Tohuwabohu im BEHG

Auch das noch: In wenigen Tagen, am 31.07.2025, muss der Emissionsbericht für die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Diesmal erfüllen die Verantwortlichen mit diesem Bericht nicht nur ihre Berichtspflichten nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG), sondern aus dem ausgefüllte Formular werden die Daten zur Erfüllung der Berichtspflicht für den ab 2027 kommenden E-ETS 2 berechnet.

Die Behörde verwendet für dieses Verfahren Formulare, das hauseigene Formular-Management-System FMS, die zwingend zu verwenden sind. Zulässig ist nur die elektronische Kommunikation, man kann nicht notfalls doch einen Stapel Papier zur Post geben. So weit, so an sich gut.

Gegenwärtig geht bei der Behörde aber über Stunden nichts. Manchmal bricht ein Upload einfach ab. Bisweilen friert das FMS ein. Das an sich interaktive Formular funktioniert nicht richtig, manchmal verschwinden Eintragungen oder lösen kein an sich vorgesehenes Menü aus. Nachdem das FMS deutlich verspätet bereitgestellt wurde, stehen nun viele Verantwortliche vor sozusagen programmierten Problemen bei der zutreffenden und pünktlichen Berichterstattung. Da erhebliche Strafen und Bußen für verspätete oder falsche Berichte vorgesehen sind, sind viele Verantwortliche nicht nur verärgert, sondern auch besorgt, zumal die Behörde über Tage nicht auf Anfragen reagiert hat, wie sie mit Verspätungen umgehen wird.

Nun immerhin kam heute die Information, dass die Behörde Verspätungen wegen der verzögerten Bereitstellung und der Performanceproblemen nicht ahnden will. Der Emissionsbericht sollte aber bis zum 05.09.2025 eingehen. Und auch wenn die Behörde bei den eigenen Problemen mit der Zeitleiste, die das Gesetz vorsieht, arge Probleme hat: Wer seinerseits nicht bis zum 30.09.2025 die Zertifikate bereitstellt, muss – Probleme hin oder her – mit einer Zahlungspflicht rechnen. Nachsicht mit den oft ebenso überforderten Normadressaten? Fehlanzeige. (Miriam Vollmer).

2025-07-26T09:25:36+02:0026. Juli 2025|Emissionshandel|

Nationaler Emissionshandel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachverständigenanhörung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevorstehenden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissionsgenehmigungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmittelbar bevorstehen müsste: Die Einführung der Versteigerung im nationalen Emissionshandel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissionshandel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreisbasis stattfinden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchstpreis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkrafttreten des BEHG noch als vernünftiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zertifikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs kann der nationale Emissionshandel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Strukturen für einen Handel mit vorgeschalteter Versteigerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entsprechend schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Versteigerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundesregierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellungnahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetuierung des Festpreissystems und die finanzverfassungsrechtlichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreissystem bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Versteigerung 2026 ist administrativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles rechtzeitig vorzubereiten. Ein letztes Jahr auf Festpreisbasis vor dem Start des ETS II erscheint inzwischen praktisch alternativlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|

Der Einjahrsmarkt: Vom BEHG zum ETS II

Derzeit ist der nationale Emissionshandel für Gebäude und Verkehr ja eher so eine Art Attrappe: Es werden bekanntlich keine Marktpreise gebildet, statt dessen hat der Gesetzgeber Festpreise festgelegt. Anders als in einem echten Markt sind die Zertifikate auch nicht begrenzt.

Das soll sich aber künftig ändern. 2026 soll erstmals innerhalb eines Preiskorridors versteigert werden, 2027 soll es dann einen richtigen Markt geben, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG.

Aber halt stop: War da nicht was? Ist nicht ab 2027 für genau diese  Sektoren Gebäude und Verkehr ein ETS II geplant? In dem ab 2027 die Zertifikate europaweit vermarktet werden sollen, und zwar ohne echte Obergrenze, sondern statt dessen mit ein paar spärlichen Steuerungsmöglichkeiten durch die Kommission? Welchen Sinn ergibt es dann, 2026 einen rein deutschen Markt zu installieren, aus dem dann praktisch alle Teilnehmer im Folgejahr wieder ausscheiden? Da lohnt sich ja nicht mal die IT? Ist es angesichts dessen nicht sinnvoll, den § 10 Abs. 1 und 2 BEHG dahingehend abzuändern, dass das Festpreisverfahren fortgeschrieben wird, um dann direkt in das EU-System zu münden? Das hat doch bestimmt die Bundesregierung in ihrem Gesetzgebungsvorschlag genau so bedacht?

Ups. Nein. Hat sie nicht. Tja. Da sollte man wohl mal noch einmal überlegen, wie man mit dem Jahr 2026 umgeht. Und zwar einigermaßen zügig, wenn möglich (Miriam Vollmer).

2024-10-25T20:40:17+02:0025. Oktober 2024|Emissionshandel|