Wenn die Gemeinde nicht mitspielt

Auf die Gemeinden kommen in den nächsten Jahren unerwartete Aufgaben zu. Das Wärme­pla­nungs­gesetz (WPG) verpflichtet sie zur Wärme­planung. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern haben bis zum 30.06.2028 Zeit, Großstädte müssen bis zum 30.06.2026 liefern. In diesem Zuge werden sich viele Gebiets­kör­per­schaften erstmals mit der Frage konfron­tieren, wie eine fossil­freie Zukunft bei ihnen vor Ort aussehen wird. Rein praktisch: Was für Wärme­ver­sor­gungs­ge­biete soll es geben? Sondieren Gemeinde, ob Wasser­stoff verfügbar ist? Setzen Kommunen auf den Ausbau der Fernwärme? Wie auch immer die Zukunft nach Öl und Gas aussehen soll, die Gemeinde – sprich: Kommu­nal­po­li­tiker – müssen aktiv werden und beschließen.

Doch was passiert, wenn eine Gemeinde ihren Verpflich­tungen nicht nachkommt? Das WPG sieht keinen Übergang der Planungs­pflicht auf einen anderen Träger vor. Auch Sanktionen sind nicht vorge­sehen. Praktisch bedeutet das: Wenn die Kommune nicht plant, bzw. eine vorbe­reitete Planung nicht beschließt, dann gibt es keinen Wärmeplan.

Immerhin: Auch die unfähige und unwillige Kommune kann auf diese Weise die lokale Wärme­wende nicht obstru­ieren. Es ergibt sich aus § 71 Abs. 8 S. 4 Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG), dass in diesem Fall die Verpflich­tungen nach § 71 Abs. 1 GEG direkt greifen: Neue Heizungen müssen mindestens 65% erneu­erbare Energien nutzen, dann eben ohne die Möglich­keiten gemein­schaft­licher Infrastrukturen. 

Doch die lokale Energie­wende verlangt mehr als nur den Wärmeplan. In den nächsten Jahren laufen immer wieder Gaskon­zes­sionen aus, und noch gibt es keinen angepassten regula­to­ri­schen Rahmen, der das Ende der Gasnetze vor Ort moderiert. Auch in der Bauleit­planung und bei Veräu­ßerung und Verpachtung eigener Flächen können Kommunen die Infra­struk­tur­kosten für den Netzausbau erheblich beein­flussen, da die Beanspru­chung der Strom­ver­teil­netze erheblich von der konkreten baulichen Nutzung abhängt. Kommunen, die sich früh und konse­quent mit der Neuge­staltung ihrer Infra­struktur beschäf­tigen, können erheb­liche Vorteile erzielen. Wer nicht kann oder nicht will, läuft Gefahr, am Ende hohe Infra­struk­tur­kosten zu produ­zieren und der Gemeinde auch als Wirtschafts­standort zu schaden (Miriam Vollmer).

2024-06-21T20:15:05+02:0021. Juni 2024|Energiepolitik, Wärme|

Ist denn jetzt alles klar? Zur Entscheidung OLG Hamburg, 3 U 192/19

Können Versorger Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­träge einseitig ändern oder nicht? Die erschien der Branche lange sonnenklar, denn soll ein Versorger im Massen­ge­schäft etwa jeden einzelnen Häusle­bauer anschreiben und hinter seiner Unter­schrift herrennen? Dann aller­dings kam erst das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 zum Ergebnis, die AVBFern­wärmeV lasse keine Änderung per Veröf­fent­li­chung zu, und dann ging das Landge­richt Hamburg sogar noch weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verur­teilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg (hierzu hier).

2021 ergänzte der Verord­nungs­geber dann den § 24 Abs. 4 AVBFern­wärme um einen aus seiner Sicht klarstel­lenden Satz. Die Regelung endet nun mit den Worten:

Eine Änderung einer Preis­än­de­rungs­klausel darf nicht einseitig durch öffent­liche Bekanntgabe erfolgen.

