Bundesverfassungsgericht: Gebäudemodernisierungsgesetz trotz Zeitdruck verfassungsgemäß beschlossen

Mit aktuellem Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) hat das Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurückgewiesen. Wer dabei erwartet hatte, Karlsruhe werde sich erneut mit den verfassungsrechtlichen Grenzen beschleunigter Gesetzgebungsverfahren befassen, dürfte allerdings überrascht sein.

Denn der Zweite Senat hat nämlich darüber entschieden, ob das parlamentarische Verfahren den Anforderungen des Grundgesetzes genügte. Die Anträge scheiterten bereits an ihrer Zulässigkeit. Das Bundesverfassungsgericht entwickelt dabei einen prozessrechtlich bedeutsamen Grundsatz, der weit über den konkreten Fall hinausreichen dürfte: Wer sich auf eine Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte berufen will, muss diese Beanstandung grundsätzlich zunächst im parlamentarischen Verfahren selbst geltend machen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.

Zum Hintergrund

Das Gebäudemodernisierungsgesetz sollte noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Die Antragsteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie rügten insbesondere, dass wesentliche Informationen und Unterlagen erst kurzfristig vor den entscheidenden Beratungen zur Verfügung gestellt worden seien und deshalb keine ausreichende Möglichkeit bestanden habe, sich sachgerecht mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Damit knüpfte die Organklage an eine Problematik an, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem damaligen Gebäudeenergiegesetz beschäftigt hatte. Anders als damals kam es diesmal jedoch gar nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte.

Wertung des Gerichts

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte den Antragstellern jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Organstreitverfahren sei kein Instrument, mit dem sich parlamentarische Verfahrensfragen erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen. Vielmehr müsse ein behaupteter Verfassungsverstoß grundsätzlich zunächst gegenüber den zuständigen parlamentarischen Organen geltend gemacht werden. Nur so erhalten Bundestag und Sitzungsleitung überhaupt die Möglichkeit, einen etwaigen Verfahrensfehler noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu beheben.

Mit anderen Worten: Wer sich durch den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens in seinen Rechten verletzt sieht, muss dies grundsätzlich bereits im parlamentarischen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Erst wenn dort keine Abhilfe geschaffen wird, kommt ein Organstreitverfahren in Betracht.

Stärkung der parlamentarischen Eigenverantwortung

Diese Überlegung ist verfassungsrechtlich durchaus konsequent.

Das Bundesverfassungsgericht versteht sich seit jeher nicht als allgemeine Aufsichtsbehörde über den parlamentarischen Betrieb. Der Organstreit dient der Klärung konkreter verfassungsrechtlicher Konflikte zwischen Verfassungsorganen. Daraus folgt zugleich, dass der Bundestag Gelegenheit erhalten muss, behauptete Verfahrensmängel zunächst selbst zu beheben.

Was bedeutet das für künftige Organstreitverfahren?

Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein.

Oppositionsfraktionen und einzelne Abgeordnete werden künftig noch genauer darauf achten müssen, verfassungsrechtliche Einwände frühzeitig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Es wird künftig regelmäßig nicht ausreichen, lediglich politisch Kritik am Verfahren zu äußern. Vielmehr dürfte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird und welche Abhilfe verlangt wird. Dies kann etwa durch entsprechende Geschäftsordnungsanträge, ausdrückliche Rügen im Ausschuss oder im Plenum oder andere dokumentierte Beanstandungen erfolgen. Unterbleibt eine solche vorherige Rüge, besteht künftig das Risiko, dass eine spätere Organklage bereits an der Zulässigkeit scheitert, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die eigentliche Verfassungsfrage überhaupt prüft.

Keine Aussage zur materiellen Verfassungsmäßigkeit

Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung nicht aussagt.

Der Beschluss enthält gerade keine Aussage darüber, ob das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG tatsächlich genügte. Diese Frage blieb offen, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als generelle Billigung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren verstanden werden. Sie betrifft ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen parlamentarische Verfahrensfehler überhaupt im Organstreitverfahren überprüft werden können.

Der Beschluss vom 9. Juli 2026 ist damit weniger wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes selbst bedeutsam als wegen seiner prozessrechtlichen Aussage.

(Christian Dümke)

2026-07-10T18:27:36+02:0010. Juli 2026|Rechtsprechung, Wärme|

Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundesregierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneuerbare Energien einzusetzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die qualitativen Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundesregierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klimafreundlichen Heizystemen unterstützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neuregelung angesichts der internationalen Abhängigkeiten bei Öl und Gas und dem tendenziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höherrangigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akademisch, denn wenn ein Gesetz gegen europäisches oder deutsches höherrangiges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundesregierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurückzukehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich komplizierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klimaneutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2021 im Klimabeschluss klargestellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Generationen schonen muss und Emissionsminderungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetzgeber muss vielmehr einen nachvollziehbaren und rechtzeitig wirksamen Pfad zur Treibhausgasneutralität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwischen auch einfachgesetzlich im Klimaschutzgesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treibhausgasneutral sein soll. Vor diesem Hintergrund wirkt es zumindest erklärungsbedürftig, wenn gleichzeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der eingesetzten Brennstoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energieträger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treibhausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europarechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Klimaneutralität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III und die neue Gebäuderichtlinie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekarbonisierung des Wärmesektors. Zwar enthalten diese Regelwerke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lastenteilungsverordnung dürfte die neue deutsche Großzügigkeit aber teuer werden.

Juristisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfassungs- bzw. richtlinienkonform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so interpretiert werden sollen, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar bleiben. Allerdings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier problematisch werden. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höherrangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umweltrechtliche Verschlechterungsverbot. Einmal erreichte Schutzstandards dürfen nicht ohne gewichtigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bisherigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundesregierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundesregierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäischen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis kontinuierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumentation vor Gericht trägt, ist allerdings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als rechtlicher Rohrkrepierer erweisen. Möglicherweise werden zentrale Regelungen von europäischen oder deutschen Gerichten kassiert und die verunsichernde Hängepartie hält noch weiter an. Wir jedenfalls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klimaschutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

2026-05-08T23:00:13+02:008. Mai 2026|Wärme|

Ist das wirklich “Mieterschutz”? – Koalitionseinigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koalitionäre auf eine Neuregelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kostenbestandteile – insbesondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzentgelte bzw. netznahe Entgelte) – grundsätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausgewogenen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bisherigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungsansatz: Je ineffizienter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kostenanteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energetischen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neuregelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kostenbestandteile einbezogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermieteranteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorgesehene Härtefallklausel: Bei besonders ineffizienten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bisherigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: “Slumlords” laden dieHeizkosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausgerechnet dort, wo der Handlungsdruck am größten ist, der finanzielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kostenverteilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbeziehung zusätzlicher Kostenkomponenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlagebasis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automatisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleichzeitig der Vermieteranteil sinkt, kann sich die Gesamtbelastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskussionsstand scheint die Neuregelung primär auf neue Heizungsanlagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäudebestand – insbesondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bisherigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufenmodell für Bestandsgebäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härtefallklausel ausgestaltet – und wie will die Regierung gewährleisten, dass die Vermieter der ineffizientesten Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klimapolitische Lenkungseffekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer stringenten klimapolitischen Logik getragen ist als von dem Versuch, unterschiedliche Interessen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Systematik der Kostenverteilung grundlegend: weg von einem differenzierten, an der Gebäudequalität orientierten Modell hin zu einer pauschaleren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausgemacht. In vielen Konstellationen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klimapolitische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

2026-05-01T12:23:03+02:001. Mai 2026|Gas, Wärme|