Was will denn nun die FDP?

Die FDP ist zuletzt nicht mit klima­schutz­po­li­ti­schem Elan aufge­fallen. Dass nun ausge­rechnet die FDP-Politiker Köhler und Vogel ein Papier zur Reform des BEHG vorgelegt haben, macht deswegen erst einmal viele misstrauisch. Könnte es sich mögli­cher­weise um ein reines Ablen­kungs­ma­növer oder den Versuch einer Verschleierung der wieder nicht gesun­kenen Verkehrs­emis­sionen handeln? Aber schauen wir uns die Sache einmal an:

In den ersten Zeilen vertieft das Diskus­si­ons­papier der beiden Liberalen den Argwohn, hier solle etwas versteckt werden. Statt jährlicher Sektor­ziele soll es nur noch eine „mehrjährige sektor­über­grei­fende Gesamt­rechnung“ geben. Das wäre natürlich schön für eine Partei, die das Verkehrs­mi­nis­terium besetzt und nicht plant, hier Emissionen abzuschmelzen. Doch der dann folgende praktische Vorschlag des Diskus­si­ons­pa­piers kann sich durchaus sehen lassen:

Aktuell – das ist vielfach nicht bekannt – gibt es für Brenn- und Treib­stoffe, die außerhalb von großen Indus­trie­an­lagen und Kraft­werken verbrannt werden, so eine Art Emissi­ons­handels-Attrappe. Wieso Attrappe? Weil der Co2-Preis nach dem BEHG nicht auf einer Begrenzung der Zerti­fikate beruht, sondern eher eine Art Steuer für eine letztlich unbegrenzte Emission darstellt, derzeit in Höhe von nur 30 EUR/t CO2. Emittieren die Deutschen zu viel, kommt der Bund für die damit verbundene Verletzung von europäi­schem Recht auf.

An diesem Design will die FDP nun etwas ändern. Es soll schon ab 2024 ein echtes Cap geben, und zwar abgeleitet von der EU-Lasten­tei­lungs­ver­ordnung. Mit anderen Worten: Es soll nur noch so viele Zerti­fikate geben, wie Deutschland nach der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung zustehen. Diese sollen dann versteigert werden, so dass sich ein „echter Preis“ statt der staatlich fixierten 35 EUR bildet, der derzeit in § 10 Abs. 2 Nr. 3 BEHG für 2024 vorge­sehen ist. Wie hoch dieser Preis ausfallen wird, ist natur­gemäß offen, als sicher gilt aber: Er wird deutlich höher ausfallen, wahrscheinlich würde er dreistellig sein.

Ein solcher CO2-Preis würde vermutlich schnell für Emissi­ons­min­de­rungen sorgen. Gleich­zeitig trifft eine solche Regelung Menschen hart, die sich darauf verlassen haben, dass die finan­zi­ellen Parameter von Heizen und Mobilität sich nicht grund­legend ändern. Denn ein Strom­tarif ist schnell gewechselt, aber wer ein Haus gekauft hat und pendelt oder noch mit Öl heizt, kann das nicht über Nacht verändern. Die Liberalen schlagen deswegen vor, auf die Flexí­bi­li­täts­op­tionen der Lasten­tei­lungs-VO zurück­zu­greifen, die in deren Art. 5 geregelt sind. Hiernach können 10% (bis 2025) bzw. 5% (bis 2029) Emissi­ons­rechte für das jeweilige Folgejahr vorweg­ge­nommen werden. Im selben Umfang kann man Emissi­ons­zu­wei­sungen von anderen Mitglied­staaten übertragen bekommen, also kaufen.

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Macht das den Vorschlag der Liberalen zu einer Mogel­pa­ckung? Es ist sicherlich nicht der radikalste denkbare Vorschlag. Aber die Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen nutzt der Bund auch schon heute, denn Verkehr und Gebäude emittieren ja wegen des viel zu günstigen CO2-Preises zu viel. Der Vorschlag beinhaltet also weniger Klima­schutz in Deutschland, als eigentlich vorge­sehen. Aber deutlich mehr, als es aktuell der Fall ist. Insofern: Daumen hoch für den Klima­schutz­faktor dieses Vorschlags. Dass das einge­nommene Geld an alle Bürge­rinnen und Bürger zurück­ge­zahlt werden soll, ist im Koali­ti­ons­vertrag vereinbart, es ist aber auch wichtig, auf diesen Punkt immer wieder hinzuweisen.

Was indes leider offen bleibt, ist die Frage, wie sich dieser Emissi­ons­handel 2 zum ETS II verhalten soll, der bis 2027 einge­führt weren soll. Hier sollen die Zerti­fikate zunächst auf niedrigem Niveau stabi­li­siert werden, indem zunächst schon bei 45 EUR zusätz­liche Zerti­fikate versteigert werden und der Preis so gesenkt werden soll. Sinnvoll wäre es auch im Sinne langfris­tiger Planungs­si­cherheit, einen deutschen Price Floor direkt fest zu regeln, um Inves­ti­ti­ons­si­cherheit zu schaffen. An diesem Punkt bedarf der Vorschlag also noch dringend der Konkre­ti­sierung (Miriam Vollmer).

