Die neue BEHV – Start in die Versteigerung

Wenn Silvester 2025 die Korken knallen, endet die fünfjährige Festpreisphase des Brennstoffemissionshandels, der auf Grundlage des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) seit 2021 Brenn- und Treibstoffe mit einem CO2-Preis belegt, sofern sie nicht in Anlagen verbrannt werden, die am “großen” Emissionshandel teilnehmen müssen. 2026 findet dann eine Versteigerung in einem Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR statt. 2027 trennen sich dann die Wege: Die meisten Teilnehmer am nationalen Emissionshandel – vor allem die energiesteuerpflichtigen Lieferanten von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl – wechseln in ein neues europaweites System, im nationalen Emissionshandel verbleibt nur ein kleiner Rest, der dann an einem Handelssystem ohne Höchstpreis teilnehmen soll.

Die Ampel hatte es nicht mehr geschafft, den detaillierten Regelungsrahmen für die Versteigerungsphase zu setzen. Entsprechend nervös war der Markt: Immerhin stecken wir schon tief in 2025, und Ausschreibungen für Versteigerungsplattformen sind ebenso wie die Überarbeitung des Beschaffungswesens in Unternehmen nichts, was sich so über Nacht nebenbei erledigen lässt. Immerhin, die erste Hürde ist nun genommen: Am 06.08.2025 hat das Bundeskabinett die Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) beschlossen. Kern dieser Änderungen ist das Regelwerk für die Versteigerungen. Hier sieht es nun folgendermaßen aus:

Auch im nationalen Emissionshandel wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) de Zertifikate nicht selbst versteigern, sondern eine externe Institution beauftragen – voraussichtlich die EEX, sofern sie sich bewirbt. Diese beauftragte Stelle soll mindestens einmal pro Woche Zertifikate versteigern. Die Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate ergibt sich unverändert aus der Verordnung selbst, 2026 beträgt das geplante Budget 254.774.703 Berechtigungen. Für das Jahr 2026 ist diese Menge jedoch noch nicht abschließend, da sich der Höchstpreis andernfalls gar nicht realisieren ließe. Die Bundesrepublik beschafft also Mehrmengen wieder im Ausland. Für diese Überschussmenge, die sich nach vollständiger Versteigerung der vorgesehenen Zertifikate ergibt, gilt ein Preis von 68 €. Interessant: Nach § 11 Abs. 1 beträgt der bisherige zusätzliche Bedarf für die Jahre 2021–2025 imposante 39 Millionen Emissionszertifikate.

In § 12 der geänderten Verordnung ist das Versteigerungsverfahren geregelt: Anbieter geben Gebote zwischen 55 und 65 € ab; die Gebote werden absteigend nach der Höhe des Angebotspreises gereiht. Liegt der Zuschlagspreis bei 65 € und übersteigt die Gesamtangebotsmenge zu diesem Preis die eigentlich vorgesehene Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter Zertifikate, sofern die Gesamtangebotsmenge nicht mehr als das Doppelte der geplanten Menge beträgt. Andernfalls wird im Verhältnis gekürzt.

Auch 2026 gelten die Zertifikate nur für dieses und die vorangegangenen Jahre; es gibt also noch kein Banking in die Zukunft. Riskant: Wer 2027 feststellen muss, dass er für das Jahr 2026 unterdeckt ist, kann nach § 15 der Verordnung über die beauftragte Stelle wiederum nur wie bisher bis zu 10 % der bereits 2026 erworbenen Zertifikate nachkaufen und muss dafür 70 € bezahlen. Damit ist er im Übrigen auf den Sekundärmarkt angewiesen.

Dass der Verordnungsgeber die Branchenkritik nicht aufgegriffen hat, wonach eine Testphase der Versteigerung nur ein Jahr vor Start des EU ETS 2 unnötig sei und lediglich den administrativen Aufwand erhöhe, liegt an der gesetzlichen Verankerung. Hier hätte der Gesetzgeber rechtzeitig nachsteuern und die Festpreisphase um ein Jahr verlängern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte nicht nur am Ende der Ampel, sondern auch an den erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken liegen, die die Festpreisregelung von Anfang an aufgeworfen hat (Miriam Vollmer).

2025-09-01T18:28:44+02:001. September 2025|Emissionshandel|

Tohuwabohu im BEHG

Auch das noch: In wenigen Tagen, am 31.07.2025, muss der Emissionsbericht für die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Diesmal erfüllen die Verantwortlichen mit diesem Bericht nicht nur ihre Berichtspflichten nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG), sondern aus dem ausgefüllte Formular werden die Daten zur Erfüllung der Berichtspflicht für den ab 2027 kommenden E-ETS 2 berechnet.

Die Behörde verwendet für dieses Verfahren Formulare, das hauseigene Formular-Management-System FMS, die zwingend zu verwenden sind. Zulässig ist nur die elektronische Kommunikation, man kann nicht notfalls doch einen Stapel Papier zur Post geben. So weit, so an sich gut.

Gegenwärtig geht bei der Behörde aber über Stunden nichts. Manchmal bricht ein Upload einfach ab. Bisweilen friert das FMS ein. Das an sich interaktive Formular funktioniert nicht richtig, manchmal verschwinden Eintragungen oder lösen kein an sich vorgesehenes Menü aus. Nachdem das FMS deutlich verspätet bereitgestellt wurde, stehen nun viele Verantwortliche vor sozusagen programmierten Problemen bei der zutreffenden und pünktlichen Berichterstattung. Da erhebliche Strafen und Bußen für verspätete oder falsche Berichte vorgesehen sind, sind viele Verantwortliche nicht nur verärgert, sondern auch besorgt, zumal die Behörde über Tage nicht auf Anfragen reagiert hat, wie sie mit Verspätungen umgehen wird.

Nun immerhin kam heute die Information, dass die Behörde Verspätungen wegen der verzögerten Bereitstellung und der Performanceproblemen nicht ahnden will. Der Emissionsbericht sollte aber bis zum 05.09.2025 eingehen. Und auch wenn die Behörde bei den eigenen Problemen mit der Zeitleiste, die das Gesetz vorsieht, arge Probleme hat: Wer seinerseits nicht bis zum 30.09.2025 die Zertifikate bereitstellt, muss – Probleme hin oder her – mit einer Zahlungspflicht rechnen. Nachsicht mit den oft ebenso überforderten Normadressaten? Fehlanzeige. (Miriam Vollmer).

2025-07-26T09:25:36+02:0026. Juli 2025|Emissionshandel|

Nationaler Emissionshandel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachverständigenanhörung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevorstehenden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissionsgenehmigungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmittelbar bevorstehen müsste: Die Einführung der Versteigerung im nationalen Emissionshandel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissionshandel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreisbasis stattfinden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchstpreis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkrafttreten des BEHG noch als vernünftiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zertifikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs kann der nationale Emissionshandel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Strukturen für einen Handel mit vorgeschalteter Versteigerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entsprechend schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Versteigerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundesregierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellungnahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetuierung des Festpreissystems und die finanzverfassungsrechtlichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreissystem bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Versteigerung 2026 ist administrativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles rechtzeitig vorzubereiten. Ein letztes Jahr auf Festpreisbasis vor dem Start des ETS II erscheint inzwischen praktisch alternativlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|