbar (Miriam Vollmer).
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