Okay. Nervig genug, gerade wenn die Änderung der Preis­gleit­klausel alter­na­tivos ist, weil die alte Klausel beispiels­weise wegen eines Brenn­stoff­wechsels unwirksam geworden ist. Es antworten ja auch nie alle Kunden sofort, und es ist auch nicht so, dass die Versor­gungs­wirt­schaft sonst nichts zu tun hätte. Aber ist das nun der Status Quo? Oder kann man doch noch per Veröf­fent­li­chung ändern, vielleicht zumindest bei Alter­na­tiv­lo­sigkeit der anste­henden Änderungen? Der BGH hat dies in einer wichtigen Entscheidung vom 26.1.2022 – VIII ZR 175/19 – bejaht. Aller­dings ging es da – was der Senat ausdrücklich schreibt – um eine Preis­an­passung vor Änderung der AVBFern­wärmeV. Im nächsten Absatz gibt der Senat dann zwar an, die Änderung der Verordnung beruhe auf einem Missver­ständnis, zudem sei die Altfassung auch nicht gemein­schafts­rechts­widrig. Aber darf man das nun so verstehen, dass der neue Satz am Ende des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV nicht für „Repara­tur­klauseln“ gilt? Letzte Sicherheit verleiht dieses Urteil nicht.

Vor dem Hinter­grund dieser Unsicher­heiten sind die nächsten Entschei­dungen zu diesem Thema besonders wichtig für die Branche. Doch auch die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg, mit der die Hansewerk Natur GmbH sich zweit­in­stanzlich gegen die Verbrau­cher­zen­trale wehrt, lässt die Frage nach der Bedeutung des neuen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV leider weitgehend offen. Zwar blitzt die Verbrau­cher­zen­trale in zweiter Instanz ab. Nach Ansicht des OLG durfte Hansewerk die Preis­gleit­klausel nämlich einseitig ändern. Aller­dings stellt das OLG ausdrücklich klar, dass es sich nicht mit der neuen Fassung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV beschäftigt, sondern mit der Altfassung. Nun gut, dass diese die einseitige Änderung erlaubt, wussten wir schon.

Letzte Sicherheit gibt es also immer noch nicht. Es spricht viel dafür, dass Versorger nach wie vor Preis­gleit­klauseln einseitig ändern können, wenn sie sie ändern müssen, weil die Klausel unwirksam ist. Aber letzte Sicherheit kann und sollte hier der Verord­nungs­geber schaffen, wenn er – was ohnehin ansteht – die AVBFern­wärmeV novel­liert (Miriam Vollmer).

2024-06-07T20:25:28+02:007. Juni 2024|Wärme|

Zum Einsichts­recht des Mieters in Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge des Vermieters

Wärme­lie­fe­rungen finden regel­mäßig auch in einer Art Dreiper­so­nen­ver­hältnis statt, bei dem ein Wärme­lie­ferant einen Gebäu­de­ei­gen­tümer (Vermieter) auf Basis eines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebs­kosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betrof­fenen Mieter nach der Recht­spre­chung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entspre­chenden Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbe­sondere wenn die Wärme­kosten dem Mieter als Neben­kosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsicht­nahme ist von entschei­dender Bedeutung, da es den Mietern ermög­licht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Neben­kosten besser zu verstehen und sicher­zu­stellen, dass diese Abrechnung gerecht und trans­parent erfolgt.

Die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge regeln die Bedin­gungen, zu denen der Vermieter Wärme­en­ergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiter­zu­geben. Diese Verträge enthalten wichtige Infor­ma­tionen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelie­ferte Wärme­en­ergie, die Abrech­nungs­mo­da­li­täten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungs­an­lagen und insbe­sondere auch die Preis­an­pas­sungs­re­ge­lungen, die den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärme­kosten angemessen sind und ob der Wärme­lie­fe­rungs­vertrag die Vorgaben der AVBFern­wärmeV einhält. Falls Unstim­mig­keiten oder Unklar­heiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Infor­ma­tionen entspre­chende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Neben­kos­ten­ab­rechnung verlangen oder gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsicht­nahme in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu gewähren, und dass er diese Infor­mation nicht zurück­halten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entspre­chende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge dazu, die Trans­parenz und Fairness bei der Abrechnung von Neben­kosten im Mietver­hältnis zu gewähr­leisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-04-26T14:56:17+02:0026. April 2024|Rechtsprechung, Wärme|