2023-03-16T00:46:17+01:0016. März 2023|Emissionshandel|

Die BEHG-Doppel­bi­lan­zie­rungs­ver­ordnung ist da!

In Deutschland gibt es bekanntlich zwei Emissi­ons­han­dels­systeme, nämlich einmal den EU-Emissi­ons­handel nach dem TEHG, an dem große Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen teilnehmen. Und den natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem BEHG, der bei demje­nigen ansetzt, der Brenn­stoffe in Verkehr bringt, also meistens dem Lieferanten.

In den meisten Fällen überschneiden sich die beiden Systeme nicht. Aber wenn Brenn- und Treib­stoffe an eine TEHG-Anlage geliefert werden, würde der TEHG-Anlagen­be­treiber einmal CO2-Kosten als Teil der Brenn­stoff­kosten zahlen, und einmal Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die eigene Anlage kaufen müssen. Beide beziehen sich aber auf dieselbe Emission. Deswegen hat der Gesetz­geber des BEHG 2019 zwei Regelungen vorge­sehen, dies auszu­schließen: Entweder bestätigt der TEHG-Betreiber dem BEHG-Betreiber, dass der Brenn­stoff im TEHG abgedeckt ist und er entspre­chend auch nichts an den Liefe­ranten für CO2 zahlt. Dann kann dieser die auf die Liefer­mengen entfal­lenden Zerti­fikate in seinem Emissi­ons­be­richt abziehen (§ 7 Abs. 5 BEHG). Oder der TEHG-Betreiber bekommt das Geld vom Staat zurück. Das ist in § 11 Abs. 2 BEHG vorge­sehen, wo 2019 eine Rechts­ver­ordnung angekündigt wurde. Diese, die BEHG-Doppel­bi­lan­zie­rungs­ver­ordnung BEDV, ist aber nun erst erlassen worden. Hinter­grund für die Verzö­gerung ist wohl die Beihil­fen­auf­sicht der Kommission.

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Was steht nun im neuen Regelwerk? Obwohl die neue Verordnung erst jetzt kommt, gilt sie bereits für die Zeiträume ab 2021. Vorge­sehen ist ein Antrags­ver­fahren bei der für den Vollzug des BEHG weitge­henden zustän­digen DEHSt. Die Berechnung der Erstattung ist einfach: Die kompen­sa­ti­ons­fähige – weil in der TEHG-Anlage verbrannte – Brenn­stoff­menge wird anhand ihrer Standard­werte nach der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung zum BEHG in Brenn­stoff­emis­sionen umgerechnet. Das Ergebnis mit dem maßgeb­lichen Preis für Zerti­fikate nach dem BEHG für das jeweilige Jahr multi­pli­ziert, also 25 EUR für 2021, 30 EUR für 2022 und 2023. Und natürlich kann keine Kompen­sation gezahlt werden, wenn gar keine BEHG-Abgabe­pflicht besteht.

Für die Kompen­sa­ti­ons­an­träge gilt eine Frist bis zum 31.07. des jewei­ligen Folge­jahres. Für 2021 soll eine Frist bis zum 31.03.2023 gelten. Ab dem Berichtsjahr 2023 gibt es eine Verfi­zie­rungs­pflicht, außer, die Emissi­ons­menge unter­schreitet 1.000 t CO2.

Der Verord­nungs­geber selbst rechnet mit rund 900 Fällen. Die meisten werden verhält­nis­mäßig schlicht ausfallen. Hier geht es in aller Regel um Standard­brenn­stoffe – Erdgas, Heizöl z. B. – deren Emissionen nicht vom direkten Liefe­ranten des TEHG-Anlagen­be­treibers, sondern von einem Vorlie­fe­ranten berichtet und abgedeckt wurden. Schwie­rig­keiten bei Sonder­fällen sind aber auch hier durchaus vorstellbar, die Behörde selbst rechnet offenbar mit rund 120 solchen komple­xeren Anträgen.

Wie geht es nun weiter? Bis zum 31.03.2023 müssen die Anträge für 2021 gestellt werden. Und den 31.07. sollten sich Betroffene für die nächsten Jahre schon einmal dick im Kalender anstreichen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-31T23:46:07+01:0031. Januar 2023|Emissionshandel|

Achtung, BEHG im Vertrag

Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belastet fossile Brenn­stoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissi­ons­min­de­rungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetz­geber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anste­henden Preis­er­hö­hungen ausge­setzt bzw. abgeflacht, um einer­seits angesichts der hohen Brenn­stoff­preise zu entlasten, anderer­seits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minde­rungs­anreiz aus. Künftig soll es nun also folgen­der­maßen aussehen:

2023: 30 EUR statt 35 EUR

2024: 35 EUR statt 45 EUR

2025: 45 EUR statt 55 EUR

Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Verstei­gerung bleiben.

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Diese Änderung zwingt viele Unter­nehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Liefer­ver­träge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorge­se­henen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertrags­ab­schluss geltenden Höhe aufge­führt werden. Nun scheidet eine Kosten­wälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entspre­chend ändern (Miriam Vollmer).

2022-11-02T01:31:28+01:002. November 2022|Emissionshandel|